Urteil
6 U 1179/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Durch Entnahme von Strom aus der Traktionsoberleitung kann durch schlüssiges Verhalten ein Energielieferungsvertrag (Realofferte) mit dem Trassennutzungsberechtigten zustande kommen.
• Adressat einer Realofferte ist nach Treu und Glauben typischerweise das nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Trasse nutzt.
• Ein behaupteter Handelsbrauch entlastet nur bei konkretem, schlüssigem Tatsachenvortrag; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Vorrangige vertragliche Beziehungen zwischen Energielieferant und Dritten verhindern einen konkludenten Vertragsabschluss nur, wenn sie tatsächlich bestehen und den konkreten Entnahmesachverhalt erfassen.
Entscheidungsgründe
Stromlieferung durch Realofferte an Trassennutzungsberechtigten führt bei Entnahme zum Vertragsschluss • Durch Entnahme von Strom aus der Traktionsoberleitung kann durch schlüssiges Verhalten ein Energielieferungsvertrag (Realofferte) mit dem Trassennutzungsberechtigten zustande kommen. • Adressat einer Realofferte ist nach Treu und Glauben typischerweise das nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Trasse nutzt. • Ein behaupteter Handelsbrauch entlastet nur bei konkretem, schlüssigem Tatsachenvortrag; bloße Behauptungen genügen nicht. • Vorrangige vertragliche Beziehungen zwischen Energielieferant und Dritten verhindern einen konkludenten Vertragsabschluss nur, wenn sie tatsächlich bestehen und den konkreten Entnahmesachverhalt erfassen. Die Klägerin, Betreiberin des Bahnstromnetzes und Tochter der Deutschen Bahn AG, verlangt von der Beklagten, einem nach § 6 AEG zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Zahlung für Stromlieferungen im Zusammenhang mit Sonderzugfahrten (Januar–November 2003). Die Beklagte setzte für diese Fahrten gemietete Elektrolokomotiven ein; Strom wurde über die Oberleitung entnommen. Die Klägerin behauptet, durch die Bereitstellung von Strom habe sie konkludent einen Energielieferungsvertrag mit der Beklagten angeboten und diese habe durch Entnahme angenommen. Die Beklagte rügt, vorrangige Vertragsverhältnisse zu den Eigentümern/Haltern der Lokomotiven träfen zu und beruft sich auf einen angeblichen Handelsbrauch, wonach der Strom vom Lokomotivhalter zu bezahlen sei. Das Landgericht hat der Klägerin den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen; die Beklagte legt Berufung ein. • Zustandekommen eines Energieliefervertrags durch Realofferte und schlüssige Annahme: Die Bereitstellung von Strom in der Oberleitung ist als Realofferte zu verstehen; wer die Trasse nutzt und den Strom entnimmt, kann nach Treu und Glauben Adressat dieser Offerte sein. • Adressatenkreis und § 6 AEG: Die Klägerin wollte ihr Angebot an berechtigte Trassennutzer richten; daher kommt als Adressat vornehmlich das nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen in Betracht, das die Trasse nutzt und als Betreiber des Zuges die Stromversorgung unmittelbar nutzt. • Schlüssiges Verhalten der Beklagten: Die Entnahme von Strom mittels der gemieteten Lokomotiven stellt nach § 151 BGB konkludente Annahme dar; die objektive Erklärungsmacht ihres Verhaltens ist maßgeblich. • Handelsbrauch nicht nachgewiesen: Die Beklagte hat die Behauptung eines branchenüblichen Brauchs nicht substantiiert vorgetragen und ihrer Beweislast hierfür nicht genügt. • Vorrangige Verträge nicht gegeben: Es bestanden keine ausdrücklichen Einzelverträge zwischen der Klägerin und den Streithelfern, die den Vorrang eines bestehenden Versorgungsverhältnisses begründen würden; ein Rahmenvertrag allein ohne abgeschlossene Einzelaufträge genügt nicht. • Innenvereinbarungen ändern Außenhaftung nicht: Vereinbarungen zwischen Beklagter und Streithelfern über die Kostenverteilung berühren nicht die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin. • Europarechtliche Bedenken unbegründet: Die Entscheidung betrifft Zuordnung der Zahlungsverpflichtung infolge Entnahmeverhaltens und berührt nicht den diskriminierungsfreien Trassenzugang. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung der angefallenen Stromkosten verpflichtet ist, weil durch die Nutzung der Trasse und die Entnahme von Strom ein Energielieferungsvertrag mit der Klägerin zustande gekommen ist. Ein vorrangiges Lieferverhältnis zu den Eigentümern/Haltern der Lokomotiven wurde nicht nachgewiesen; auch ein offenkundiger Handelsbrauch zu Lasten der Klägerin liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen.