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Beschluss

7 UF 759/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich zugunsten eines Ehegatten ist nach § 1587b Abs.5 BGB in Verbindung mit § 76 Abs.2 S.3 SGB VI auf den dort bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. • Bei der Umrechnung von Geldbeträgen in Entgeltpunkte ist ein Angleichungsfaktor nicht zu verwenden, wenn die zu übertragenden Anrechte nicht angleichungsdynamisch sind (vgl. § 3 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.2 VAÜG). • Die Wiederaufnahme des Aussetzungsbeschlusses nach § 2 Abs.2 VAÜG ist möglich, wenn der Versorgungsträger über bereits begründete Rentenansprüche Auskunft erteilt und dadurch eine Neuberechnung des Ausgleichs erforderlich wird.
Entscheidungsgründe
Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach Höchstbetrag des § 76 SGB VI und Umrechnung ohne Angleichungsfaktor • Der Versorgungsausgleich zugunsten eines Ehegatten ist nach § 1587b Abs.5 BGB in Verbindung mit § 76 Abs.2 S.3 SGB VI auf den dort bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. • Bei der Umrechnung von Geldbeträgen in Entgeltpunkte ist ein Angleichungsfaktor nicht zu verwenden, wenn die zu übertragenden Anrechte nicht angleichungsdynamisch sind (vgl. § 3 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.2 VAÜG). • Die Wiederaufnahme des Aussetzungsbeschlusses nach § 2 Abs.2 VAÜG ist möglich, wenn der Versorgungsträger über bereits begründete Rentenansprüche Auskunft erteilt und dadurch eine Neuberechnung des Ausgleichs erforderlich wird. Die Eheleute heirateten 1985 und wurden 2001 geschieden; die Ehezeit lief bis 30.06.2000. Die Ehefrau hat in der Ehezeit beamtenähnliche Versorgungsanrechte beim A.-Bundesverband erworben, der Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Familiengericht setzte den Versorgungsausgleich 2001 nach § 2 Abs.1 VAÜG aus, nachdem Versorgung noch nicht bezogen wurde. Nach Rentenbeginn des Ehemanns (Erwerbsminderungsrente seit 01.12.2004) nahm das Gericht das Verfahren wieder auf und ließ die Anrechte neu bewerten. Das Familiengericht begründete zu Lasten der Frau auf dem Rentenkonto des Mannes Rentenanwartschaften von monatlich 137,51 EUR (bezogen auf 30.06.2000) und ordnete die Umrechnung unter Verwendung eines Angleichungsfaktors an. Die Rentenversicherung beschwerte sich und forderte Begrenzung auf 111,83 EUR sowie Umrechnung ohne Angleichungsfaktor. • Die Beschwerde ist statthaft und begründet; der Versorgungsausgleich ist nach § 1587b Abs.5 BGB i.V.m. § 76 Abs.2 S.3 SGB VI auf 111,83 EUR zu begrenzen, weil die Summe der durch Ausgleich zu begründenden und bereits begründeten Rentenanwartschaften den dortigen Höchstbetrag nicht überschreiten darf. • Zur Bestimmung des Höchstbetrags ist die Ehezeit in Kalendermonate zu zählen und durch sechs zu teilen; das Ergebnis ergibt die maximal möglichen Entgeltpunkte der Ehezeit. Die vorhandenen Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind hiervon abzuziehen; der verbleibende Punktestand multipliziert mit dem Rentenwert zum Ende der Ehezeit ergibt den geldwerten Höchstbetrag. • Das Familiengericht hat die Ausgleichsberechnung in Höhe der insgesamt zu übertragenden Werte zutreffend vorgenommen, jedoch den gesetzlichen Höchstbetrag nicht beachtet; der verbleibende schuldrechtliche Ausgleich bleibt unberührt (§ 1587f Nr.2 BGB). • Nach § 1587b Abs.6 BGB ist zwar in Entgeltpunkte umzurechnen; eine zusätzliche Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor kommt nur in Betracht, wenn die zu übertragenden Anrechte angleichungsdynamisch sind. Hier verfügt die ausgleichspflichtige Ehefrau jedoch nur über regeldynamische Anwartschaften, sodass ein Angleichungsfaktor nicht anzuwenden ist. • Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 2 Abs.2 VAÜG war zulässig, weil der Ehemann nun Rente bezieht und die Rentenversicherung aktuelle Auskünfte über bereits begründete Anwartschaften erteilt hat, die eine Neuberechnung erforderlich machten. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird teilweise stattgegeben. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,83 EUR (bezogen auf den 30.06.2000) begründet; der weitergehende Anspruch verbleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich. Die Umrechnung in Entgeltpunkte ist ohne Vervielfältigung des Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor vorzunehmen, weil die zu übertragenden Anrechte nicht angleichungsdynamisch sind. Die Entscheidung des Familiengerichts in erster Instanz zur Höhe des rechnerischen Ausgleichs bleibt insoweit unbeanstandet, dass die Antragstellerin insgesamt die werthöheren Anrechte erworben hat und ein Ausgleichspflichtbetrag besteht. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewerts wurden entsprechend getroffen.