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Beschluss

5 U 1242/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragliche Vereinbarung über Partnervorschläge ist als Dienstvertrag zu qualifizieren; kein Erfolgsschuldner. • Fehlt die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Dienstleistung vollständig, besteht kein Anspruch auf Vergütung. • AGB-Klausel, die Beanstandungsfrist von einem Woche zwingend vorschreibt, ist nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. • Bei substantiiertem Sachvortrag des Gläubigers obliegt der Beklagten die substantierte Erwiderung; unterbleibt diese, ist der Vortrag des Klägers als ausreichend anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung bei vollständiger Nichtleistung im Partnerschaftsvermittlungs‑Dienstvertrag • Vertragliche Vereinbarung über Partnervorschläge ist als Dienstvertrag zu qualifizieren; kein Erfolgsschuldner. • Fehlt die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Dienstleistung vollständig, besteht kein Anspruch auf Vergütung. • AGB-Klausel, die Beanstandungsfrist von einem Woche zwingend vorschreibt, ist nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. • Bei substantiiertem Sachvortrag des Gläubigers obliegt der Beklagten die substantierte Erwiderung; unterbleibt diese, ist der Vortrag des Klägers als ausreichend anzusehen. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag, wonach diese ihm 15 Partnervorschläge zu unterbreiten hatte. Der Kläger kündigte und verlangte Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars, weil die unterbreiteten Vorschläge untauglich gewesen seien. Vorgerichtlich und im Berufungsverfahren rügte er konkret, von sechs Vorschlägen vor Kündigung seien mehrere unpassend: eine suchte nur einen Tanzpartner, eine zeigte deutliche Aversion gegen Vermittlungskunden, eine suchte einen deutlich jüngeren Mann, eine war schwer erkrankt und zwei möglicherweise nicht existent. Die Beklagte behauptete, ihre Pflichten erfüllt zu haben, bestritt die Vorwürfe jedoch nicht substantiiert. In ihren AGB enthielt sie ferner eine wöchentliche Beanstandungsfrist für Partnervorschläge. • Vertragsnatur: Der Vertrag ist als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag (kein Erfolgsschuldverhältnis) zu qualifizieren; geschuldete Hauptleistung war die Erbringung von Dienstleistungen zur Herbeiführung einer möglichst hohen Übereinstimmung mit den Partnerwünschen. • Nichtleistung vs. Schlechtleistung: Aufgrund der konkreten und detaillierten Darlegung des Klägers fehlt die erforderliche ‚höchstmögliche Übereinstimmung der Partnerwünsche‘ vollständig; es liegt damit eine der Nichtleistung gleichstehende Schlechterfüllung vor, die die Vergütungspflicht ausschließt. • Substantiierungslast: Nach dem umfassenden Vortrag des Klägers hätte die Beklagte substantiiert anhand ihrer Kundenbögen und Profile darlegen müssen, dass die Vorschläge vertragsgemäß waren; sie hat dies unterlassen, sodass der Klägervortrag als ausreichend gilt. • AGB-Klausel: Die Klausel, dass Partnervorschläge nur innerhalb einer Woche schriftlich zu beanstanden seien, ist nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam und kann die Einrede der Beklagten nicht stützen. • Prozeßrechtliche Folgen: Mangels substantiierten Erwiderungsvortrags der Beklagten war keine weitere Beweisaufnahme erforderlich; der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist daher begründet und die Berufung unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Rückzahlung des Honorars zugesprochen wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 3.628,94 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Dienstleistung nicht erbracht hat, die ihr obliegende substantiierten Gegenangaben unterblieben und eine von ihr zitierte AGB‑Beanstandungsklausel unwirksam ist. Damit steht dem Kläger der Rückerstattungsanspruch zu, weil bei völliger Nichterfüllung der Leistung die Vergütung nicht geschuldet ist.