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Beschluss

7 WF 511/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit glaubhaft darzulegen; nachträgliche Nachreichung aktueller Erklärungen ist möglich. • Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist vom Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen abzuziehen, § 1373 BGB. • Gemeinsame Darlehensverpflichtungen sind grundsätzlich im Innenverhältnis aufzuteilen, sodass Verbindlichkeiten bei jedem Ehegatten mit dem von ihm geschuldeten Anteil einzustellen sind. • Ein dem Zugewinn hinzuzurechnendes Anfangsvermögen kann ein durch Schenkung erworbenes Hausgrundstück sein; bei der Wertermittlung ist ein bestehendes Wohnrecht abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zugewinnausgleich nach Prüfung von Anfangs- und Endvermögen • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit glaubhaft darzulegen; nachträgliche Nachreichung aktueller Erklärungen ist möglich. • Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist vom Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen abzuziehen, § 1373 BGB. • Gemeinsame Darlehensverpflichtungen sind grundsätzlich im Innenverhältnis aufzuteilen, sodass Verbindlichkeiten bei jedem Ehegatten mit dem von ihm geschuldeten Anteil einzustellen sind. • Ein dem Zugewinn hinzuzurechnendes Anfangsvermögen kann ein durch Schenkung erworbenes Hausgrundstück sein; bei der Wertermittlung ist ein bestehendes Wohnrecht abzuziehen. Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 21.800 €. Das Amtsgericht hatte die Kostenbewilligung abgelehnt mit der Begründung fehlerhafter Berechnung des Anfangsvermögens. In der Beschwerde legte die Antragsgegnerin eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Streitpunkte sind insbesondere die Berücksichtigung von Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten, die Behandlung eines Girokontos des Antragstellers sowie die Frage, in welchem Umfang Hausverbindlichkeiten bei den Passiva zu berücksichtigen sind. Beide Ehegatten sind Darlehensnehmer für eine Immobilie; die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin und behauptet, das Haus sei ihr teilweise durch Schenkung zuzurechnen. Unklar ist, ob bei der Übertragung bereits belastende Grundschulden bestanden oder die Darlehen erst später valuiert wurden. Die Parteien sind sich über die meisten Aktivposten einig; Differenzen bestehen primär bei der Zuordnung der Verbindlichkeiten. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist überwiegend erfolgreich, weil sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat und ergänzende Unterlagen vorgelegt wurden. • Die Antragstellerin hat bei der Berechnung des Zugewinns formrichtig vom Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen abgezogen; strittig war nur ein Girokonto, das sich tatsächlich im Soll befand. • Bei gemeinsam aufgenommenen Darlehen sind die Ehegatten gesamtschuldnerisch verpflichtet; im Innenverhältnis ist die Belastung grundsätzlich nach dem geschuldeten Anteil jedem Ehegatten zuzurechnen. • Da die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Hauses ist und dessen Wert die Belastung übersteigt, ist die Ausgleichsforderung des Antragstellers nicht als wertlos i.S.v. § 426 BGB anzusehen; es ist deshalb vertretbar, die Verbindlichkeiten hälftig anzusetzen. • Das Haus ist als hinzuzurechnendes Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil es der Antragsgegnerin durch Schenkung zugekommen ist; der Wert ist um ein bestehendes Wohnrecht zu bereinigen. • Mangels vollständiger Unterlagen lässt sich nicht abschließend klären, ob bei der Übertragung bereits valute Verbindlichkeiten bestanden; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist aber zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Grundschuld zwar eingetragen, aber die Darlehen erst später valuiert wurden, sodass die Belastungen gegebenenfalls nicht zu berücksichtigen sind. • Vor diesem vorläufigen Erkenntnisstand ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht offensichtlich aussichtslos und liegt im Bereich dessen, was durch die bewilligte Prozesskostenhilfe abgedeckt werden kann. Die Beschwerde wird überwiegend stattgegeben; der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert und der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bei Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt, soweit sie die Zahlung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 21.800,00 € begehrt. Der weitergehende Antrag und die übrige Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Bewilligung stützt sich auf die Feststellung der Bedürftigkeit, die formgerechte Berechnung des Zugewinnsansatzes nach § 1373 BGB, die vertretbare hälftige Berücksichtigung gemeinsamer Darlehensverbindlichkeiten und die Annahme, dass das durch Schenkung erworbene Haus als Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist, wobei der Wert um ein Wohnrecht zu bereinigen ist. Da nicht alle Unterlagen vorliegen, bleibt die Frage, ob bei Übertragung bereits valute Verbindlichkeiten bestanden, offen; zugunsten der Antragsgegnerin ist von nicht valuierten Darlehen auszugehen, weshalb der beantragte Anspruch im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe liegt. Eine mögliche Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.