Urteil
12 U 1240/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kollision in einer uneinsehbaren Kurve sind die unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren nach § 17 StVG gegeneinander abzuwägen; verkehrswidriges Verhalten erhöht die Betriebsgefahr.
• Wer in einer unübersichtlichen Kurve unter Benutzung der Gegenfahrbahn an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und jederzeit mit Gegenverkehr rechnen.
• Allein langsames Vorbeifahren an einem Hindernis schließt ein Mitverschulden nicht aus, wenn dadurch die Gegenfahrbahn längere Zeit blockiert wird und der Fahrer nicht rechtzeitig bremst oder ausweicht.
• Schmerzensgeld- und Haushaltsführungsschadensansprüche sind zu verneinen, wenn die unfallbedingte Verletzung bzw. die Beeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt und belegt sind.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung bei Unfall beim Vorbeifahren an Pannenfahrzeug in uneinsehbarer Kurve • Bei Kollision in einer uneinsehbaren Kurve sind die unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren nach § 17 StVG gegeneinander abzuwägen; verkehrswidriges Verhalten erhöht die Betriebsgefahr. • Wer in einer unübersichtlichen Kurve unter Benutzung der Gegenfahrbahn an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und jederzeit mit Gegenverkehr rechnen. • Allein langsames Vorbeifahren an einem Hindernis schließt ein Mitverschulden nicht aus, wenn dadurch die Gegenfahrbahn längere Zeit blockiert wird und der Fahrer nicht rechtzeitig bremst oder ausweicht. • Schmerzensgeld- und Haushaltsführungsschadensansprüche sind zu verneinen, wenn die unfallbedingte Verletzung bzw. die Beeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt und belegt sind. Die Klägerin fuhr außerhalb der Ortschaft langsam an einem am Fahrbahnrand mit Warnblinklicht stehenden Audi in einer durch Bäume und Sträucher verdeckten scharfen Rechtskurve auf der Gegenfahrspur vorbei. Der Erstbeklagte kam ihr entgegen und bremste heftig sowie versuchte auszuweichen; es kam zur Kollision, als die Fahrzeuge sich mit den rechten Vorderkanten überdeckten. Die Klägerin machte materielle Schäden, Nutzungsausfall, Kosten für Hundeschaden, Fahrtkosten und einen Haushaltsführungsschaden wegen eines behaupteten HWS-Schleudertraumas sowie Schmerzensgeld geltend. Die Beklagten rügten, die Klägerin habe mitverursacht, und bestritten Teile des Schadensumfangs. Das Landgericht setzte die Haftung auf 50:50 und gewährte Ersatz materieller Schäden anteilig, wies Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden ab. Die Klägerin legte Berufung ein. • Berufung ist unbegründet; das Landgerichtsurteil ist im angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. • Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG scheidet aus, da die Klägerin nicht jede gebotene Sorgfalt eingehalten hat; Sachverständige stellten fest, dass durch Bremsen ein Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre. • Nach § 17 Abs. 1 StVG sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen; verkehrswidriges Verhalten erhöht die jeweils zu berücksichtigende Betriebsgefahr. • Die Klägerin hat objektiv die Gegenfahrbahn in einer uneinsehbaren Kurve beansprucht und durch sehr langsames Vorbeifahren die linke Spur für längere Zeit blockiert, wodurch das Gefahrenpotenzial erhöht wurde. • Die Klägerin hat beim Erkennen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht unverzüglich gebremst oder ausgewichen; die vorhandene langsame Fahrweise bot Reaktionsmöglichkeiten, die nicht genutzt wurden, sodass ein haftungsrelevantes Mitverschulden entsteht. • Der Erstbeklagte fuhr zwar situativ überhöht (Gutachtenangaben zwischen etwa 69–90 km/h), reagierte aber unverzüglich durch Bremsen und Ausweichversuch; sein Verhalten begründet keine alleinige Haftung. • In der Gesamtschau rechtfertigt die Abwägung eine Haftungsquote von 50:50 zugunsten beider Parteien. • Schmerzensgeldanspruch ist unsubstantiiert; sofortige ärztliche Untersuchung ergab keinen Befund, spätere Atteste stützen die unfallbedingte Ursache nicht hinreichend. • Haushaltsführungsschaden ist mangels hinreichender Darlegung der konkreten Einschränkungen und der erforderlichen Einzelheiten nicht ersatzfähig. • Die Feststellungsklage zu künftigen Schäden ist ungenügend substantiiert; es fehlt an konkretem Vortrag zur Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Revision wird nicht zugelassen. Materielle Schäden wurden bereits vom Landgericht zur Hälfte ersetzt; darüber hinausgehende Ansprüche auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden sind nicht bewiesen und entfallen. Die Haftung der Parteien wird demnach jeweils mit 50 % festgestellt, weil die Klägerin durch das Verursachen und die längerfristige Blockade der Gegenfahrbahn in der uneinsehbaren Kurve mitverschuldet ist, während der Erstbeklagte zwar zu schnell war, aber unverzüglich reagierte. Weitere Feststellungsbegehren sind mangels konkreter Substantiierung unbegründet.