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Urteil

10 U 1111/03

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Mieters besteht nach der geltenden Rechtslage nicht. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) kommt nicht in Betracht, weil der Gebäudeversicherer bei eigener Leistungsfähigkeit nicht in dem Sinne für den Haftpflichtversicherer geleistet hat, dass dieser dadurch von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre. • Eine analoge Anwendung oder richterliche Schaffung eines Direktanspruchs zugunsten des Gebäudeversicherers ist nicht zulässig; es fehlt an einer tragfähigen Wertentscheidung der Rechtsordnung und an vergleichbaren Interessenlagen wie bei Doppelversicherung (§ 59 VVG). • Ein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) scheidet aus, weil kein gemeinsames Schuldverhältnis zwischen den Versicherern besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Direktanspruch des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherer des Mieters • Ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Mieters besteht nach der geltenden Rechtslage nicht. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) kommt nicht in Betracht, weil der Gebäudeversicherer bei eigener Leistungsfähigkeit nicht in dem Sinne für den Haftpflichtversicherer geleistet hat, dass dieser dadurch von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre. • Eine analoge Anwendung oder richterliche Schaffung eines Direktanspruchs zugunsten des Gebäudeversicherers ist nicht zulässig; es fehlt an einer tragfähigen Wertentscheidung der Rechtsordnung und an vergleichbaren Interessenlagen wie bei Doppelversicherung (§ 59 VVG). • Ein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) scheidet aus, weil kein gemeinsames Schuldverhältnis zwischen den Versicherern besteht. Die Klägerin, Gebäudeversicherer, begehrt Ausgleich von der Beklagten, Haftpflichtversicherer von Mietern, wegen fünf Gebäudeschäden, die jeweils durch Verschulden eines Mieters entstanden sind. Die Vermieter hatten die Gebäudeversicherungsprämie anteilig auf die Mieter umgelegt. Die Klägerin zahlte an die Geschädigten und forderte anschließend Ersatz in Höhe von 37.787,80 € von der Beklagten mit der Begründung, diese habe durch ersparte Aufwendungen eine Bereicherung erlangt. Die Beklagte lehnte ab und bestritt eine Anspruchsgrundlage, insbesondere einen Bereicherungsanspruch; sie verwies auf mögliche Regelungen des VVG. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und verlangte richterliche Rechtsfortbildung oder analoge Anwendung von Vorschriften wie § 59 oder § 149 VVG bzw. § 812 BGB. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu und bestätigte die Klageabweisung. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch nach der geltenden Rechtslage auf direkten Ausgleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer. • Leistungskondiktion (§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt. BGB) scheidet aus, weil die Klägerin nicht an die Beklagte, sondern an ihre eigenen Versicherungsnehmer bzw. deren Gläubiger geleistet hat und damit ihre eigene Vertragspflicht erfüllte. • Nichtleistungskondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte durch die Zahlung der Klägerin nicht von einer Verbindlichkeit befreit wurde und somit kein Vorteil zu erstatten ist. • Ein Anspruch nach § 59 Abs.2 VVG (Ausgleich unter mehreren Versicherern bei Doppelversicherung) entfällt, weil die versicherten Interessen und Risiken der Gebäude- und der Haftpflichtversicherung nicht identisch sind. • Analoge Anwendung von § 59 oder § 149 VVG ist unzulässig, weil die Interessenlagen nicht vergleichbar sind und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilung der Leistung im Innenverhältnis fehlen. • Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) ist ausgeschlossen, da kein gemeinsames Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht. • Richterliche Rechtsfortbildung zur Schaffung eines Direktanspruchs ist nicht geboten; es fehlt an einer aus der Rechtsordnung ableitbaren Wertentscheidung, die eine solche Neuschöpfung rechtfertigen würde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt damit abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Sicherheitsleistung kann die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung leisten; die Revision wurde zum Zweck der Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insgesamt besteht nach Auffassung des Gerichts weder ein bereicherungsrechtlicher noch ein gesetzlicher oder durch Rechtsfortbildung zu schaffender Direktanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters, sodass die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist.