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Beschluss

1 Verg 3/05

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:1027.1VERG3.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Vergabestelle wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht vom 3. August 2005, mit dem die von der Vergabestelle der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer auf 2.901,50 € festgesetzt worden sind, dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag 2.340 € beträgt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RpflG); eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG). Gründe 1 I. In erster Instanz des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens gab die Vergabekammer nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. April 2005 dem Nachprüfungsantrag statt und legte die Kosten des Verfahrens der Vergabestelle auf. Ausgenommen waren die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Rücknahme des von der Beteiligten eingelegten Rechtsmittels hat der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts die der Antragstellerin von der Vergabestelle zu erstattenden Kosten für das Verfahren erster Instanz auf 2.901,50 € festgesetzt. Die darin enthaltene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG hat er antragsgemäß mit dem 2,5-fachen Satz der einfachen Gebühr von 1.123 € (§ 13 Abs. 1 RVG i. V. m. der Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG) bemessen und dementsprechend mit 2.807,50 € angesetzt. 2 Hiergegen richtet sich die als Erinnerung zu wertende Beschwerde der Vergabestelle. Sie ist der Auffassung, angefallen sei lediglich eine 1,3-fache Gebühr (1.459,90 €). 3 II. Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG, 116 f GWB statthafte und fristgerecht (§ 11 Abs. 2 S. 4 RpflG, 117 Abs. 1 GWB) eingelegte Erinnerung hat teilweise Erfolg. Die von der Vergabestelle zu erstattende Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist mit dem 2,0-fachen Satz der einfachen Gebühr zu bemessen. 4 Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Vergabekammer wird nach Nr. 2400 VV-RVG vergütet. Vorgesehen ist eine 0,5 bis 2,5-fache Geschäftsgebühr. 5 Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG geltend gemachte Gebührenansatz von 2,5 ist im Festsetzungsverfahren gegen die Vergabestelle unverbindlich, weil er unbillig hoch bemessen ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). 6 Die Unbilligkeit ergibt sich entgegen der Auffassung der Vergabestelle aber nicht schon aus dem Überschreiten der in Nr. 2400 VV-RVG vorgesehenen Kappungsgrenze von 1,3. Diese ist in Vergabesachen regelmäßig ohne Bedeutung. Vergabenachprüfungsverfahren sind im allgemeinen „umfangreich oder schwierig“ und erfüllen damit die Voraussetzungen, unter denen Nr. 2400 VV-RVG die Forderung einer Gebühr auch über dem 1,3-fachen Satz gestattet (BayOblG NZV 2005, 415, 416; OLG Düsseldorf, Beschluss Verg 98/04 vom 24.05.2005 m. w. N.; OLG Naumburg, Beschluss 1 Verg 4/05 vom 23.08.2005). 7 Allerdings rechtfertigt auch eine Vertretung in Vergabesache nicht ohne weiteres den Höchstsatz von 2,5. Die Annahme eines solchen Regelfalls (vgl. BayOblG a. a. O.) würde die durch den Gebührensatzrahmen eröffnete und vom Gesetzgeber gewollte flexible Gebührengestaltung ohne sachlichen Grund einengen und damit dem auch in Vergabenachprüfungsverfahren auf Grundlage des § 14 Abs. 1 S. 1 – 2 RVG vorhandenen Differenzierungsbedarf nicht gerecht werden (OLG Düsseldorf, OLG Naumburg, jeweils a. a. O.). 8 Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die ein gerichtsähnlich ausgestaltetes Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer im Vergleich zu den sonstigen von Nr. 2400 VV-RVG erfassten Geschäften an die anwaltliche Tätigkeit stellt, wird es aber regelmäßig nicht unbillig sein, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren, in dem wie vorliegend eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt (OLG Düsseldorf, OLG Naumburg, jeweils a. a. O.). Dieser Gebührensatz erscheint auch im vorliegenden Verfahren, das sich nach Umfang und Schwierigkeit im Durchschnittsbereich der gewöhnlich vorkommenden Fälle bewegt hat, angemessen. Die Antragstellerin selbst lässt in ihrem Festsetzungsantrag jegliche Begründung des in Ansatz gebrachten Höchstsatzes vermissen. 9 Da die verlangte 2,5-fache Gebühr von 2.807,50 € die 2,0-fache Gebühr von 2.246 € um mehr als 20 % übersteigt, ist der Gebührenansatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unbillig (vgl. Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rdnr. 20) und im Festsetzungsverfahren durch die angemessene Gebühr zu ersetzen. 10 Es ergibt sich daher folgender Erstattungsbetrag: 11 Gegenstandswert: 62.545,-- € 12 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG 2.246,00 € Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV-RVG 54,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV-RVG 20,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 € Summe: 2.340,00 € 13 Umsatzsteuer (Nr. 7800 VV-RVG) wird nicht festgesetzt. Die Antragstellerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. 14 Der Senat hat über die Erinnerung mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 11 Abs. 2 S. 4 RpflG, 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB).