Beschluss
6 W 581/05
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:1017.6W581.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Mainz vom 8. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Ziffer 1 ZPO). 3 Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 I. Bei der Prüfung der Frage, wer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und wem es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: 5 1. Wirtschaftlich Beteiligte sind im Grundsatz all diejenigen, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Insolvenzmasse rechnen können (BGH NJW 1991, 40, 41; Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 116 Rnr. 17; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 116 Rnr. 7 jeweils m.w.N.). Als wirtschaftlich Beteiligte kommen sowohl Insolvenz- als auch Massekostengläubiger und sonstige Massegläubiger in Betracht (OLG Köln, NZI 2000, 540; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 80 Rnr. 79 jeweils m.w.N.), weil im Rahmen des § 116 ZPO allein ein wirtschaftlicher Maßstab zugrunde gelegt wird. Wegen des Wegfalls der bisher in § 61 KO festgelegten Rangordnung für Ansprüche im neuen Recht der Insolvenzordnung, betrifft ein etwaiger Prozesserfolg des Verwalters alle Gläubiger gleicher Maßen. Damit sind auch Absonderungsberechtigte wirtschaftliche Beteiligte im Sinne von § 116 Ziffer 1 ZPO. Sie sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, §§ 52, 38 InsO. Bei ihnen besteht die Besonderheit, dass sie eine quotenmäßige Befriedigung im Rahmen einer Abschlags- oder Schlussverteilung nur erhalten, soweit sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet haben oder bei ihr ausgefallen sind, §§ 190, 189 InsO. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls bis kurz vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie Befriedigung aus der Insolvenzmasse erlangen. Keine wirtschaftlichen Beteiligten sind hingegen die Gläubiger, deren Forderung der Insolvenzverwalter bestritten hat, weil sie auch bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits nicht mit einer teilweiser Befriedigung rechnen können (OLG Karlsruhe, JurBüro 1999, 476 f.; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383 f.; Münchener Kommentar, aaO, § 116 Rnr. 17; Zöller-Philippi, aaO, §116 Rnr. 7). 6 2. Zuzumuten sind Prozesskostenvorschüsse solchen leistungsfähigen Beteiligten, deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das eigenen Interesse der Parteien berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH aaO; OLG Naumburg, aaO). Dies ist aus der Sicht eines unbeteiligten vernünftigen Dritten (also des Gerichts) zu beurteilen (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 116 Rnr. 11). Die Rechtsprechung ist dazu übergegangen, den unbestimmten Begriff der Zumutbarkeit zu konkretisieren und dazu im Einzelfall auf das Verhältnis des Prozesskostenaufwands zu der durch die Prozessfinanzierung für den Gläubiger zu erwartende Quotenverbesserung abzustellen (BGH NJW 1998, 1715). 7 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vorschusszahlung dann zumutbar ist, wenn ein Gläubiger im Falle des Obsiegens mit einer nicht nur geringfügigen Quotenverbesserung rechnen kann und eine Prozessführung damit wirtschaftlich sinnvoll ist (OLG Koblenz, JurBüro 1999, 476 = AnwBl. 2000, 61; NZI 2000, 529). 8 II. Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: 9 1. Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte sind die Gläubiger, die in der vom Antragsteller vorgelegten „Insolvenztabelle-Sammelliste“ (Anlage AS 9, Bl. 170 ff.) bezeichnet sind, mit Ausnahme der Gläubiger, deren Forderung der Insolvenzverwalter bestritten hat. Nach der „Insolvenztabelle-Sammelliste“ belaufen sich die zur Insolvenztabelle festgestellten und unbestrittenen Forderungen der Gläubiger auf 224.239,89 € und die für den Ausfall unbestrittenen Forderungen auf 658.119,30 €. Addiert man die noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von 83.035,75 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 965.394,94 €. Nach den Angaben des Antragstellers stehen liquide Mittel per 16. August 2004 von 8.298,93 € zur Verfügung und betragen die in dem Insolvenzverfahren noch zu erwartenden Kosten des Verfahrens gemäß § 54 InsO 12.843,75 €. Die prognostizierten Massenverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO belaufen sich auf rund 2.000 €, so dass sich an Verfahrenskosten/Masseverbindlichkeiten ein Betrag in Höhe von rund 15.000 € ergibt, mit der Folge, dass eine Unterdeckung von ca. 7.000 € besteht. Unter Berücksichtigung der Klageforderung von 127.020,57 € ergibt sich bei einer erfolgreichen Klage eine Quote von ca. 12,4 % (127.027,57 € abzüglich ca. 7.000 € vorrangig zu erfüllender Kosten des Insolvenzverfahrens = ca. 120.000 €: 965.394,94 €). Bei dieser Quote verbessern sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger in einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Umfang (vgl. auch OLG Dresden, OLG-NL 1995, 114). 10 2. Die von den Gläubigern aufzubringenden Kosten der beabsichtigten Prozessführung im ersten Rechtszug betragen bei einem Streitwert von 127.020,57 € zunächst 5.465,26 € (Gerichtskostenvorschuss: 3.168 €; Rechtsanwaltgebühren: Verfahrensgebühr 1,3 gemäß Ziffer 3.100 VVRVG, Kostenpauschale gemäß Ziffer 7002 VVRVG zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.297,26 €). Sie stehen nicht in einem Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen der mit dem Erfolg der Klage und der dadurch ermöglichten teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin verbunden wäre. 11 3. Bei der Prüfung, welchen Gläubigern eine Vorschusspflicht zumutbar ist, scheiden Gläubiger mit Minimalforderungen aus (OLG Düsseldorf, MDR 2002, 846; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383; Zöller-Vollkommer, aaO, § 116 Rnr. 7). Wann eine Minimalforderung vorliegt, ist im Einzelfall abhängig von den aufzubringenden Kosten, der zu erlangenden Quote und der Anzahl der Gläubiger (OLG Düsseldorf, aaO). 12 Bei der Summe der vorliegend angemeldeten Forderungen in Höhe von 965.394,9 € erscheint es dem Senat jedenfalls angemessen all diejenigen Gläubiger von der Kostentragungspflicht auszunehmen, deren Anteil an den zu berücksichtigenden Anmeldungen weniger als 1 % beträgt. 13 4. Unter Heranziehung der von dem Antragsteller vorgelegten „Insolvenztabelle-Sammelliste“ verbleiben wenn man die vorgenannten Minimalforderungen unberücksichtigt lässt, 7 Gläubiger mit unbestrittenen Forderungen nämlich die Gläubiger mit den Nummern 28, 30, 34, 48, 52, 53 und 60. 14 Vorschusspflichtig ist auch der Steuerfiskus (Gläubiger Nr. 52, unbestrittene Forderung von 22.181,39 €). Eine generelle Freistellung des Steuerfiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht und ist auch nicht unter Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit gerechtfertigt (vgl. BGH MDR 1998, 737). 15 Ausgenommen von der Vorschusspflicht ist hingegen das Arbeitsamt (Gläubiger Nr. 32, unbestrittene Forderung von 12.740,30 €), weil es mit seinen Sozialleistungen die Insolvenzmasse bereits entlastet (vgl. Thomas/Putzo-Reicholdt, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 1 zu § 116). 16 Heranzuziehen sind ferner die für den Ausfall unstreitigen Forderungen der Gläubiger mit den Nummern 1, 13, 19, 20, 23, 29, 37 und 42. 17 5. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung ist es auch den Ausfallgläubiger zuzumuten, Kosten zu tragen. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ihm als Partei kraft Amtes nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, trägt der Antragsteller (allgemeine Auffassung). Er hat aber, obwohl hierzu nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Veranlassung bestand, nicht dargetan, dass die Ausfallgläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage im Wesentlichen aufgrund von Absonderungsrechten mit einer Befriedigung ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden. 18 6. Den verbliebenen 15 Gläubigern, die zusammen 760.498,66 € (135.550,39 € unbestrittene Forderungen und 624.948,27 € für den Ausfall unbestrittene Forderungen) und damit 78,77 % der insgesamt zu berücksichtigenden Forderungen von 965.394,94 € angemeldet haben, ist es im eigenen Interesse an einer zügigen Prozessführung zuzumuten, auch die anteiligen Prozesskosten der Kleingläubiger mitzutragen (OLG Düsseldorf, aaO). Die Grenze der Zumutbarkeit ist erst dort erreicht, wo für die verbliebenen Gläubiger ein Missverhältnis zwischen den Kosten und dem wirtschaftlichen Nutzen bei Erfolg der Klage entsteht. Ein solches Missverhältnis ist vorliegend nicht gegeben. Die 15 Gläubiger müssen mit 5.465,26 € lediglich 0,72 % der von ihnen angemeldeten Forderungen aufbringen, was auch bei der Weigerung Einzelner möglich und zumutbar bleibt. 19 III. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Antragstellers zu folgen ist, ihm sei unabhängig von der Darlegung der Unzumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die wirtschaftlich Beteiligten Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb zu gewähren, weil die Anzahl der in die Berechnung einzubeziehenden Insolvenzgläubiger so groß sei, dass die Verteilung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten würde. 20 Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt (ZIP 1995, 1536) und des Amtsgerichts Göttingen (NZI 1999, 506), wonach bei einer Verteilung der aufzubringenden Kosten auf mehr als 37 bzw. 20 Gläubiger Prozesskostenhilfe ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer wirtschaftlichen Beteiligung zu bewilligen sei, ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben (lediglich noch Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 26 Rnr. 40, der gleichzeitig Richter in dem vom Amtsgericht Göttingen zu entscheidenden Prozesskostenhilfeverfahren war, sowie Sinz, Anm. zu OLG Stuttgart EWiR 1997,861). 21 Bei der vorliegend einzubeziehenden Anzahl von 15 Gläubigern ist die Zumutbarkeitsgrenze für den Insolvenzverwalter jedenfalls noch nicht überschritten. 22 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 23 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3, 22 GKG i.V.m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO.