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Urteil

7 UF 284/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Anschlussunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB besteht, wenn aufgrund Krankheit Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. • Eine Krankheit ist nur dann dem Scheidungszeitpunkt zurechenbar, wenn sie latent vorhanden war und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Einsatzzeitpunkt ausgebrochen ist. • Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist zu gewähren, wenn die Einkommensdifferenz der Ehegatten nicht nur geringfügig ist (hier maßgeblich >10 % des Gesamteinkommens). • Der Krankenunterhalt greift nur als Teilanspruch in dem Umfang, in dem der frühere Anspruch auf Aufstockungsunterhalt weggefallen ist. • Unterhalt kann frühestens ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Verpflichtete in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1585b Abs. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Zustehender Anschlussunterhalt bei nachträglicher Erwerbsunfähigkeit (Teilanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB) • Anspruch auf Anschlussunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB besteht, wenn aufgrund Krankheit Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. • Eine Krankheit ist nur dann dem Scheidungszeitpunkt zurechenbar, wenn sie latent vorhanden war und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Einsatzzeitpunkt ausgebrochen ist. • Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist zu gewähren, wenn die Einkommensdifferenz der Ehegatten nicht nur geringfügig ist (hier maßgeblich >10 % des Gesamteinkommens). • Der Krankenunterhalt greift nur als Teilanspruch in dem Umfang, in dem der frühere Anspruch auf Aufstockungsunterhalt weggefallen ist. • Unterhalt kann frühestens ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Verpflichtete in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1585b Abs. 2 BGB). Die Parteien sind seit Juli 1997 geschieden. In einem Scheidungsfolgenvergleich wurde damals Unterhalt vorerst nicht geltend gemacht. Die Klägerin ist seit April 1999 wegen Bandscheibenerkrankung erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie forderte ab Mai 2004 Unterhaltszahlungen vom Beklagten. Das Familiengericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Krankheit sei zeitlich nicht dem Scheidungszeitpunkt zuzurechnen und die Klägerin habe sich durch Erwerbstätigkeit selbst sichern können. Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie Zahlung von Anschlussunterhalt ab August 2004 bzw. Rückstände ab Mai 2004. Der Beklagte hielt an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils fest und verwies auf das damals hinreichende Einkommen der Klägerin sowie vorhandene Kapitalerträge. • Die Berufung ist zulässig; Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil die Klägerin prozesskostenbedingt die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumte (§§ 233, 234, 236 ZPO). • Anspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB ist gegeben, weil die Klägerin wegen der Bandscheibenerkrankung dauerhaft erwerbsunfähig ist; die seit den 80er Jahren behaupteten psychischen Erkrankungen sind für die Entscheidung nicht entscheidend, da Verrentung 1999 wegen der orthopädischen Erkrankung erfolgte. • Die Krankheit war nicht bereits zum Scheidungszeitpunkt derart latent und im nahen zeitlichen Zusammenhang zum Ausbruch, dass sie der Scheidung zuzurechnen wäre; zwischen Scheidung (07/1997) und Erkrankungsbeginn (04/1999) lagen ca. 21 Monate. • Unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand jedoch bereits ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), weil die Klägerin dauerhaft vollschichtig erwerbstätig war, ihr Einkommen durchgehend niedriger war als das des Beklagten und die Differenz nicht nur geringfügig war (gerichtlich angewandte Grenze: 10 % des Gesamteinkommens). • Bei der Bedarfs- und Leistungsberechnung sind nur die prägenden Erwerbseinkommen maßgeblich; geringe Nebeneinkünfte und fiktive Einnahmen bleiben außer Betracht; Kapitalzinsen aus dem Hausverkauf sind nicht anzurechnen, da sie sich gegenseitig aufheben würden. • Der Umfang des Anschluss- bzw. Krankenunterhalts bemisst sich als Teilanspruch entsprechend dem Anteil des zuvor ungedeckten Bedarfs; diese Quote beträgt hier 12,66 %, sodass der monatliche Unterhaltsanspruch rund 116,00 € beträgt (§§ 1572, 1573, 1577 Abs. 3 BGB). • Der Unterhaltsanspruch ist ab Zugang der Mahnung vom 18.05.2004 zu fordern; daher ergibt sich ein Rückstand für Mai–Juli 2004 von 276,90 € (Teilbetrag für Mai berücksichtigt). • Weitere prozessuale Nebenentscheidungen und Kostenverteilung folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. • Der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren fest und entschied, dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen ist. Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Der Beklagte wird verurteilt, ab August 2004 eine monatliche Unterhaltsrente von 116,00 € an die Klägerin zu zahlen und einen Unterhaltsrückstand für Mai bis Juli 2004 in Höhe von 276,90 € zu begleichen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und soweit beantragt zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht einen höheren Betrag geltend machen konnte. Die Kosten des ersterinstanzlichen Verfahrens werden anteilig verteilt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt überwiegend der Beklagte. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung dauernder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, dem Vorliegen eines zuvor bestehenden Aufstockungsanspruchs und der Anwendung der Differenzmethode zur Ermittlung des Teilanspruchs nach §§ 1572, 1573 BGB.