Beschluss
14 W 566/05
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0913.14W566.05.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2005 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende und seit dem 25. Dezember 2004 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 348,00 € erhöht und damit auf 3.677,32 € festgesetzt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Der Beschwerdewert beträgt 348,00 €. Gründe 1 Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Steuerberaterkosten handelt es sich um Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind. 2 Die Klägerin war auf die Mithilfe des von ihr beauftragten Steuerberaters angewiesen, um den eingeklagten Steuerschaden prozessual darlegen zu können. Es bedurfte einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Situation und der hypothetischen Lage, die sich bei einer Verschiebung des Anteilsverkaufs in das Jahr 2002 ergeben hätte; das konnte nur von einem Steuerfachmann verlässlich vorgenommen werden. 3 Der Prozessvergleich, den die Parteien geschlossen haben, mindert den Erstattungsanspruch nicht. Die Zahlungsverpflichtung von 30.000,00 €, die der Beklagte übernommen hat, lässt ihn schon deshalb unberührt, weil er ausweislich der Aufschlüsselung in der Klageschrift nicht zum Klagegegenstand gemacht worden war; dafür hätte im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt (BGH, NJW 1990, 122). Allerdings ist, wie es in dem Vergleich abschließend heißt, nicht nur der Klagegegenstand erledigt worden, sondern es wurden „sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten“. Aber das entlastet den Beklagten nicht, weil er in dem Vergleich vorab alle Prozesskosten und damit auch die streitigen Steuerberaterkosten übernommen hat. 4 Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.