OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 267/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Eine als Bauhandwerkersicherung ausgestaltete Bürgschaft mit eindeutigem Endtermin erlischt zum vereinbarten Zeitpunkt; eine danach ergehende Forderung wird nicht durch bloße Streitverkündung gegen den Bürgen fällig. • Die Anzeige der Inanspruchnahme durch Streitverkündung kann die Rechte aus einer Zeitbürgschaft erhalten, wenn die Bürgschaft nicht zudem einer weiteren inhaltlichen Voraussetzung unterliegt. • Wird im Bürgschaftsvertrag die Zahlungspflicht des Bürgen an das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils und an die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung geknüpft und zugleich ein Endtermin vereinbart, kann die Anzeige der Inanspruchnahme die Haftung nicht über diesen Endzeitpunkt hinaus verlängern.
Entscheidungsgründe
Bürgschaft auf Zeit: Erlöschen trotz Streitverkündung bei eindeutiger Endterminvereinbarung • Eine als Bauhandwerkersicherung ausgestaltete Bürgschaft mit eindeutigem Endtermin erlischt zum vereinbarten Zeitpunkt; eine danach ergehende Forderung wird nicht durch bloße Streitverkündung gegen den Bürgen fällig. • Die Anzeige der Inanspruchnahme durch Streitverkündung kann die Rechte aus einer Zeitbürgschaft erhalten, wenn die Bürgschaft nicht zudem einer weiteren inhaltlichen Voraussetzung unterliegt. • Wird im Bürgschaftsvertrag die Zahlungspflicht des Bürgen an das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils und an die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung geknüpft und zugleich ein Endtermin vereinbart, kann die Anzeige der Inanspruchnahme die Haftung nicht über diesen Endzeitpunkt hinaus verlängern. Die Klägerin (Baufirma) verlangt von der beklagten Bank Zahlung aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 2 Mio. DM, die als Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB ausgestaltet ist und deren Verpflichtungen nach Vertrag spätestens am 30.12.2001 erlöschen sollten. Die Klägerin hatte bereits seit Anfang 2000 Werklohn gerichtlich gegen die Bauherren geltend gemacht und diese am 8.5.2003 teilweise verurteilt. Die Klägerin hat die Beklagte durch Streitverkündung in den Bauprozess einbezogen und zugleich um Verlängerung der Bürgschaft bis 31.12.2002 gebeten, die unbeantwortet blieb. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Hinweis auf das Fristablaufen der Bürgschaft. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Maßgeblich ist der wirksame Bürgschaftsvertrag vom 11.05.1999; die Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung begründet eine Bürgschaft auf Zeit i.S.v. § 777 BGB. • Die Formulierung, dass die Verpflichtungen der Beklagten "erlöschen" zum 30.12.2001, ist eindeutig und lässt nicht die einschränkende Auslegung zu, die Haftung lediglich auf bis dahin fällige Forderungen zu beschränken. • Die Klägerin hat durch Streitverkündung die Anzeige der Inanspruchnahme i.S.v. § 777 Abs.1 Satz2 BGB erbracht; dies hätte grundsätzlich die Rechte aus der Bürgschaft trotz Fristablaufs erhalten können. • Allerdings war die Zahlungspflicht der Beklagten im Bürgschaftsvertrag zusätzlich daran geknüpft, dass ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen die Bauherren vorliegen und die Zwangsvollstreckung möglich sein müsse; da diese Voraussetzungen erst nach dem 31.12.2001 erfüllt wurden, kann die Anzeige die Haftung nicht über den vereinbarten Endtermin hinausbewirken. • Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass eine wirksame Prolongation der Bürgschaft erfolgt ist; das blosse Verlangen nach Verlängerung genügt nicht. • Parallelentscheidungen des BGH mit identischem Wortlaut bestätigen die Auslegung, dass bei gleicher Formulierung ein Erlöschen zum vereinbarten Endtermin einzutreten hat. • Folge: Die Klage ist insgesamt unbegründet, insbesondere hinsichtlich des Teilbetrags, dessen Fälligkeit erst nach Ablauf der Bürgschaftszeit eintrat. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Bank ist unbegründet, weil die Bürgschaft mit vereinbartem Endtermin zum 30.12.2001 erloschen ist und die im Urteil gegen die Bauherren festgestellten Forderungen erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden. Zwar hat die Klägerin die Anzeige der Inanspruchnahme durch Streitverkündung erbracht, doch enthielt der Bürgschaftsvertrag weitere Voraussetzungen für die Zahlungspflicht der Beklagten und schließt eine Haftungsverlängerung über den klaren Erlöschenszeitpunkt aus. Eine Prolongation der Bürgschaft wurde nicht bewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.