Beschluss
1 Ws 431/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 55 RVG unterliegt der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 S. 1 RVG.
• Wird ein Rechtsanwalt nach dem 01.07.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet, ist für die Vergütungsfestsetzung das RVG anzuwenden, auch wenn er zuvor als Wahlverteidiger tätig war.
• Die Erinnerung ist form- und fristgerecht als Rechtsmittel zulässig; ihre Unzulässigkeit kann sich aber aus Fristversäumnis ergeben.
Entscheidungsgründe
Zweiwochenfrist für Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Anwendung des RVG bei späterer Pflichtbeiordnung • Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 55 RVG unterliegt der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 S. 1 RVG. • Wird ein Rechtsanwalt nach dem 01.07.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet, ist für die Vergütungsfestsetzung das RVG anzuwenden, auch wenn er zuvor als Wahlverteidiger tätig war. • Die Erinnerung ist form- und fristgerecht als Rechtsmittel zulässig; ihre Unzulässigkeit kann sich aber aus Fristversäumnis ergeben. Der Verteidiger H. war zunächst als Wahlverteidiger im Ermittlungsverfahren tätig und wurde nach Anklageerhebung am 17.09.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach zwischenzeitlicher Entpflichtung und erneuter Beiordnung fungierte H. erneut als Verteidiger; das Verfahren wurde am 04.02.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und Kosten dem früheren Angeklagten auferlegt. Die Geschäftsstelle setzte am 18.02.2005 die dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung unter Zugrundelegung des RVG auf 1.239,87 € fest. Der Bezirksrevisor legte hiergegen Erinnerung mit der Auffassung ein, es müsse noch die BRAGO angewendet werden, weil der Verteidiger zuvor Wahlverteidiger gewesen sei, und er hielt die Erinnerung für nicht fristgebunden. Die Strafkammer wies die Erinnerung als unzulässig wegen Verfristung zurück; hiergegen legte die Landeskasse Beschwerde ein. • Statthafte Beschwerde: Der Beschwerdewert übersteigt 200 €, die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs.3 S.1 und Abs.7 RVG). • Fristfrage: § 56 Abs.2 S.1 RVG verweist ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung des § 33 Abs.3–8 RVG, sodass die in § 33 Abs.3 S.3 RVG vorgesehene Zweiwochenfrist auch für die Erinnerung gilt. Eine Auslegung, die der Erinnerung eine unbegrenzte Frist zubilligt, wäre systemwidrig und unwahrscheinlich im Hinblick auf Rechtssicherheit. • Anwendung des RVG: Bei Pflichtverteidigerbestellung nach dem 01.07.2004 ist das RVG anzuwenden, selbst wenn der Verteidiger zuvor als Wahlverteidiger tätig war; der Senat folgt damit seiner früheren Rechtsprechung und einer Reihe obergerichtlicher Entscheidungen. • Kostenbedenken: Die Befürchtung, die Befristung der Erinnerung führe zu unverhältnismäßigen Zustellkosten, überzeugt nicht; Zustellungen an Staatskassenvertreter oder Rechtsanwälte sind praktisch kostengünstig bzw. gegen Empfangsbekenntnis möglich. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 04.05.2005 wird als unbegründet verworfen. Die Erinnerung war wegen Verfristung nach § 33 Abs.3 S.3 i.V.m. § 56 Abs.2 S.1 RVG unzulässig. In der Sache wäre die Erinnerung zudem voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen, weil bei Pflichtverteidigerbestellung nach dem 01.07.2004 das RVG anzuwenden ist, selbst wenn der Verteidiger zuvor als Wahlverteidiger tätig war. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt die Kostenfestsetzung zu Gunsten des Verteidigers in Höhe von 1.239,87 € bestehen.