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Urteil

10 U 692/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorlage gefälschter Rechnungen durch einen für den Versicherungsnehmer handelnden Vertreter verwirkt der Versicherungsnehmer den Leistungsanspruch nach § 14 Abs. 2 AFB 87; die Kenntnis der Geschäftsführerin ist unerheblich, wenn der Vertreter ihr zuzurechnen ist. • Im Rückforderungsprozess nach § 812 BGB hat der Versicherer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nachzuweisen; dies ist hier durch Gesamtwürdigung gemäß § 286 ZPO erfolgt. • Verletzt der Versicherungsnehmer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 1 e) AFB 87, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 6 Abs. 3 VVG, §§ 13 Abs. 1 e), 14 Abs. 2 AFB).
Entscheidungsgründe
Leistungsverwirkung durch Vorlage gefälschter Rechnungen bei Versicherungsregulierung • Bei Vorlage gefälschter Rechnungen durch einen für den Versicherungsnehmer handelnden Vertreter verwirkt der Versicherungsnehmer den Leistungsanspruch nach § 14 Abs. 2 AFB 87; die Kenntnis der Geschäftsführerin ist unerheblich, wenn der Vertreter ihr zuzurechnen ist. • Im Rückforderungsprozess nach § 812 BGB hat der Versicherer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nachzuweisen; dies ist hier durch Gesamtwürdigung gemäß § 286 ZPO erfolgt. • Verletzt der Versicherungsnehmer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 1 e) AFB 87, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 6 Abs. 3 VVG, §§ 13 Abs. 1 e), 14 Abs. 2 AFB). Die Beklagte betrieb ein Teppich- und Parketthandelsgeschäft und war bei der Klägerin gegen Brand- und Leitungswasserrisiko versichert. Nach einem Brand am 8.9.1999 zahlte die Klägerin für Gebäudeschaden und aufgrund einer Vereinbarung 13.000 DM für Inhaltschäden. Zur Begründung legte die Beklagte Rechnungen der Firma K. vor. Bei der späteren Prüfung stellte die Klägerin fest, dass eine vorgelegte Rechnung gefälscht war und focht die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte behauptete, die gefälschten Belege seien erst nach dem Vergleich übermittelt worden und nicht von ihr stammten; der für die Schadensabwicklung tätige Zeuge S. habe die Unterlagen eingereicht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Klägerin kann nach § 812 BGB Rückzahlung der 13.000 DM (= 6.646,79 €) verlangen, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. • Die Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 e), 14 Abs. 2 AFB 87 leistungsfrei, weil die Beklagte ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und die Klägerin arglistig getäuscht hat. • Die Voraussetzungen der Leistungsverwirkung nach § 14 Abs. 2 AFB 87 sind erfüllt, weil die Beklagte während der Verhandlungen eine gefälschte Rechnung einreichte, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung war. • Nach Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO steht fest, dass der Zeuge S. die gefälschte Rechnung vorsätzlich eingereicht hat, und dieses Verhalten ist der Beklagten gemäß analoger Anwendung des § 166 BGB zuzurechnen, da S. mit der Schadensabwicklung beauftragt war. • Die Beklagte konnte nicht plausibel darlegen, die Rechnung sei erst nach Abschluss des Vergleichs vorgelegt worden; Eingangsstempel belegen den Eingang am 13.9.1999 während der Verhandlungen. • Für die Rückforderung nach § 812 BGB musste die Klägerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen; dieser Nachweis gelang durch die Umstände und das Verhalten des Zeugen S. • Die Vereinbarung vom 4.11.1999 ist wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und begründet keinen Rechtsgrund für die Zahlung. Auf die Berufung der Klägerin wurde das Urteil abgeändert. Die Beklagte hat an die Klägerin 6.646,79 € nebst 4% Zinsen seit dem 30.12.2000 zu zahlen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin obsiegt, weil die Beklagte durch Einreichung einer gefälschten Rechnung den Leistungsanspruch verwirkt und ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat; die Handlung des zur Schadensregulierung handelnden Mitarbeiters ist ihr zuzurechnen, sodass Vorsatz festgestellt werden konnte und ein Rechtsgrund für die ursprünglich geleistete Zahlung entfällt.