Beschluss
1 Ss 109/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wegen Drogenkonsums bedarf es neben positiven Blutwirkstoffbefunden weiterer, aussagekräftiger Ausfallerscheinungen.
• Allein geringfügige Auffälligkeiten wie Unkonzentriertheit, Gleichgewichtsstörungen oder Pupillenveränderungen rechtfertigen ohne nähere Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung und zur Dosis-Wirkungs-Beziehung keine Verurteilung.
• Zur tragfähigen Würdigung sind in Zweifelsfällen rechtsmedizinische Stellungnahmen zur Bewertung der Wirkstoffkonzentration und ihrer konkreten Auswirkungen auf Fahrfähigkeit heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit: Blutbefund plus aussagekräftige Ausfallerscheinungen erforderlich • Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wegen Drogenkonsums bedarf es neben positiven Blutwirkstoffbefunden weiterer, aussagekräftiger Ausfallerscheinungen. • Allein geringfügige Auffälligkeiten wie Unkonzentriertheit, Gleichgewichtsstörungen oder Pupillenveränderungen rechtfertigen ohne nähere Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung und zur Dosis-Wirkungs-Beziehung keine Verurteilung. • Zur tragfähigen Würdigung sind in Zweifelsfällen rechtsmedizinische Stellungnahmen zur Bewertung der Wirkstoffkonzentration und ihrer konkreten Auswirkungen auf Fahrfähigkeit heranzuziehen. Der Angeklagte fuhr am 23.07.2004 mit einem PKW im Stadtbereich. Bei einer Kontrolle ergab eine Blutprobe 0,231 mg/l Amphetamin und 7,7 ng/ml THC. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und entzog die Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Das Amtsgericht stellte Ausfallerscheinungen wie Unkonzentriertheit, Gleichgewichtsstörungen und veränderte Pupillenreaktion fest und wertete diese zusammen mit dem positiven Blutbefund als Fahruntüchtigkeit. Der Angeklagte legte form- und fristgerecht Revision ein und rügte Verletzung materiellen Rechts. Der Senat überprüfte, ob die Feststellungen ausreichten, um die Schuldfähigkeit nach § 316 StGB zu tragen. • Das Rechtsmittel des Angeklagten war statthaft, form- und fristgerecht; die Revision hatte Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben. • Bei Drogenkonsum lässt sich im Unterschied zu Alkohol keine absolute Fahruntüchtigkeit allein aus dem Blutwirkstoffspiegel ableiten; es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen für eine konkrete relativer Fahruntüchtigkeit. • Die Rechtsprechung verlangt eine Prüfung der Dosis-Konzentrations-Wirkungs-Beziehung; lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen sind ohne Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht ausreichend. • Auch Pupillenveränderungen oder verzögertes Aufnahmevermögen sind nicht ohne weitere Feststellungen tragfähig; es muss geprüft werden, wie sich Seh- oder Gleichgewichtsstörungen konkret auf die Fahrfähigkeit ausgewirkt haben und ob Toleranzbildungen eine Rolle spielten. • Der Senat folgte der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die vom Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen nicht hinreichend aussagekräftig waren, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. • Für die neuerliche Entscheidung soll ein rechtsmedizinischer Sachverständiger hinzugezogen werden, der die Wirkstoffkonzentration bewertet und deren spezifische Auswirkungen darlegt. • Sollten die neuen Feststellungen weiterhin nicht für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB ausreichen, ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach den einschlägigen Vorschriften vorliegt. Das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17.01.2005 wurde aufgehoben; die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Der neue Tatrichter soll insbesondere unter Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen die Wirkstoffkonzentration im Blut bewerten und prüfen, wie sich die festgestellten Ausfallerscheinungen konkret auf die Fahreignung ausgewirkt haben. Können auch nach ergänzender Begutachtung die Voraussetzungen des § 316 StGB nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die Tat als Ordnungswidrigkeit zu werten ist, etwa nach §§ 82 Abs. 1, 45, 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG, 24a Abs. 2 StVG.