Urteil
3 U 822/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0405.3U822.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.06.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit dieser zur Finanzierung des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen hat. 2 Durch Vermittlung eines Mitarbeiters der H.. Unternehmensgruppe, eines gewissen Herrn T...., kam es in der Wohnung des Klägers zur Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins für die Fondsgesellschaft P.. Pflegeresidenz GmbH & Co. KG, L…, und eines Darlehensvertrages mit der Beklagten durch den Kläger. Die Beteiligung sollte von der Firma S.. Steuertreuhand S… Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH treuhänderisch für den Kläger gehalten werden. Die Beitrittssumme sollte durch das Darlehen finanziert werden, dessen Tilgung ausgesetzt war und über einen gleichfalls abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen sollte. Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag trat der Kläger an die Beklagte ab. 3 Das Nettodarlehen von 10.500,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die Zinsen wurden teilweise durch Ausschüttungen aus dem Fonds und im Übrigen durch Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 916,60 Euro entrichtet. 4 Mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 31.05.2002 widerrief der Kläger der P.. GmbH & Co. KG gegenüber seine Beitrittserklärung und erklärte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tage teilte er dies der Beklagten mit und kündigte an, dass er die Rückzahlung des Kredits verweigere sowie die Ratenzahlungen einstelle, und forderte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Raten auf. 5 Der Kläger hat vorgetragen, er sei zum Abschluss der Verträge in einer Haustürsituation veranlasst worden. Der Widerruf der Fondsbeteiligung, der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch möglich gewesen sei, habe wegen wirtschaftlicher Einheit auch die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge. Zudem sei er, der Kläger, wegen fehlerhafter Beratung durch den Vermittler zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt gewesen und habe gegen die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch, was er im Einwendungsdurchgriff den Ansprüchen der Beklagten entgegenhalten könne. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger auch Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Er macht geltend, von der Beklagten sei ebenfalls keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2002 zu zahlen; 8 2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 27.09.1998 - Kontonummer: …….4-4 - gegen die Kläger zustehen; 9 3. die Beklagte zu verurteilen, die Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag des Klägers bei der D… B… AG, Konto-Nummer …….01, an ihn rückabzutreten. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u. a. vorgetragen, der Widerruf der Fondsbeteiligung wirke sich nicht auf den Darlehensvertrag aus, da ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Zudem sei ein Abfindungsguthaben des Klägers bei der Fondsgesellschaft nicht vorhanden, weshalb dieser das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen habe. 11 Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Anhörung der Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger den eingeklagten Betrag zu zahlen sowie die verlangte Rückabtretung vorzunehmen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger zustehenden Forderungen gegenüber der Firma P.. Pflegeresidenz GmbH & Co. KG, L..., und der Firma S.. Steuertreuhand S... Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteiligungsvertrag an der P.. Pflegeresidenz GmbH & Co. KG an die Beklagte. 12 In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt, der Darlehensvertrag und die Gesellschaftsbeteiligung stellten ein verbundenes Geschäft dar. Der Kläger könne daher dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten die Einwendungen aus dem Gesellschaftsvertrag entgegenhalten. Nach wirksamer Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung sei die Beklagte auf den Abfindungsanspruch des Klägers zu verweisen. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ein Abfindungsguthaben nicht bestehe. 13 Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 14 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung stellten kein verbundenes Geschäft dar. Der Kläger sei zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht in einer Haustürsituation bestimmt worden. Jedenfalls sei die Widerrufsbelehrung durch sie, die Beklagte, ordnungsgemäß gewesen. Ein Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung wegen Erbringung der beiderseitigen Leistungen nicht mehr bestanden, sei zumindest aber verwirkt gewesen. Die Anfechtungsfrist sei zur Zeit der Anfechtung des Gesellschaftsbeitritts bereits abgelaufen gewesen. Da kein Abfindungsguthaben vorhanden sei, könne sie, die Beklagte, hierauf nicht verwiesen werden. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er trägt unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen u. a. vor, er sei nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern lediglich zur Abtretung seiner Rechte aus der Fondbeteiligung an die Beklagte verpflichtet. 20 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 310 GA) Bezug genommen. 21 II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 22 Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem oben bezeichneten Umfang stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG. 23 1. Der Kläger hat den am 16./27.09.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: HaustürWG) wirksam widerrufen. 24 a) Der Darlehensvertrag ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits wegen Formmangels unwirksam. Soweit in der Vertragsurkunde die Kosten des zugleich abgeschlossenen Bausparvertrages nicht als sonstige Kosten i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: VerbrKrG) genannt sind, führt dies im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG noch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, da der Kläger das Darlehen durch die Auszahlung an die P.. GmbH & Co. KG im Sinne dieser Bestimmung empfangen hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 422, 423). 25 b) Der Vertrag ist jedoch deshalb nicht wirksam geworden, weil der Kläger ihn fristgerecht widerrufen hat (§ 1 Abs. 1 HaustürWG). 26 Der Widerruf des Darlehensvertrages wurde konkludent erklärt durch das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Rechtsanwältin des Klägers vom 31.05.2002, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beteiligungsvertrag widerrufen worden sei und dass deshalb sowohl die Rückzahlung des Kredits als auch weitere Zinszahlungen verweigert würden sowie Rückgewähr der gezahlten Raten verlangt werde. Dadurch wurde der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger den Vertrag nicht mehr als verbindlich ansah. 27 Das Haustürwiderrufsgesetz findet hier Anwendung, obwohl es sich vorliegend zugleich um ein Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz handelt. Denn § 5 Abs. 2 HaustürWG ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281 ff.) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge wie auf Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH NJW 2002, 1881, 1882; NJW 2004, 2731,2732). 28 c) Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG. Der Kläger wurde durch mündliche Verhandlungen in einer Privatwohnung zum Abschluss des Vertrages bestimmt. 29 Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat ergeben, dass ein Mitarbeiter der Firma H.., der Vermittler T...., den Kläger am 06.09.1998 in seiner Wohnung aufsuchte und dort erstmals mit ihm über die Beteiligung an der P.. GmbH & Co. KG und den Abschluss des Darlehensvertrages verhandelte. Eine vorhergehende Bestellung des Vermittlers durch den Kläger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG) wird vom Kläger bestritten. Für ihre dahingehende Behauptung trägt die Beklagten die Beweislast, sie hat dafür jedoch nicht Beweis angetreten. Unschädlich ist, dass der erste Besuch des Vermittlers zuvor in einem Telefongespräch zwischen diesem und dem Kläger vereinbart worden war. Denn es war der Vermittler T...., der, wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, mit dem Kläger Kontakt aufnahm. Da also nicht von dem Kläger die Initiative hierzu ausging, sondern die Verabredung vom Vermittler provoziert wurde, liegt keine Bestellung i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG vor (vgl. dazu BGH NJW 1990, 181, 182). 30 Der Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsabschluss ist nicht dadurch unterbrochen, dass die Unterzeichnung des Vertrages durch den Kläger erst am 27.09.1998, also drei Wochen nach dem ersten Besuch des Vermittlers, erfolgte. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, 926, 928). Außerdem ist für die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes Mitursächlichkeit der Haustürsituation ausreichend. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen, sondern es genügt, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so, wie geschehen, zustande gekommen wäre (BGH aaO.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn bereits am 06.09.1998 erklärte der Kläger sich bereit, das Darlehen für den Beitritt zu der P.. GmbH & Co. KG aufzunehmen, und machte im Rahmen der sog. "Selbstauskunft" alle für den Abschluss des Darlehensvertrage erforderlichen Angaben, die anschließend durch den Vermittler an die Beklagte weitergeleitet wurden. Ohne die Verhandlungen mit dem Vermittler wäre es also nicht zu dem Darlehensvertrag gekommen. Hinzukommt, dass der Vertrag vom Kläger in Gegenwart des Vermittlers unterzeichnet wurde, als dieser ihn am 27.09.1998 ein weiteres Mal in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Dies hat der Zeuge K…. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht glaubhaft ausgesagt. Die Vertragserklärung wurde somit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Haustürsituation noch andauerte. 31 d) Diese Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen, da sie wissen musste, dass der Kläger unter solchen Umständen zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden war. 32 Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 424, 425). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH NJW-RR 1992, 1005, 1006). 33 Auch wenn die Beklagte nicht schon gewusst haben sollte, dass die Beteiligungen an dem Immobilienfonds einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsunternehmen H.. oder dessen Mitarbeiter T.... über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht kann sich ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist, etwa dadurch, dass sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat (BGH NJW 2004, 2731, 2733). Letzteres war hier zwar nicht der Fall. Dem ist jedoch der Umstand als gleich zu erachten, dass die Klägerin sich der von der Vermittlergesellschaft verwendeten und ausgefüllten Selbstauskunftsformulare bediente (hierzu vgl. BGH WM 2004, 1536). Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, da sie den Darlehensvertrag nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit dem Kläger persönlich abgeschlossen habe, müsse hier etwas anderes gelten. Vielmehr gliederte sie sich bereits dadurch bewusst in die Vertriebsorganisation der Firma H.. ein, dass sie dieser mit der Einholung der Selbstauskunft einen Teil der Vertragsvorbereitung überließ, der typischer Weise der Bank obliegt. 34 Die H.. Finanzkonzept GmbH hatte ihren Sitz in D…, während der Kläger in L… wohnte, wo er ausweislich des Inhalts der "Vertraulichen Selbstauskunft" vom 06.09.1998 wie des Darlehensvertrags vom 27.09.1998 die Schriftstücke auch unterschrieb. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, musste sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2731, 2733). 35 e) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch Fristablauf erloschen. 36 Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Die vom Kläger unterzeichnete Seite 6 des Darlehensvertrages trägt die Überschrift "Widerrufsbelehrung gem. §§ 9, 7 VKG" und enthält entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG die zusätzliche Erklärung, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" Erklärung enthält (vgl. BGH WM 2004, 1527). Das gilt auch dann, wenn die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH NJW 2003, 424, 425 f.). 37 Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein mit Rücksicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG angebrachter Zusatz unschädlich sei (so OLG S... OLGR 2004, 202 ff.; SchlHOLG WM 2004, 1959 ff.). Dass zur Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach dem Verbraucherkreditgesetz eine weitere Belehrung erforderlich ist, rechtfertigt kein Abweichen von den für die Widerrufsbelehrung nach § 2 HaustürWG entwickelten Grundsätzen. Soweit nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht, muss die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen; nur so wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwiderrufsgesetz zuteil (vgl. BGH aaO.). 38 Die auf dem "Zeichnungsschein" bezüglich der Fondsbeteiligung gegebene Widerrufsbelehrung genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an eine Belehrung über den Widerruf des Darlehensvertrages, weil jene Belehrung sich ausdrücklich nur auf den Zeichnungsschein bezieht. Darüber hinaus ist die Belehrung auch infolge unzulässiger Zusätze unzureichend: Darin wird insbesondere der unzutreffende Hinweis gegeben, dass die Widerrufsfrist erneut laufe, wenn der Zeichnende den Nichterhalt eines Prospektes reklamiere. 39 f) Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG erloschen. Denn die Voraussetzung beiderseitiger Erbringung der Leistung ist nicht eingetreten. Die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung besteht in der Zahlung der vereinbarten Zinsen. Solange der Darlehensnehmer diese - wie hier - nicht in vollem Umfang gezahlt hat, hat er daher die von Ihm geschuldete Leistung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG nicht erbracht (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 428). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob diese Bestimmung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) bereits deshalb keine Anwendung findet, weil sie möglicherweise richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Befristung von vornherein ausgeschlossen ist (offen gelassen in BGH NJW 2002, 1881, 1884). 40 g) Das Recht des Klägers auf Widerruf des Darlehensvertrages und die sich hieraus ergebenden Rechte des Klägers sind schließlich auch nicht verwirkt. 41 Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 2821, 2823). Es ist bereits fraglich, ob der Zeitablauf vom Abschluss des Darlehensvertrages am 27.09.1998 bis zum Widerruf vom 31.05.2002 mit weniger als vier Jahren ein ausreichendes Zeitmoment darstellt. So haben verschiedene Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen bei Ablauf eines wesentlich längeren Zeitraums eine Verwirkung verneint (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1279: knapp 9 Jahre; OLG S... ZIP 2001, 322: ca. 7 ½ Jahre). Jedenfalls aber fehlt es an Umständen, die in der Beklagten das Vertrauen auf den Bestand des Vertrages erwecken konnten. Der Vollzug des Darlehensvertrages stellt für sich allein einen solchen Umstand nicht dar, da es nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausschließlich vom freien Willen des Kunden abhängen soll, ob er seine Vertragserklärung endgültig wirksam werden lässt (vgl. dazu OLG S... aaO.). Vielmehr müssten der Beklagten Tatsachen bekannt geworden sein, die darauf schließen ließen, dass der Kläger in Kenntnis seines Widerrufsrechts dieses nicht ausüben wollte (vgl. dazu OLG Frankfurt aaO.). Solche Tatsachen werden nicht vorgetragen. Vielmehr ist unstreitig, dass dem Kläger keine weitere Widerrufsbelehrung erteilt wurde, er also nie ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. 42 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG einen Anspruch auf Zahlung von 916,60 Euro. 43 Rechtsfolge des Widerrufs ist es, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG). 44 a) Danach hat die Beklagte dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus dem Bausparvertrag zurück zu übertragen, die an sie abgetreten wurden (vgl. BGH NJW 2003, 422, 423). Der Rückzahlungsanspruch ist beschränkt auf solche Leistungen, die vom Kläger aus seinem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigen Vermögen erbracht worden sind, und umfasst nicht die ihm aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsenen Vermögensvorteile - wie z. B. Gewinnanteile in Form von Ausschüttungen anteiliger Mieterträge -, die an die Beklagte weitergeleitet wurden (BGH NJW 2004, 2731, 2733). 45 Da der Kläger unstreitig Zahlungen in Höhe von insgesamt 916,60 Euro an die Beklagte erbrachte und keinerlei Zahlungen aus dem Fonds erhielt, ist die Beklagte ihm zur Rückzahlung des genannten Betrages verpflichtet. 46 Der Einwand der Beklagten, die Steuervorteile des Klägers seien hiervon in Abzug zu bringen, ist unbegründet. Etwaige bleibende Steuervorteile des Klägers sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG. Insoweit spielen nur die Leistungen eine Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (vgl. BGH WM 2004, 1527,1528). 47 b) Im Gegenzug zu der von der Beklagten geschuldeten Zahlung und Rückabtretung ist der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, die ihm zustehenden Forderungen gegenüber der Firma P.. Pflegeresidenz GmbH & Co. KG und der Firma S.. Steuertreuhand S... Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteiligungsvertrag an die Beklagte abzutreten. 48 Dagegen hat der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta zurückzugewähren. 49 aa) Für die Frage, welches im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG zurück zu gewährende Leistung ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat eine Bank, die einem Verbraucher für ein von ihm beabsichtigtes Geschäft ein Darlehen gewährt, ohne dabei in irgendeiner Weise mit dem Geschäftspartner des Verbrauchers verbunden zu sein, bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach § 3 HaustürWG einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Anders kann es dagegen liegen, wenn zwischen dem Partner des zu finanzierenden Geschäfts und der Bank eine über den bloßen Zahlungsfluss hinausgehende Verbindung besteht, etwa weil sich beide - wie im vorliegenden Fall - derselben Vertriebsorganisation bedienen. Unter diesen Voraussetzungen führt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts (BGH NJW 2003, 422, 423; NJW 2004, 2731, 2733). Diese Wirkungserstreckung, die für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ausdrücklich angeordnet ist, gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen Widerruf nach diesem Gesetz (BGH aaO.). 50 bb) Danach ist der Kläger nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der Vertrag über den Fondsbeitritt des Klägers ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG darstellen. 51 Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 - 3 VerbrKrG Anwendung. Denn der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft ist aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen, da für den Anleger die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagezahlung - im Vordergrund stehen. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, dass er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2003, 2821, 2822; NJW 2004, 2731, 2733). 52 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Gewährung des Darlehens gemäß Ziff. 10 des Darlehensvertrages von der Erteilung einer unwiderruflichen Auszahlungsanweisung zu Gunsten der für den Fonds tätigen Treuhandgesellschaft abhängig gemacht wurde, das Darlehen also zweckgebunden war. Darüber hinaus wird eine wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Beklagte getan, indem sie sich der Selbstauskunftsbögen bediente, welche unstreitig das von den Initiatoren des Fonds eingeschaltete Vermittlungsunternehmen HBT zur Verfügung gestellt und nach Befragung des Klägers ausgefüllt hatte. 53 Aus einem möglicherweise zwischen dem Kläger und der Firma H.. zustande gekommenen Vermittlungsvertrag ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass sich allein der Kläger, nicht aber die Beklagte der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient hätte. Denn zu den Leistungen, welche der Vermittler möglicherweise dem Kläger aufgrund eines mit diesem bestehenden Vermittlungsvertrages erbrachte, gehören nicht diejenigen, die im Rahmen der Vorbereitung eines Kreditvertrages typischer Weise der Bank obliegen. Zu Letzteren gehört die von der Firma H.. durchgeführte Einholung der Selbstauskunft, deren sich die Beklagte bediente. Insofern sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG also erfüllt, so dass eine Verpflichtung des Klägers zur Rückgewähr des Darlehensbetrages entfällt. 54 c) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Form einer Verzinsung des Darlehens. Wertersatz gemäß § 3 Abs. 3 HaustürWG schuldet der Kläger nicht. Dieser erhielt zwar eine sonstige Leistung i. S. dieser Bestimmung; dabei handelt es sich jedoch nicht um den darlehensweise gewährten Geldbetrag, sondern um die Beteiligung an der P.. GmbH & Co. KG. Wie bereits ausgeführt, liegt hier ein verbundenes Geschäft vor, bei dem die vom Verbraucher empfangene Leistung i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG die Fondsbeteiligung ist. Nichts anderes kann für die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 HaustürWG gelten. Ein Wertersatz für die Nutzung der Gesellschaftsbeteiligung kommt nicht in Betracht, weil diese für den Kläger wertlos war. 55 Der Kläger hat nach allem einen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages und auf Rückabtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. 56 Es kommt für die Entscheidung also nicht darauf an, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Initiatoren der Fondsgesellschaft zusteht und die Klage deshalb auch insofern aufgrund eines Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 VerbrKrG begründet ist. 57 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 58 3. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. 59 Nach dem Widerruf des Darlehensvertrages ist dieser endgültig unwirksam. Der Beklagten stehen daher keinerlei Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Vertrag zu. 60 Die Berufung war zurückzuweisen. 61 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 62 Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 63 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.