OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 131/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Ende des Verfahrens eingelegt wird. • Ein selbständiges Beweisverfahren gilt mit Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien als erledigt. • Bei Fristversäumnis sind gerichtliche Gebühren nicht zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren verfristet • Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Ende des Verfahrens eingelegt wird. • Ein selbständiges Beweisverfahren gilt mit Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien als erledigt. • Bei Fristversäumnis sind gerichtliche Gebühren nicht zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Die Parteien führten ein selbständiges Beweisverfahren. Das letzte Sachverständigengutachten wurde den Parteien übersandt, womit das Verfahren nach Auffassung des Gerichts am 12.03.2004 als beendet galt. Das Landgericht Mainz setzte am 02.06.2004 den Streitwert fest. Die erfolgende Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss wurde am 15.12.2004 eingereicht. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Beschwerde nach den seit 01.07.2004 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zulässig ist. Es geht insbesondere um die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG und die Frage, ob das Verfahren durch eine Anhörung des Sachverständigen oder ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren noch nicht erledigt war. • Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Verfahrens anzubringen; diese Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt hier. • Ein Verfahren gilt als beendet mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien; damit war das selbständige Beweisverfahren am 12.03.2004 erledigt. • Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch eine Anhörung des Sachverständigen oder die Durchführung eines Hauptsacheprozesses die Verfahrenserledigung verzögert worden wäre. • Die Beschwerde wurde erst am 15.12.2004 eingereicht und ist damit verspätet; eine Verlängerung der Anfechtungsfrist kommt nicht in Betracht, weil der angefochtene Beschluss nicht später als fünf Monate nach Verfahrenserledigung erging. • Der Kostenrechtsspruch stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG: Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Mainz vom 02.06.2004 wird verworfen, weil sie verspätet eingelegt wurde und die in § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG geregelte Anfechtungsfrist nicht eingehalten wurde. Das selbständige Beweisverfahren war mit der Übersendung des letzten Gutachtens am 12.03.2004 beendet, eine verzögernde Anhörung oder ein Hauptsacheverfahren ist nicht erfolgt. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht, da der angefochtene Beschluss nicht später als fünf Monate nach Verfahrenserledigung ergangen ist. Deshalb besteht kein Recht auf Erhebung gerichtlicher Gebühren oder Erstattung außergerichtlicher Kosten; der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.