Beschluss
7 WF 1224/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich nur nach den in den §§ 1570–1576 BGB genannten Voraussetzungen zu gewähren; die Eigenverantwortung nach § 1569 BGB steht im Vordergrund.
• Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch nach § 1570 BGB; ein Anspruch nach der Auffangklausel des § 1576 BGB setzt neben Betreuung gewichtige besondere Umstände voraus.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH bei fehlenden Unterhaltsansprüchen nach nachehelichem Unterhalt • Die Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich nur nach den in den §§ 1570–1576 BGB genannten Voraussetzungen zu gewähren; die Eigenverantwortung nach § 1569 BGB steht im Vordergrund. • Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch nach § 1570 BGB; ein Anspruch nach der Auffangklausel des § 1576 BGB setzt neben Betreuung gewichtige besondere Umstände voraus. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten. Sie betreut vier Kinder, geboren 1984, 1986, 1989 und 1992, aus einer früheren Ehe, die während der Ehe in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Nach der Scheidung blieb die Klägerin mit den Kindern am neuen Wohnort E.; eine Rückkehr in den früheren Lebensmittelpunkt wurde nicht gewünscht. Die Klägerin machte geltend, aufgrund der Kinderbetreuung und mangelnder Unterstützung durch Verwandte sei sie nicht erwerbstätig und daher auf Unterhalt angewiesen. Das Familiengericht verweigerte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht, worgegen die Klägerin Beschwerde einlegte. • Die Beschwerde war formal zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; PKH konnte nach § 114 ZPO versagt werden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Gemäß § 1569 BGB gilt die Eigenverantwortung für den Lebensunterhalt nach der Ehe; nachehelicher Unterhalt besteht nur unter den in §§ 1570–1576 BGB ausdrücklich geregelten Voraussetzungen, von denen keine erfüllt ist. • Die Betreuung der nicht gemeinschaftlichen Kinder begründet keinen Anspruch nach § 1570 BGB, weil diese Vorschrift nur für gemeinsame Kinder greift. • Ein Anspruch nach § 1576 BGB als Auffangklausel kommt nur bei sonstigen schwerwiegenden Gründen in Betracht; bloße Pflege und Erziehung nicht gemeinschaftlicher Kinder genügen nicht ohne besondere, gewichtige Umstände. • Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände (Umzug wegen der Ehe, Verbleib am neuen Wohnort, fehlende Unterstützung durch Dritte, Anzahl der Kinder) rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine außergewöhnlichen Härten; insbesondere waren die Kinder zum relevanten Zeitpunkt überwiegend älter, so dass der Klägerin zumindest eine Teilzeittätigkeit zumutbar war. • Zudem käme ein Unterhaltsanspruch nach § 1585b Abs. 2 BGB frühestens ab Mai 2004 in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war Betreuung nur für das jüngste Kind relevant, sodass volle Erwerbstätigkeit nicht unmöglich war. • Vor diesem Hintergrund war eine nähere Überprüfung der konkreten Berechnung nicht erforderlich, weil die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage fehlte. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 08.09.2004 wurde zurückgewiesen. Das OLG Koblenz bestätigte die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage auf nachehelichen Unterhalt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Ergebnis bestehen keine der in §§ 1570–1576 BGB geregelten Anspruchsgrundlagen; Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder und die angeführten persönlichen Lebensumstände der Klägerin begründen keine ausreichenden besonderen Gründe nach § 1576 BGB. Ferner war zum maßgeblichen Zeitpunkt nur bei dem jüngsten Kind eine erhebliche Betreuungsbedürftigkeit denkbar, sodass der Klägerin zumindest eine Teilzeittätigkeit zumutbar gewesen wäre. Daher besteht kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch, weshalb PKH zu Recht versagt wurde.