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Urteil

1 Ss 301/04

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0202.1SS301.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts … vom 2. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Gründe 1 I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen sowie wegen Versuchs dieses Delikts in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. 2 Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und den Angeklagten nur noch wegen sieben Fällen der versuchten und neun Fällen der vollendeten Strafvereitelung, nunmehr aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 3 a) Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Erwägungen der Kammer zugrunde: 4 Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist seit 1978 bei der Staatsanwaltschaft als Rechtspfleger tätig und war dort zur Bearbeitung von Strafvollstreckungssachen eingesetzt. Nach zunächst guten dienstlichen Leistungen und Wahrnehmung von Geschäftsleiteraufgaben in den Jahren 1993 und 1994 fiel er den Dienstvorgesetzten im Jahre 1995 durch Unregelmäßigkeiten in der Sachbearbeitung auf. In seinem Dienstzimmer hatte sich ein hoher Aktenbestand gebildet. Entscheidungen wurden nicht zügig getroffen und Fristen versäumt. Auf Ermahnungen durch den Leiter der Vollstreckungsabteilung reagierte er uneinsichtig und verwies auf seine Unabhängigkeit als Rechtspfleger. Im Jahre 1997 wurde er dienstlich wie folgt beurteilt: 5 „Seine Entschlusskraft entspricht indessen nicht immer den Anforderungen, da er zunehmend zuviel Zeit auf Einzelentscheidungen verwendet, die auch unter schwierigeren Umständen zügiger und rationeller zu treffen wären“. 6 Darüber war der Angeklagte gekränkt. Er fühlte sich ungerecht behandelt und ging nunmehr zu einer Verweigerungshaltung über. Er arbeitete langsam und überzog sein Arbeitszeitkonto. Im Jahre 1999 boykottierte er die EDV-Schulung. Die ihm im November und Dezember 1999 zugewiesene Unterstützung durch einen weiteren Rechtspfleger nutzte er nicht. Er setzte seine bewusst nachlässige Arbeitsweise fort. Von Juli 2001 bis 1. November 2003 war er wegen psychischer und alkoholbedingter Probleme krankgeschrieben. Seit Anfang April 2004 ist er erneut dienstunfähig erkrankt. Eine vorangegangene Alkoholtherapie war ohne Erfolg geblieben. 7 In sechzehn, im Einzelnen festgestellten Fällen traf der Angeklagte die zur Förderung der Strafvollstreckung gebotenen Verfügungen oder Maßnahmen nicht. Dadurch wurde die Vollstreckung von Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen in neun Fällen erheblich verzögert. In einem Fall kam es zum Eintritt der Strafvollstreckungsverjährung (Fall 25). In zwei Fällen (Fälle 31, 33) musste die Staatsanwaltschaft für Bewährungsstrafen trotz erneuter Straffälligkeit des Verurteilten in der Bewährungszeit Straferlass beantragen, weil infolge von Versäumnissen des Angeklagten ein Widerruf nicht rechtzeitig beantragt worden war. In sieben Fällen blieb es ungewiss, ob durch die Aktenbearbeitung des Angeklagten im Ablauf der Strafvollstreckung Verzögerungen eingetreten waren. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum von Januar 2000 bis Juli 2001. Für eine Tat (Fall 25) werden Versäumnisse des Angeklagten teilweise schon im Jahre 1998 und 1999 angenommen. In allen Fällen geht das Urteil davon aus, dass der Angeklagte als sichere Folge seines Verhaltens zumindest eine deutliche oder wesentliche Vollstreckungsverzögerung vorhersah. 8 Der Angeklagte hat die festgestellte Aktenbehandlung eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, damit wissentlich oder absichtlich eine Strafe vereitelt zu haben. Gründe für eingetretene Verzögerungen seien ein hoher Arbeitsanfall, seine gründliche Arbeitsweise, der Umgang mit dem neuen Computersystem und eine bestehende Alkoholproblematik gewesen. Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Ihrer Auffassung nach hat sich der Angeklagte einer ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben schuldhaft verweigert. Sie sieht in den Taten jeweils vollendete bzw. versuchte Strafvereitelung im Amt (§§ 258 Abs. 2, 258 a, 22, 53 StGB), begangen in der Begehungsform des Unterlassens (§ 13 Abs. 1 StGB). 9 b) Von dreizehn dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Strafvereitelungstaten hat die Kammer ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Diese Taten betreffen laut Urteil solche Fälle, in denen der Angeklagte eine Ausschreibung zur Festnahme unterließ. Eine Bestrafung scheitert nach Überzeugung der Kammer am fehlenden Nachweis vorsätzlichen Handelns. Bei Ausschreibungen sei stets offen, ob diese zur Festnahme des Verurteilten führen, so dass der erforderliche direkte Vorsatz nicht feststellbar sei. 10 Freispruch aus Rechtsgründen erfolgte in acht weiteren Fällen. Soweit im Urteil mitgeteilt, ließ der Angeklagte hier Anträge von Verurteilten, gemeinnützige Arbeit statt Strafe ableisten zu dürfen, unbearbeitet. Die Verhinderung einer solchen Maßnahme wird nach Meinung der Strafkammer nicht vom Vereitelungstatbestand erfasst, da das Ableisten von Arbeit weder eine Strafe im Rechtssinn noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB sei. 11 Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der gleichfalls auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittelangriff der Staatsanwaltschaft wird auf den freisprechenden Teil des Urteils und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. 12 II. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 13 1. Die Verurteilung wegen Strafvereitelung kann keinen Bestand haben. 14 a) Sie scheitert allerdings nicht bereits an der zum Schutz der Rechtspflege bestehenden Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands gem. § 339 StGB. Diese verbietet eine Strafverfolgung nach anderen Strafvorschriften, wenn der Täter zu dem in der Strafvorschrift genannten Personenkreis gehört und wegen einer Tätigkeit „bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache“ zur Verantwortung gezogen wird, ihm eine Rechtsbeugung aber nicht anzulasten ist (BGHSt 10, 294; Tröndle/Fischer § 339 Rdn. 21 m.w.N.). Der Angeklagte ist zwar Amtsträger (§ 11 Abs. 2 lit. a StGB). Eine Tätigkeit der genannten Art hätte er jedoch nur dann ausgeübt, wenn sie im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der eines Richters vergleichbar gewesen wäre (BGHSt 34, 146; 35, 224, 230; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdn. 5 und 8a). Das ist nicht der Fall. 15 Die Geschäfte der Strafvollstreckung, die ihm übertragen waren, gehören zur Justizverwaltung und werden, soweit die Strafprozessordnung keine Vollstreckungsbestimmungen enthält, von der Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO) nach den dafür geltenden Verwaltungsvorschriften wahrgenommen (LK-Wendisch vor § 449 Rdn. 16-19; Tröndle/Fischer vor § 449 Rdn. 1-2). Sie entsprechen damit schon ihrem Wesen nach nicht richterlicher Tätigkeit. Aufgrund der bestehenden Weisungsgebundenheit (§§ 146 GVG, 31 Abs. 6 RpflG) ist auch die Stellung der in Strafvollstreckungssachen tätigen Organe nicht mit der eines sachlich unabhängigen Richters vergleichbar. § 32 RpflG erklärt für die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte der Strafvollstreckung gerade die Gesetzesbestimmungen (§§ 5-11 RpflG) für unanwendbar, die der Gleichstellung der Rechtspflegertätigkeit mit richterlicher Aufgabenerfüllung auf anderen Gebieten der Rechtspflege Rechnung tragen (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, § 32 Rdn. 2). 16 Eine Rechtsbeugung konnte der Angeklagte daher in seinem Aufgabenbereich nicht begehen, so dass § 339 StGB hier keine vorrangige Bedeutung bei Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten zukommt. 17 b) Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch nicht. 18 aa) Zutreffend ist die Annahme der Strafkammer, dass nach ihren Feststellungen die Ursache eines Strafvereitelungserfolgs gemäß § 258 Abs. 2 StGB nur in der Nichtvornahme gebotener Vollstreckungstätigkeit gesehen werden kann, so dass auch in den Fällen, in denen der Angeklagte möglicherweise lediglich verzögernde „Schiebeverfügungen“ vorgenommen hat, eine Tatbestandsverwirklichung nicht durch positives Tun, sondern nur durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt. 19 Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung), ohne deren Bestehen auch hinsichtlich einer Strafvereitelung der Unterlassungstatbestand nicht erfüllt sein kann (vgl. BGH NStZ 1992, 540, 541; BGHSt 15, 18, 22; LK-Ruß § 258 Rdn. 13; Tröndle/Fischer § 258 Rdn. 6), steht für den Angeklagten in seiner dienstlichen Stellung eines bei der Staatsanwaltschaft eingesetzten Rechtspflegers außer Frage (§§ 451 Abs. 1 StPO, 31 Abs. 2 S. 1 RpflG). 20 Die Feststellung eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens reicht jedoch zur Begründung eines strafbaren Verhaltens nicht aus. Das Unterlassen ist dem Täter nur dann vorwerfbar, wenn die verlangte Handlung ihm nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar gewesen ist (BGHSt a.a.O.; BGH StV 1998, 126, 127; Tröndle/Fischer § 13 Rdn. 14; ebenso LK-Jescheck vor § 13 Rdn. 93 und S/S-Stree Vorbem. §§ 13 ff Rdn. 141, nach denen bei einer Unmöglichkeit des Handelns schon der Unterlassungstatbestand entfällt). Die Frage nach der Vorwerfbarkeit ist anhand der konkreten Tatumstände zu entscheiden (BGH StV a.a.O.). Das Möglichkeitsurteil ist von der Warte eines einsichtigen Beobachters bei Prüfung der Lage ex ante grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten abzugeben, wobei nicht nur äußere, sondern auch innere Faktoren, wie körperliche und intellektuelle Fähigkeiten von Bedeutung sein können (LK-Jescheck a.a.O.; S/S-Stree a.a.O. Rdn. 142, 143). Geht es wie hier um die Pflicht eines Beamten, die ihm dienstlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist seine Arbeitsfähigkeit zu beachten. Sie setzt seiner Handlungspflicht Grenzen. Arbeit, die über seine Leistungsfähigkeit hinausgeht, kann von ihm nicht verlangt werden (BGHSt a.a.O.). 21 Die Feststellungen des Urteils reichen nicht aus, eine Vorwerfbarkeit der unterlassenen Diensthandlungen zu begründen. Die Überzeugung der Kammer, Ursache der Pflichtvernachlässigung sei die Verweigerungshaltung des Angeklagten gewesen, die er nach seiner dienstlichen Beurteilung im Jahre 1997 eingenommen hat, berührt nur seine subjektive Arbeitseinstellung. Die Frage, ob die unterlassenen Vollstreckungshandlungen dem Angeklagten zur Tatzeit gemessen an seiner Arbeitskraft objektiv noch möglich gewesen sind, lässt sich danach nicht beantworten. Schon in einem normal belasteten staatsanwaltlichen Dezernat können in der Regel nicht alle gebotenen Diensthandlungen gleichzeitig geleistet werden. Gefordert sind Entscheidungen, die unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften einzelfallbezogen und damit nacheinander zu treffen sind. Die anhängigen Sachen sind gewöhnlich nach ihrer Bedeutung und Dringlichkeit zu ordnen und in der sich daraus ergebenden Reihenfolge unverzüglich abzuarbeiten. In einem stark belasteten Dezernat kann sich nach dieser Maßgabe sogar die Notwendigkeit ergeben, selbst dringend bearbeitungsbedürftige Sachen zurückzustellen, wenn Akten mit mindestens gleicher Dringlichkeitsstufe zur Bearbeitung anstehen und die Arbeitskraft des Beamten es nicht zulässt, der Eilbedürftigkeit aller in der eigentlich gebotenen Weise Rechnung zu tragen. 22 Zur Belastung des dem Angeklagten zugewiesenen Rechtspflegerdezernats im Tatzeitraum trifft das Urteil keine Aussage. Es ergeben sich aber aus den Gründen konkrete Hinweise darauf, dass sie das Normalmaß bei weitem überstiegen hat. So wird festgestellt, dass es bereits im Jahre 1995 - ca. fünf Jahre vor dem Tatzeitschwerpunkt - zu Rückständen und Fristversäumungen im Zuständigkeitsbereich des Angeklagten gekommen ist. Aus der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen, als glaubhaft bewerteten Zeugenaussage des Geschäftsleiters der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass dieser am 7. Februar 1997 - ca. drei Jahre vor dem Tatzeitschwerpunkt - allein im Dienstzimmer des Angeklagten 251 unerledigte Akten vorgefunden hat. Danach ist es nicht von der Hand zu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits, einschließlich der in der Geschäftsstelle auf Frist gelegten Sachen, ein Rückstand von mehreren hundert Akten aufgelaufen war. Nahe liegend ist weiter, dass sich der Aktenbestand bis zur Tatzeit eher noch erhöht als verringert hat. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte nachfolgend der Aufforderung, den Aktenbestand abzubauen, keine Folge geleistet. 23 Daraus ergeben sich Zweifel, ob die in Rede stehenden unterlassenen Tätigkeiten von der Leistungsfähigkeit des Angeklagten noch umfasst waren. Aufklärungsbedürftig sind tatzeitbezogen die Höhe des vorhanden gewesenen Aktenbestands, die Anzahl der monatlichen Neueingänge sowie die erbrachte Arbeitsleistung. Im Vergleich der ermittelten Zahlen mit der gewöhnlichen Belastung eines vergleichbaren Dezernats und der üblicherweise einer Rechtspflegerkraft entsprechenden Arbeitsleistung wird die Grenze der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum, auch unter Berücksichtigung etwaiger persönlicher Hinderungs- oder Leistungsminderungsgründe wie Urlaub und Krankheit (vgl. dazu auch unten b), zu bestimmen sein. 24 Es kann nach den Urteilsfeststellungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Leistungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach den Grundsätzen der omissio libera in causa für die Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung ohne Bedeutung wäre. Dies wäre dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Angeklagte seine Unfähigkeit in zurechenbarer Weise selbst herbeigeführt hätte (Tröndle/Fischer § 13 Rdn. 14 a; S/S-Stree Vorbem. §§ 13 ff Rdn. 144; ausführlich Baier GA 1999, 272, 277 ff). Eine zur Leistungsunfähigkeit führende Arbeitsüberlastung ließe die Vorwerfbarkeit des Unterlassens gebotener Diensthandlungen unberührt, wenn der Beamte seine Überlastung selbst verschuldet und seinen Dienstvorgesetzten nicht rechtzeitig über die Unmöglichkeit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hätte (BGHSt a.a.O.). 25 Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Angeklagte nach seiner dienstlichen Beurteilung im Jahre 1997 eine Verweigerungshaltung eingenommen und nachfolgend sein Dezernat nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet hat. Es bleibt jedoch fraglich, ob eine tatbezogene Leistungsunfähigkeit darin ihre unmittelbare Ursache hatte. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Angeklagte nicht erst aktuell mit Beginn der Tatzeit, sondern schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, die ihm zugewiesenen Sachen vollständig in der gebotenen Form zu erledigen. Denn wie bereits ausgeführt, war es schon ca. fünf Jahre vor dem Tatzeitschwerpunkt im Dezernat des Angeklagten zu Rückständen und erheblichen Fristversäumungen gekommen, wobei sich dieser Zustand in den Folgejahren eher noch verschlechtert als gebessert hat. Eine bereits vor Tatbeginn eingetretene Unfähigkeit zur vollständigen Aufgabenbewältigung hätte aber dazu geführt, dass der Angeklagte auch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Belastung seines Dezernats aus eigener Kraft in einem zur Vermeidung der tatbezogenen Leistungsunfähigkeit erforderlichen Maß zurückzuführen. Die Verantwortung für diesen Zustand läge dann beim Dienstvorgesetzten. Nach den Urteilsfeststellungen war ihm der Zustand des Dezernats von Anfang an bekannt. Ihm war auch bewusst, dass der Angeklagte Aufforderungen, die Rückstände abzubauen, nicht nachkam. Der als Zeuge vernommene Behördenleiter hat selbst bekundet, dass der Angeklagte auf Ermahnungen mit Hinweisen auf seine fachliche Unabhängigkeit reagiert und „gemacht habe, was er gewollt habe“. Unterlässt es der Behördenleiter dennoch, die Belastung des betroffenen Dezernats durch dienstorganisatorische und -ordnungsrechtliche Maßnahmen auf einen durch eine Rechtspflegerkraft zu bewältigenden Umfang zu reduzieren, so wäre darin und nicht in dem vorangegangenen - geduldeten - Verhalten des Angeklagten die unmittelbare Ursache einer zum Unterlassungserfolg führenden Leistungsunfähigkeit zu sehen. 26 bb) Im Übrigen ist auch die innere Tatseite im Urteil unzureichend dargestellt. Die in allen Fällen formelhaft getroffene Feststellung, der Angeklagte habe als sichere Folge seines Verhaltens vorausgesehen, dass sich die Strafvollstreckung zumindest deutlich oder wesentlich verzögern würde, reicht weder aus, vorsätzliches Handeln zu begründen, noch ist ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Überzeugung der Kammer beruht. 27 Zwar ist zutreffend, dass der Tatbestand der Strafvereitelung keine endgültige Verhinderung der Bestrafung erfordert. Das Herbeiführen einer Verzögerung reicht aus, wenn diese für eine „geraume Zeit“ erfolgt (BGHSt a.a.O.; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1; Senat NStZ 1992, 146; LK-Ruß § 258 Rdn. 10; Tröndle/Fischer § 258 Rdn. 5 und 15; S/S-Stree § 258 Rdn. 16 und 27, jeweils m.w.N.). Damit kann auch derjenige, der wie vorliegend Strafvollstreckungsverfahren über Monate hinweg nicht fördert, mit Strafvereitelungsvorsatz handeln, wenn er als Folge seines Unterlassens nicht den Untergang des staatlichen Strafanspruchs, sondern nur eine der Dauer des Nichthandelns entsprechende Vollstreckungsverzögerung als sicher vorausgesehen hat. 28 Vorliegend hat der Angeklagte jedoch jeglichen Strafvereitelungsvorsatz bestritten. Vorsätzliches Handeln muss ihm daher im jeweiligen Einzelfall nachgewiesen werden. Da innere Tatsachen eines unmittelbaren Beweises nicht zugänglich sind, müssen die äußeren Tatumstände auf eine indizielle Bedeutung für die innere Tatseite untersucht werden. Ihre Würdigung muss vollständig sein. Zu erörtern sind alle Tatsachen und Umstände, die von Erheblichkeit sein können (vgl. nur BGH StV 1983, 360). Verfehlt ist es, im Wege der Rückschau nur den Zeitverlust festzustellen, der durch einzelne Unterlassungen eingetreten ist und schon daraus auf einen Strafvereitelungsvorsatz zu schließen. Maßgeblich ist vielmehr stets die Vorstellung des Täters zu dem Zeitpunkt, in dem er gehandelt bzw. pflichtwidrig nicht gehandelt hat. Die lange Zeitdauer, in der ein Verfahren nicht betrieben wurde, mag zwar den Verdacht einer bewusst verzögerlichen Sachbehandlung nahe legen, sie beinhaltet aber für sich allein noch keinen Beweis, dass der Täter einen Beschuldigten oder Verurteilten seiner Strafe auch nur zeitweise entziehen wollte (BGHSt 19, 79/80; S/S-Stree § 258 a Rdn. 15). Dies gilt auch für die aus den Urteilsgründen ersichtliche Tatsache, dass hier in allen Fällen dem Verfahren letztlich erst durch den Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft im Juli oder August 2001 Fortgang gegeben wurde. Denn der Angeklagte war ab 6. Juli 2001 dauerhaft dienstunfähig erkrankt und damit ab diesem Zeitpunkt zur Bearbeitung der Akten keinesfalls mehr fähig. 29 Zudem ist zu beachten, dass Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und die Voraussicht des Taterfolgs - bei dem in § 258 Abs. 1 StGB verlangten direkten Vorsatz das sichere Wissen um diesen -, sondern auch den Willen zur Verwirklichung des Tatbestands erfordert (BGHSt a.a.O., 80; Tröndle/Fischer § 15 Rdn. 4; S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 15 Rdn. 7 und 11; LK-Friedrich-Christian Schröder § 16 Rdn. 74). Zwar wird derjenige, der handelt oder eine gebotene Handlung unterlässt, obwohl er den strafbaren Erfolg seines Verhaltens als sicher voraussieht, regelmäßig den Willen zur Tatbestandsverwirklichung haben (BGHSt a.a.O.; Tröndle/Fischer § 15 Rdn. 7). Davon kann vorliegend aufgrund der Urteilsfeststellungen aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden. 30 Folgende für die Frage vorsätzlichen Handelns bedeutsamen Gesichtspunkte sind nicht berücksichtigt worden: 31 Wäre das Dezernat des Angeklagten, worauf sich wie dargestellt konkrete Hinweise ergeben, zur Tatzeit mit hohen Rückständen unbearbeiteter, zum Teil unkontrolliert auf dem Dienstzimmer gelagerter Akten belastet gewesen, so dürfte als nahe liegender Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte verschiedene Sachen möglicherweise völlig aus den Augen verloren und deswegen die durch Nichtbearbeitung drohende Vollstreckungsverzögerung im schließlich eingetretenen Umfang gar nicht mehr erkannt hat (vgl. BGHSt a.a.O., 82). Das kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Angeklagte Akten für längere Zeit gänzlich unbearbeitet gelassen hat (Fälle Nr. 7, 14, 17, 21, 23, 25 b) und c), 29, 31, 32, 33 und 38). 32 In den Fällen, in denen die Kammer sog. „Schiebeverfügungen“ des Angeklagten angenommen hat (Fälle 3, 8, 9, 10 und 37), wäre zunächst aufzuklären gewesen, ob auch der Angeklagte selbst diesen Verfügungen keine verfahrensfördernde Bedeutung beigemessen hat. Dass die Verfügungen objektiv betrachtet nichts anderes als eine Verfahrensverzögerung bewirkt haben, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein die Vorstellung des Angeklagten zum Verfügungszeitpunkt. Hat er sie für zweckmäßig oder erforderlich gehalten, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dadurch wissent- und willentlich die Strafvollstreckung auf Zeit vereitelt zu haben (BGHSt a.a.O., 81). 33 Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte bei hoher Arbeitsbelastung die Bearbeitung einzelner Sachen nicht bewusst zurückgestellt hat, um stattdessen dringendere oder bedeutendere Verfahren zu fördern. Das liegt vor allem in den Fällen nicht fern, in denen lediglich geringe Geldstrafen zu vollstrecken waren (Fälle 3, 14, 17, 21, 29, 32, 37 und 38). Der Angeklagte hätte dann zwar eine Verfahrensverzögerung vorausgesehen, dennoch aber keinen Strafvereitelungswillen besessen. 34 Schließlich darf auch die Frage nicht übergangen werden, ob dem Angeklagten zur Tatzeit noch die erforderliche Entschlusskraft zur Verfügung gestanden hat, in allen Fällen die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGHSt a.a.O., 82). Die Kammer hat lediglich die Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB sowie dessen körperliche Handlungsfähigkeit zur Tatzeit untersucht. Der Frage ausreichender Entschlusskraft ist sie nicht nachgegangen, obwohl zu einer Aufklärung konkreter Anlass bestanden hat. Bereits in seiner dienstlichen Beurteilung im Jahre 1997 war dem Angeklagten mangelnde Entschlusskraft bescheinigt worden. Psychische und alkoholbedingte Probleme könnten sie in der Folgezeit weiter geschwächt haben. Laut Urteil war er wegen solcher Probleme ab 6. Juli 2001 bis 1. November 2003 krankgeschrieben. Nach seiner Rückkehr in den Dienst war er selbst der Belastung eines halben Vollstreckungsdezernats nicht gewachsen. Eine Alkoholtherapie war erfolglos verlaufen. Seit April 2004 ist er erneut krankheitsbedingt dienstunfähig. Gemäß Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Hausarztes hatte dieser bei ihm schon in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils erhöhte Leberwerte festgestellt und daraus auf einen „leichten Alkoholabusus“ geschlossen. Dementsprechend hat auch die vernommene medizinische Sachverständige darauf hingewiesen, dass beim Angeklagten im Tatzeitraum „ein gewisser Alkoholabusus“ vorgelegen, er sich „auf dem Weg in die Sucht“ befunden habe und nach dem 6. Juli 2001 „massiv alkoholkrank“ gewesen sei. Die im Urteil wiedergegebene Äußerung des zweiten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Rüddel, er sei bei einer Untersuchung des Angeklagten am 21. Mai 2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser trotz einer gering bis mittelgradigen depressiven Störung und einer Alkoholerkrankung „vollschichtig leistungsfähig“ sei, ist zum einen unverständlich, besagt zum anderen auch nichts zum Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum. Besaß der Angeklagte zwar den Willen, seine Aufgaben zu erledigen, konnte er aber in den in Rede stehenden Fällen aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr die zur Umsetzung seines Willens nötige Entschlusskraft aufbringen, könnte ein Strafvereitelungsvorsatz nicht ohne weiteres angenommen werden (BGHSt a.a.O.). 35 Auf die Revision des Angeklagten muss daher das angefochtene Urteil, soweit es eine Verurteilung ausspricht, einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). 36 2. Auch die Teilfreisprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 37 a) Die Kammer ist in den Fällen, in denen der Angeklagte eine Ausschreibung zur Festnahme unterlassen hat, davon ausgegangen, dass ein Strafvereitelungsvorsatz nicht nachzuweisen sei. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Maßnahme nicht veranlasst, weil er nicht damit gerechnet habe, dass die Verurteilten verhaftet werden könnten, hat sie als unwiderlegbar hingenommen. Davon ausgehend gelangt sie zu der Auffassung, dass das Unterlassen der Ausschreibung zwar pflichtwidrig gewesen sei, dem Angeklagten jedoch allenfalls ein Eventualvorsatz, nicht jedoch der für eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung erforderliche direkte Vorsatz angelastet werden könne. 38 Diese Überzeugungsbildung beruht auf einer fehlerhaften Grundlage. Verkannt wird die Bedeutung einer Ausschreibung in Strafvollstreckungsverfahren. Dass ein Erfolg dieser Fahndungsmaßnahme stets ungewiss ist, liegt in der Natur der Sache. Denn eine Ausschreibung erfolgt erst, wenn die verurteilte Person flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 34 StVollstrO). Stünde von vornherein fest, dass eine Verhaftung der Person erfolgen kann, wäre eine Ausschreibung überflüssig. Die Festnahme könnte unmittelbar vollzogen werden. 39 Die Ungewissheit eines Erfolgs der Maßnahme ändert aber nichts daran, dass sie das allein geeignete Mittel darstellt, eines Verurteilten, der unbekannten Aufenthalts ist, habhaft zu werden. Wird die Ausschreibung in einem solchen Fall unterlassen, kommt die Strafvollstreckung, soweit nicht Zufallserkenntnisse weiterführen, faktisch zum Erliegen. Das ist einem in Strafvollstreckungsverfahren tätigen Rechtspfleger in der Regel bekannt, so dass kein Grund zur Annahme besteht, ihm fehlte das sichere Wissen, mit Unterlassen einer vorgeschriebenen Ausschreibung den Verurteilten auf unabsehbare Zeit der Strafvollstreckung zu entziehen. Die Frage, ob das Unterlassen für einen eingetretenen Vereitelungserfolg ursächlich geworden oder die Vollstreckung unabhängig davon aus anderen Gründen, z.B. durch einen dauernden Auslandsaufenthalt des Verurteilten, verhindert worden ist, berührt nicht den Vorsatz, sondern ist nur für die Unterscheidung zwischen Tatvollendung und Versuch von Bedeutung (vgl. LK-Jescheck § 13 Rdn. 18). 40 Letztlich kann die Prüfung des Strafvereitelungsvorsatzes erst anhand der bislang nicht festgestellten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden. Denn die Veranlassung einer Ausschreibung nach § 34 Abs. 1 StVollstrO steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Zu beachten hat sie dabei vor allem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 457 Abs. 3 S. 2 StPO, 34 Abs. 2 S. 1 StVollstrO). Da die Kammer von näheren Feststellungen abgesehen hat, bedarf es noch der Klärung, ob für die Entscheidung des Angeklagten, eine Ausschreibung nicht vorzunehmen, über seine im Urteil wiedergegebene allgemeine Vorstellung hinaus nicht noch einzelfallbezogene, zumindest aus seiner Sicht sachgerechte Gründe bestanden haben. Erst wenn das auszuschließen ist, kann die Revision der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen endgültigen Erfolg haben. 41 b) Fehl geht auch die Ansicht der Kammer, der Angeklagte müsse in den Fällen, in denen er das Ableisten gemeinnütziger Arbeit statt Strafe verhindert habe, schon deswegen freigesprochen werden, weil die Arbeitsleistung weder Strafe noch eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB sei und deswegen nicht Gegenstand einer Strafvereitelung gemäß §§ 258, 258 a StGB sein könne. 42 Es ist zwar zutreffend, dass das Ableisten freier Arbeit gemäß § 1 der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (nachfolgend: LVO) i.V.m. Art. 293 Abs. 1 EGStGB weder zu den in §§ 38 ff StGB bestimmten Strafen gehört, noch dem Sachbegriff der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterfällt. Das Ableisten von Arbeit statt Strafe ist systematisch zwischen der primären Sanktion der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB einzuordnen (Schall NStZ 1985, 104, 107). Es geschieht auf freiwilliger Basis und ist gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 GG mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar. 43 Gleichwohl kann jedoch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Nichtbearbeitung gestellter Ableistungsanträge erfüllt werden. Auch die von der Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten angenommene Tatsache, dass die Anträge, wären sie beschieden worden, Erfolg gehabt hätten, stünde dem nicht entgegen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 293 Abs. 1 EGStGB macht die gemeinnützige Arbeit zu einer Sanktionsalternative, die der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschaltet ist, diese aber nicht ersetzt (Schall a.a.O., 106; LK-Häger § 43 Rdn. 13). Aufgrund der Ermächtigung, die Straftilgung durch Arbeitsleistung zu „gestatten“, kann dem Verurteilten nur ein staatliches Angebot zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbreitet werden, das er annehmen oder ablehnen kann (Schall a.a.O., 107; vgl. dementsprechend § 2 Abs. 1 LVO). Die bei Gestattung der Ableistung schon angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe (§ 2 Abs. 1 S. 1 LVO) bleibt als zwangsweise durchsetzbare Ersatzreaktion dahinter bestehen (Schall a.a.O.). Sie ist erst erledigt, wenn der Verurteilte die Arbeit geleistet hat (Art. 293 Abs. 1 S. 2 EGStGB, § 7 Abs. 4 LVO). Die Vollstreckung der Strafe ist jedoch ausgeschlossen, solange über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Ableistung von Arbeit statt Strafe nicht entschieden worden ist (§ 5 Abs. 1 lit. b LVO). Das Verfahren kommt für die Dauer der Nichtbearbeitung zum Stillstand. Für diese Zeit bleibt der staatliche Strafanspruch unerfüllt; tritt Strafvollstreckungsverjährung ein, geht er endgültig unter. In beiden Fällen, bei zeitweiser Unterbrechung die Erstreckung über eine „geraume Zeit“ vorausgesetzt, wäre der Tatbestand der §§ 258 Abs. 2, 258 a StGB erfüllt. 44 Hätte in diesen Fällen bei pflichtgemäßer Bearbeitung der Antrag Erfolg gehabt und wäre die gestattete Arbeitsleistung vom Verurteilten auch tatsächlich erbracht worden, beträfe dieser Umstand nur die Art und Weise der Straferledigung, die bei Tätigwerden des Angeklagten stattgefunden hätte. Der eingetretene Vereitelungserfolg und die Ursächlichkeit des Unterlassens blieben davon aber unberührt. Dass die Strafvollstreckung bei Vornahme der geforderten Handlung anders als durch Strafvollzug oder Zahlung der verhängten Geldstrafe erledigt worden wäre, kann als Minderung des Unrechtsgehalts der Tat bewertet und bei einer etwaigen Strafzumessung entsprechend gewürdigt werden. 45 Gemäß § 353 Abs. 1 StPO ist daher auch der auf Freispruch lautende Teil des Urteils aufzuheben. Insoweit werden ebenfalls in vollem Umfang neue Feststellungen zu treffen sein. Um die Sachaufklärung nicht zu behindern, werden die bisherigen - in ihrer Allgemeinheit ohnehin unvollständigen - Feststellungen mit aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO). 46 Gemäß § 354 Abs. 2 StPO wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.