Beschluss
1 AR 156/04 Str
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0111.1AR156.04STR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag des Rechtsanwalts G., ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten in dem Verfahren vor der 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe 1 1. Nach vorausgegangener Wahlverteidigertätigkeit seit dem 19. April 2004 ist der Antragsteller dem seit dem 11. April 2004 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten am 14. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 6. Juli 2004 hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Steuerverkürzung in 23 Fällen, Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 2 Fällen und Betrugs in 6 Fällen zur Wirtschaftstrafkammer erhoben. Am Tag der Pflichtverteidigerbeiordnung hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2004 mit vier Fortsetzungsterminen bestimmt. Zu den beiden ersten Fortsetzungsterminen wurde je ein Zeuge geladen. Am 1. Hauptverhandlungstag wurde das Verfahren gegen den nunmehr umfassend geständigen Angeklagten nach nur einstündiger Verhandlungsdauer durch sofort rechtskräftiges Urteil abgeschlossen. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 2 Der Verteidiger beantragt, „die Pflichtverteidigergebühren auf das Doppelte festzusetzen.“ Zur Begründung beruft er sich darauf, die Anklagevorwürfe hätten „auf ihre Richtigkeit überprüft“ werden müssen, was angesichts nicht geordneter Unterlagen „eine umfangreiche Ermittlungsarbeit erforderlich“ gemacht habe. 3 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG sind nicht erfüllt. 4 Die Vergütung des Antragstellers berechnet sich nach dem seit 1. Juli 2004 geltenden RVG. Das neue Recht ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach diesem Stichtag nämlich auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist (OLG Schleswig, Beschluss 1 Ws 423/04 v. 30.11.04, jurisweb). 5 Nach § 51 RVG ist eine Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren bzw. einzelne Abschnitte besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Hinzukommen muss nach der Neuregelung vielmehr, dass die Pflichtverteidigergebühren deswegen unzumutbar sind. Wann dem Pflichtverteidiger nach der gegenüber dem alten Recht (§ 99 BRAGO) einschränkenden Regelung überhaupt noch eine Pauschvergütung zusteht und wie die von ihm erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller ist schon nicht in einem „besonders schwierigen“ oder in einem „besonders umfangreichen“ Verfahren tätig geworden. 6 Der Antragsteller hebt selbst lediglich seinen Zeitaufwand hervor, wenn er dartut, dass angesichts nicht geordneter Unterlagen „eine umfangreiche Ermittlungsarbeit erforderlich“ gewesen sei. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus nicht. vor. Anhaltspunkte für ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwieriges Verfahren sind auch sonst nicht ersichtlich. 7 Das Verfahren war auch nicht „besonders umfangreich“. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es gerade bei Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, dem Pflichtverteidiger obliegt, deren Art, Umfang und Dauer darzulegen (stg. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse 1 AR 164/04 v. 28.12.04 und 1 AR 85/04 v. 22.6.04; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 158; 2001, 352). Schon dieser - bereits nach altem Recht bestehenden - Darlegungslast ist der Antragsteller in der Antragsbegründung nicht nachgekommen. Außer den oben mitgeteilten allgemeinen Angaben hat er keine weiteren, insbesondere keine zeitlichen Angaben zu den von ihm erbrachten Tätigkeiten gemacht. Deren Umfang ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diesen kann insoweit nur entnommen werden, dass das Geständnis des Angeklagten einschließlich der Höhe der Steuerverkürzungs- und Schadensbeträge exakt den Anklagevorwürfen entsprochen hat. Hinweise auf eine aufwendige Überprüfungsleistung durch den Verteidiger ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 8 Nach neuem Recht hätte es wegen der nunmehr bestehenden vielfältigen Gebührentatbestände im Strafverfahren und der in § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG eröffneten Möglichkeit, eine Pauschvergütung nur für einzelne Verfahrensabschnitte (Gebührentatbestände) zu bewilligen, außerdem der Darlegung bedurft, in welchem Zeitraum die sich nicht aus der Verfahrensakte ergebenden Tätigkeiten entfaltet wurden.