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Beschluss

3 W 788/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übertragung von Erbteilen durch Ausübung eines Vorkaufsrechts gehen die vermögensrechtlichen Stellung und damit die Rechte am Nachlass auf den Erwerber über (§ 2034 Abs.1 BGB). • Bei der Übertragung eines Erbteils können einzelne Nachlassbestandteile rechtlich nicht ausgeschlossen werden (§ 2033 Abs.2 BGB); un erfüllbare Verpflichtungen sind im Wege der Auslegung umdeutbar. • § 2374 BGB begründet eine Herausgabe- und Mitwirkungspflicht des Erbteilverkaufers gegenüber dem Erwerber hinsichtlich der zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände. • Bei Vergleichserledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wenn die Parteien die Anwendung der Kostenfestsetzung nach § 98 ZPO ausgeschlossen haben (§ 91a ZPO).
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach Erbteilübertragung und Auslegung vertraglicher Verpflichtungen • Bei Übertragung von Erbteilen durch Ausübung eines Vorkaufsrechts gehen die vermögensrechtlichen Stellung und damit die Rechte am Nachlass auf den Erwerber über (§ 2034 Abs.1 BGB). • Bei der Übertragung eines Erbteils können einzelne Nachlassbestandteile rechtlich nicht ausgeschlossen werden (§ 2033 Abs.2 BGB); un erfüllbare Verpflichtungen sind im Wege der Auslegung umdeutbar. • § 2374 BGB begründet eine Herausgabe- und Mitwirkungspflicht des Erbteilverkaufers gegenüber dem Erwerber hinsichtlich der zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände. • Bei Vergleichserledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wenn die Parteien die Anwendung der Kostenfestsetzung nach § 98 ZPO ausgeschlossen haben (§ 91a ZPO). Die Parteien sind je zu einem Drittel Miterben des verstorbenen W. S. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verkauften ihre Erbanteile durch notariellen Vertrag vom 15.02.2002; die Beklagte übte hierauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus und erlangte damit die vermögensrechtliche Stellung einer Alleinerbin. Streitgegenstand waren zwei Bankguthaben aus dem Nachlass und die Frage, inwieweit Auszahlung und Zustimmung hierzu zu erfolgen haben. Die Klägerin verlangte Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung je eines Drittels; die Beklagte klagte widerklagend auf Zustimmung zur Auszahlung an sie bzw. auf Herausgabe der zur Durchsetzung erforderlichen Erklärungen. Die Parteien schlossen am 06.09.2004 einen Vergleich und beantragten eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Das Landgericht legte die Kosten weitgehend der Beklagten auf; hiergegen wandte sich die Beklagte mit sofortiger Beschwerde. • Anwendbares Recht und Verteilungsmaßstab: Da die Parteien die Anwendung von § 98 ZPO ausgeschlossen hatten, war die Kostenverteilung nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen. • Rechtsfolge der Erbteilübertragung: Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gingen die Erbteile und damit die vermögensrechtliche Stellung auf die Beklagte über (§ 2034 Abs.1 BGB); eine Teilauseinandersetzung für noch nicht verteilte Nachlassbestandteile war deshalb nicht möglich (§ 2033 Abs.2 BGB). • Auslegungsgrundsatz bei unzulässigen Verfügungen: Eine vertragliche Verpflichtung, die eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände vorgesehen hätte (unzulässig), kann als Verpflichtung zur Übertragung der bei einer Auseinandersetzung zugeteilten Rechte ausgelegt werden; dementsprechend verstand das Gericht den Verzicht des Käufers im Kaufvertrag als Verpflichtung, den Miterbinnen bei Auseinandersetzung deren vermögensrechtliche Anteile zukommen zu lassen. • Klage zu 1): Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder Verteilung des betreffenden Kontoguthabens, weil durch die Erbteilübertragung die Alleinerbenstellung der Beklagten die Auseinandersetzung entbehrlich machte; eine Vereinbarung über eine Teilauseinandersetzung war nicht bewiesen. • Klage zu 2): Die Klägerin hatte Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines Drittels des Sparkontoguthabens, weil der Käufer im Kaufvertrag auf Ansprüche an dem Sparkonto verzichtet hatte, was als Verpflichtung zur Übertragung der bei Auseinandersetzung zustehenden Rechte zu verstehen ist; diesem Anspruch stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aufgrund substantiierter Gegenforderungen entgegen (§ 273 BGB). • Widerklage: Die Beklagte machte durch § 2374 BGB gestützte Herausgabe- und Mitwirkungspflichten geltend; zu Recht waren Herausgabe des konkret bezeichneten Portraits und des Erlöses aus dem Pkw-Verkauf substantiiert dargelegt, so dass die Widerklageanträge (vollumfänglich bzw. teilweise) begründet gewesen wären. • Kostenentscheidung: Unter Würdigung des voraussichtlichen Prozessausgangs bei Nicht-Erledigung war die vom Landgericht getroffene Kostenverteilung in Teilen zu berichtigen; das Oberlandesgericht verteilte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten anteilig (36% Klägerin, 26% Beklagte, 38% Drittwiderbeklagte) und wies die sofortige Beschwerde insoweit zurück, als sie nicht stattgegeben wurde. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte nur teilweisen Erfolg. Das Oberlandesgericht hob die Kostenentscheidung des Landgerichts in Teilen auf und regelte die Verteilung der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten neu: Gerichtskosten zu 36 % von der Klägerin, 26 % von der Beklagten und 38 % von der Drittwiderbeklagten; entsprechende anteilige Verteilung der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Inhaltlich wäre die Klage zu 1) abzuweisen gewesen, die Klage zu 2) mit der Einschränkung begründet gewesen, dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand; die Widerklage hätte hinsichtlich der Zustimmung zur Auszahlung und der Mitwirkungserklärungen (vgl. § 2374 BGB) überwiegend Erfolg gehabt. Die Entscheidung folgt der Auslegung, dass durch die Erbteilübertragung die vermögensrechtliche Stellung der Beklagten als Alleinerbin entstand und vertraglich geregelte, formal unzulässige Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Auslegung als Verpflichtungen zur Übertragung der bei einer Auseinandersetzung zustehenden Rechte zu verstehen sind. Damit gewann die Beklagte in der inhaltlichen Rechtslage überwiegend, was sich in der angepassten anteiligen Kostenverteilung niederschlägt.