Urteil
12 U 14/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:1206.12U14.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr einer Schenkung, welche die am 16. März 1907 geborene Erblasserin M... H... zugunsten der Beklagten auf den Todesfall erklärt hat. Die Klägerin hatte die Erblasserin 25 Jahre lang, auch nach Operationen und nach einem Schlaganfall, versorgt. Vor diesem Hintergrund setzte die Erblasserin die Klägerin durch notariell beurkundeten Erbvertrag vom 22. Dezember 1998 zu ihrer Alleinerbin ein (Bl. 7 ff. GA); in einem weiteren notariellen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin im Gegenzug zur Pflege und Versorgung der Erblasserin (Bl. 11 ff. GA). Im Jahre 2000 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen der Erblasserin und der Klägerin. Danach erklärte die Erblasserin gegenüber Dritten, sie werde dafür sorgen, dass die Klägerin nichts mehr erben werde. Mit notariellem Vertrag vom 13. November 2000 verkaufte sie der Beklagten ihr Haus zum Kaufpreis von 160.000 DM. Für die Annahme des Kaufpreises richtete die Erblasserin am 6. Dezember 2000 bei der örtlichen ...bank ein Konto ein, das aufgrund einer von der Erblasserin und der Beklagten unterzeichneten Erklärung gegenüber der ...bank nach ihrem Tode unentgeltlich auf die Beklagte übergehen sollte. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis am 14. Februar 2001 auf das ...bank-Konto ein. Die Erblasserin verstarb zwischen dem 22. und 24. Februar 2001. Am 28. Februar 2001 forderte die Klägerin in Unkenntnis der schon erfolgten Zahlung die Beklagte auf, den Grundstückskaufpreis an sie zu zahlen. Im April 2001 wurde das Postbank-Konto auf die Beklagte umgeschrieben. 2 Nachdem die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises an die Erblasserin durch Anwaltsschriftsatz dargelegt und nachgewiesen hatte, verlangte die Klägerin als Vertragserbin der Erblasserin die Herausgabe des Geschenks. Sie ist der Auffassung, dass die Erblasserin sie habe benachteiligen wollen. Die Erblasserin hätte, wenn sie die Erbenstellung aufgrund des Erbvertrages hätte aufheben wollen, vom Erbvertrag zurücktreten oder diesen anfechten müssen. Stattdessen habe sie versucht, ihr Vermögen durch Schenkungen auszuhöhlen. Die Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen, soweit sie Geld in die Renovierung des Hauses investiert, Erbschaftssteuer gezahlt und Anwaltskosten für den an sie gerichteten Schriftsatz getragen habe. Die Klägerin hat deshalb mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 81.806,70 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. 3 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, die Klägerin habe die Erblasserin vernachlässigt und 140.000 DM veruntreut. Die Erblasserin habe danach ein persönliches Interesse daran gehabt, dass sie danach von ihr, der Beklagten, versorgt und gepflegt werde. Deshalb liege kein Fall der Schenkung in Benachteiligungsabsicht vor, der einen Anspruch der Vertragserbin auf Herausgabe des Geschenks rechtfertige. Zudem sei wegen des Zerwürfnisses der Klägerin mit der Erblasserin die Geschäftsgrundlage für den Erbvertrag entfallen. Schließlich sei sie entreichert, weil sie Erbschaftssteuer zu zahlen gehabt habe, Aufwendungen bei der Renovierung des Hauses gemacht und einen Rechtsanwalt für die Korrespondenz wegen der Aufforderung der Klägerin zur Zahlung des Grundstückskaufpreises beauftragt habe; wegen der Anwaltskosten erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch. 4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat einen Anspruch aus §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB bejaht. Darin, dass die Erblasserin unstreitig erklärt habe, sie werde zusehen, dass die Klägerin nichts erben werde, sei die Absicht der Benachteiligung durch die vollzogene Schenkung auf den Todesfall erkennbar geworden. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin, das eine Benachteiligungsabsicht ausschließen würde, habe nicht bestanden. Dass ihr die Klägerin nicht mehr genehm gewesen sei, reiche nicht aus. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn es zu Verfehlungen der Klägerin gekommen wäre. Der Erblasserin habe der Weg offen gestanden, vom Erbvertrag zurückzutreten. Diesen Weg habe sie nicht beschritten, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei; schließlich habe sie sich in anderem Zusammenhang bereits einmal an einen Rechtsanwalt gewandt. Ein anerkennenswertes Interesse an der künftigen Versorgung und Pflege der Erblasserin durch die Beklagte rechtfertige die Schenkung nicht. Dies sei Gegenstand des Erbvertrags der Erblasserin mit der Klägerin gewesen. Die Auflösung dieses Erbvertrages wäre nur durch Rücktritt vom Vertrag möglich gewesen. Die Einrede der Entreicherung gehe fehl. Investitionen in das Haus seien wertmäßig noch im Vermögen der Beklagten enthalten. Die gezahlte Erbschaftssteuer sei im Fall der Schenkungsrückgewähr zu erstatten. Anwaltskosten seien unabhängig von der hier in Rede stehenden Fragestellung angefallen. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die damit ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt (Antrag Bl. 203 GA). Sie beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Landgerichts und meint, die Erblasserin habe hinsichtlich ihres Versorgungswunsches ein berechtigtes Eigeninteresse verfolgt. An die Anwendung des § 2287 BGB seien strenge Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Ein Rechtsstreit um den Rücktritt vom Erbvertrag sei der Erblasserin mit Blick auf ihr hohes Alter nicht zuzumuten gewesen. Die Klägerin habe Geld unterschlagen und das Vertrauen der Erblasserin enttäuscht. Im Übrigen könne sie sich auf Entreicherung berufen. 6 Die Klägerin ist der Berufung entgegen getreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil (Bl. 210 ff. GA). 7 Wegen der Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze. II. 8 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch ein Wertungsfehler liegt nicht vor. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Vertragserbin gemäß § 2287 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Geschenkes hat, dem auch die Einrede der Entreicherung nicht entgegensteht. 9 1. Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen (vgl. BGHZ 66, 8, 15). Ein solcher Bereicherungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Absicht, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist. § 2287 BGB will gegenüber der Vorschrift des § 2286 BGB, die lebzeitige Verfügungen des Erblassers zulässt, einschränkend wirken und den Erben schützen. Die Schutzfunktion des § 2287 BGB würde bedeutungslos, wenn der Erbe nachweisen müsste, dass die Absicht des Erblassers, gerade ihm zu schaden, das eigentliche Motiv für seine Vermögensdisposition gewesen ist. Der Zweck des § 2287 BGB geht vielmehr dahin, die Verfügungsfreiheit des Erblassers gemäß § 2286 BGB einzuschränken und den Vertragserben bei Schenkungen vor missbräuchlicher Ausübung des dem Erblasser an sich verbliebenen Rechts, über sein Vermögen weiterhin unter Lebenden zu verfügen, Schutz zu bieten. Dieser Schutz greift nur dann nicht ein, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hat. Ein lebzeitiges Eigeninteresse in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Hier kommt es darauf an, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der Partner des Erbvertrages sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (vgl. BGHZ 77, 264, 267). Das ist in der Regel jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Abschluss des Vertrages gegebenen Umstände wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese ihm jetzt genehmer ist (vgl. BGHZ 77, 264, 267). Freilich muss der Vertragserbe, hier die Klägerin, nachweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht und kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorlag (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267). Von einem solchen Nachweis ist im vorliegenden Fall schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auszugehen. Danach hat die Erblasserin bekundet, sie wolle zusehen, dass die Klägerin „nichts erbt“. Daraus lässt sich eine Benachteiligungsabsicht im genannten Sinne mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. 10 Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann eine tatsächlich vorhandene Benachteiligungsabsicht, an deren Vorliegen geringe Anforderungen gestellt werden, nicht beseitigen, sondern es hat seine Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich erforderlichen Missbrauchsprüfung (vgl. BGHZ 82, 274, 282; 116, 167, 176). Diese fällt hier zum Nachteil der beschenkten Beklagten aus. 11 Im praktischen Leben steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den erbvertraglich Bedachten zu benachteiligen (vgl. BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15). So liegt es auch hier. Die Anwendung des § 2287 BGB darf nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat (vgl. BGHZ 59, 343, 350). Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der konkreten Vermögensdisposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung darauf angelegt ist, dass ein anderer als der Vertragserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fließende Gegenleistung erhalten sollte. Davon ist mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass die Kläger die Erblasserin 25 Jahre lang gepflegt hatte und die Beklagte tatsächlich keine entsprechenden Leistungen in nennenswertem Umfang mehr erbracht hat, auszugehen. 12 Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin wäre zwar prinzipiell etwa dann anzuerkennen, wenn es dieser darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46). Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt war (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270). So liegt der vorliegende Fall im Ergebnis, mag auch das - nicht näher erläuterte und dokumentierte - Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein (vgl. zur Gesamtschau BGHZ 83, 44, 45 f.; 88, 269, 271). 13 Bei der Rückschenkung des Grundstückskaufpreises von 160.000 DM ging um wesentliche Teile des Vermögens der Erblasserin, nachdem der Wert des Vermögens im Erbvertrag zumindest mit 200.000 DM beziffert worden war (Bl. 9 GA). Pflege und Betreuung der Erblasserin waren Gegenstand der Verträge mit der Klägerin (Bl. 9, 11 GA) und daher grundsätzlich kein gesondert zu bemessendes Interesse. 14 Das Zerwürfnis der Erblasserin mit der Klägerin änderte an deren vertraglicher Verpflichtung nichts. Dazu, dass die Beklagte solche Dienste erbracht habe, fehlte schon in erster Instanz ein substantiierter Vortrag (vgl. Beklagte Bl. 46 GA; Klägerin Bl. 72 GA); die Berufungsbegründung hat die pauschale Behauptung wiederholt (Bl. 203 GA), aber gleichfalls nicht näher erläutert. Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie anstelle der Klägerin nun die Person des Vertrauens der Erblasserin geworden war, die anstelle der erbvertraglich dazu verpflichteten Klägerin solche Dienste erbringen sollte und in der Zeit zwischen dem Zerwürfnis der Erblasserin mit der Klägerin und dem Tod der Erblasserin erbracht hatte. 15 Der erstinstanzlich erhobene Vorwurf der Veruntreuung von 140.000 DM durch die Klägerin ist zumindest aufgrund einer sekundären Darlegungslast unsubstantiiert geblieben, nachdem die Klägerin den Hintergrund einer Schenkung von 100.000 DM als Gegenleistung für jahrzehntelange Pflegedienste erläutert und Rückzahlung behauptet (Bl. 68, 73, 98, 213 GA), sowie eine handschriftliche Aufstellung des Barvermögens der Erblasserin vorgelegt hat (Bl. 101 GA). Dieser Vorgang lag danach geraume Zeit vor dem Zerwürfnis der Erblasserin mit der Klägerin und kann nicht ohne weiteres als Grund für das Zerwürfnis sowie als Motiv für die Schenkung an die Beklagte gelten. Die Berufungsbegründung geht darauf auch nicht mehr ein. Hinzu kommt, dass der pauschal behauptete Umstand das Verhältnis der Erblasserin zur Klägerin betrifft und daher für sich genommen noch kein Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung zugunsten der Beklagten ergibt. 16 2. Die Ausführungen des Landgerichts zum Nichteingreifen der Einrede der Entreicherung oder einer Aufrechnung treffen zu. 17 Investitionen der Beklagten in das gekaufte Haus mit dem zurück geschenkten Kaufpreis haben nach deren eigenem Vorbringen eine Wertsteigerung des Vermögens der Beklagten ausgelöst. (Bl. 92, 110 GA). Eine Entreicherung ist insoweit nicht eingetreten. 18 Dass bei Rückgewähr des Geschenks durch die Beklagte als Nichterbin die gezahlte Erbschaftssteuer gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG entfällt, ist von ihr nicht mit Bestimmtheit in Abrede gestellt worden (vgl. Bl. 159 GA: „nicht ohne weiteres“, „fraglich“). Der erstinstanzlich beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 159 GA) bedarf es nicht, weil es um eine Rechtsfrage geht. Der Nachweis der fehlenden Berechtigung der Schenkung auf den Todesfall kann spätestens bei Eintritt der Rechtskraft gegenüber der Finanzbehörde mit den Urteilen im vorliegenden Zivilprozess geführt werden. Schließlich greift, worauf die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat (vgl. Bl. 150 f. GA), wegen der Kenntnis der Beklagten vom rechtsgrundlosen Erwerb § 819 BGB ein. 19 Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die bloße Mitteilung, der Kaufpreis sei bereits gezahlt, erscheint unangemessen und steht auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Schenkungsrückforderung. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch ist insoweit nicht schlüssig dargelegt worden. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 712 ZPO. 21 Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die zentralen Fragen des vorliegenden Falles sind höchstrichterlich entschieden. 22 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 81.806,70 Euro festgesetzt.