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Beschluss

5 W 482/04

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:0817.5W482.04.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Juni 2004 abgeändert. Der Antragstellerin darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert werden, soweit es um die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 1) auf Schmerzensgeld und auf materiellen Schadensersatz von 1.950 Euro nebst Zinsen sowie um den gegen ihn gerichteten Feststellungsantrag geht. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe 1 Das fristgemäß (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Das Landgericht darf der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe nicht generell mit der Begründung versagen, dass die ins Auge gefasste Prozessführung in der Sache scheitern müsse. 2 1. Uneingeschränkt aussichtslos ist das Rechtsbegehren der Antragstellerin lediglich mit Blickrichtung auf die Antragsgegnerin zu 2), gegen die die Antragstellerin ihre Ansprüche nach dem Beschwerdeantrag noch nicht hat fallen lassen. Die Antragsgegnerin zu 2) kann nämlich auf die zu ihren Gunsten geschlossene Haftungsausschlussvereinbarung vom 17. Januar 2002 verweisen. Anders verhält es sich jedoch mit dem Antragsgegner zu 1), dem die Antragstellerin ein schadensursächliches persönliches Fehlverhalten vorwirft. 3 a) Allerdings lässt sich die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 1) nicht schon ohne weiteres damit begründen, dass eine rechtswirksame Einwilligung der Antragstellerin in die Operation vom 24. Januar 2002 nicht vorgelegen habe. Zwar hat der Antragsgegner zu 1) versäumt, darzutun, die Antragstellerin ausreichend über das Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt zu haben; der handschriftliche Vermerk in dem Aufklärungsblatt vom 22. Januar 2002 ist aus sich heraus insoweit zu wenig aussagekräftig. Aber er hat geltend gemacht, dass die Antragstellerin dem streitigen Eingriff in jedem Fall zugestimmt hätte, weil es dazu keine Behandlungsalternativen gegeben habe. Dem hat die Antragstellerin nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Ihr Vorbringen, sie hätte sich bei einer hinlänglichen Unterrichtung in einem Entscheidungskonflikt befunden, gibt nicht genügend zu erkennen, dass sie tatsächlich in ihrer persönlichen Situation ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, ihr Einverständnis zu erteilen oder zu verweigern (vgl. BGH NJW 1990, 2928, 2929; BGH NJW 1991, 1543; BGH NJW 1991, 2342, 2344; BGH NJW 1998, 2734). Die Antragstellerin spekuliert und theoretisiert diesbezüglich nur auf einer abstrakten Ebene. 4 b) Beachtlich ist jedoch der Vortrag der Antragstellerin, die intraoperative Läsion des Nervus femoralis stelle einen ärztlichen Kunstfehler dar, der den Antragsgegner zu 1) für die eingetretenen Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen haftbar mache. Das hat das Landgericht zu Unrecht als zu wenig substantiiert abgetan und damit überspannte Anforderungen an die Darlegungslast der Antragstellerin gestellt (BGH NJW 2003, 3411, 3412; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 -VI ZR 199/03). Ihr durfte keine nähere Kenntnis der maßgeblichen medizinischen Vorgänge abverlangt werden (BGH VersR 1981, 752; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 -VI ZR 199/03). Vielmehr ist die Klärung der Problematik einem Sachverständigengutachten zu überlassen, wie es die Antragstellerin wünscht (BGHZ 98, 368, 373; BGH NJW 2003, 3411, 3412). 5 Einer besonderen Substantiierung bedurfte die Behauptung der Antragstellerin auch deshalb nicht, weil ihr der Antragsgegner zu 1) nicht weiter widersprochen hatte. Wenn schon der Antragsgegner zu 1) aus seinem überlegenen Fachwissen heraus keine konkreten Angaben machte, konnten erst Recht von der Klägerin ins Einzelne gehende Ausführungen nicht gefordert werden. 6 Unzureichend ist das Vorbringen der Antragstellerin jedoch insoweit, als es um den mit 14.516,80 Euro bezifferten materiellen Schadensersatzanspruch geht. Hier besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht bisher lediglich in Bezug auf die mit 1.950 Euro belegten Kosten eines PKW, auf den die Antragstellerin schadensbedingt angewiesen ist, weil sie die -ihr als Studentin grundsätzlich ohne besonderen Kostenaufwand eröffnete- Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht wahrnehmen kann. Nicht nachvollziehbar dargetan sind dagegen die mit 3.810,87 Euro angegebenen Fahrtkosten sowie die fortlaufenden Einkommenseinbußen und Belastungen, die mit dem Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Ausbildungsverhältnis und der Aufnahme eines Studiums verbunden sind. Denn die Antragstellerin hat zu den BAföG-Leistungen, die ihr ihrer Darstellung nach im Oktober 2003 bewilligt werden sollten, nichts mitgeteilt und sie nicht in ihre Rechnung eingestellt. Damit fehlt ein wesentliches Element für die Schadensermittlung. 7 2. Da Angaben zur Höhe der BAföG-Leistungen ausstehen, ist es dem Senat nicht möglich, die Bedürftigkeit der Antragstellerin abschließend zu beurteilen. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiert vom 3. September 2003 und bedarf der Aktualisierung, so dass das Landgericht hier eine sachgerechte Prüfung vornehmen kann. 8 3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1811 GKG-KV und auf § 127 Abs. 4 ZPO.