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Beschluss

9 WF 367/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das vorhandene Vermögen die Voraussetzungen für Schonvermögen übersteigt. • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist kein Schonvermögen, wenn sein Verkehrswert die Verbindlichkeiten deutlich übersteigt. • Weitere Vermögenswerte wie Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen sind im PKH-Verfahren anzugeben und gegebenenfalls zur Deckung heranziehbar.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei erheblichem Vermögen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das vorhandene Vermögen die Voraussetzungen für Schonvermögen übersteigt. • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist kein Schonvermögen, wenn sein Verkehrswert die Verbindlichkeiten deutlich übersteigt. • Weitere Vermögenswerte wie Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen sind im PKH-Verfahren anzugeben und gegebenenfalls zur Deckung heranziehbar. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht Betzdorf lehnte ab. Die Klägerin besitzt ein Hausgrundstück mit einem angegebenen Wert von 75.000 EUR und hat Verbindlichkeiten von rund 20.000 EUR. Sie rügte, das Haus sei wegen eines Wohnrechts der Mutter und Bauschäden nicht verwertbar. Zudem wurde eine Lebensversicherung erwähnt, deren Rückkaufswert im PKH-Verfahren nicht angegeben wurde. Das Amtsgericht übernahm den Vermerk des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 11. Februar 2004. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung, die das Oberlandesgericht überprüfte. • Keine Anhaltspunkte, dass das Hausgrundstück Schonvermögen im Sinne des Prozesskostenhilferechts darstellt; der verzeichnete Verkehrswert von 75.000 EUR übersteigt die Schulden von etwa 20.000 EUR deutlich. • Der Einwand mangelnder Verwertbarkeit wegen Wohnrecht der Mutter und Feuchtigkeit der Außenwand ist nicht durchgreifend; rechtliche und tatsächliche Verwertungshindernisse wurden nicht substantiiert dargelegt. • Die Klägerin hat im PKH-Verfahren nicht den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung angegeben; dieser Vermögensbestandteil ist gegebenenfalls zur Deckung der Prozesskosten heranziehbar. • Mangels Darlegung schützenswerter Gründe ist die Annahme zutreffend, dass ausreichendes verwertbares Vermögen zur Finanzierung des Rechtsstreits vorhanden ist. • Folglich besteht kein Anspruch auf gewährte Prozesskostenhilfe und die Beschwerde gegen die Ablehnung ist unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Betzdorf wird zurückgewiesen. Das im Eigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück ist kein Schonvermögen, weil dessen Verkehrswert (75.000 EUR) die bestehenden Verbindlichkeiten (ca. 20.000 EUR) deutlich übersteigt. Die Einwände gegen die Verwertbarkeit des Hauses sind nicht ausreichend substantiiert. Zudem hat die Klägerin den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung im Verfahren nicht angegeben, sodass auch dieser Vermögensbestandteil zur Deckung herangezogen werden kann. Aufgrund des vorhandenen verwertbaren Vermögens liegt kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hat.