Beschluss
1 Verg 7/03
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nebenangebot ist nur dann wertbar, wenn es die angebotene Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibt, sodass der Auftraggeber die Gleichwertigkeit prüfen kann.
• Der Begriff „geeignetes Bindemittel“ ist als unbestimmter Wertungsbegriff ungeeignet, die Gleichwertigkeit einer Ersatzleistung für Erd- und Straßenbauarbeiten darzulegen.
• Fehlende wesentliche Leistungsangaben bei Nebenangeboten führen zum zwingenden Ausschluss aus der Wertung; Nachverhandlungen oder ergänzende Nachreichungen sind unzulässig.
• Bei vorläufiger Prüfung offenkundig fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt werden (§ 118 GWB i.V.m. VOB/A-Regeln).
Entscheidungsgründe
Fehlende Konkretisierung von Nebenangeboten führt zum Ausschluss aus der Wertung • Ein Nebenangebot ist nur dann wertbar, wenn es die angebotene Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibt, sodass der Auftraggeber die Gleichwertigkeit prüfen kann. • Der Begriff „geeignetes Bindemittel“ ist als unbestimmter Wertungsbegriff ungeeignet, die Gleichwertigkeit einer Ersatzleistung für Erd- und Straßenbauarbeiten darzulegen. • Fehlende wesentliche Leistungsangaben bei Nebenangeboten führen zum zwingenden Ausschluss aus der Wertung; Nachverhandlungen oder ergänzende Nachreichungen sind unzulässig. • Bei vorläufiger Prüfung offenkundig fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt werden (§ 118 GWB i.V.m. VOB/A-Regeln). Die Beteiligte zu 1. (Beschwerdeführerin) reichte in einem öffentlichen Vergabeverfahren ein Haupt- und zwei Nebenangebote ein; sie war mit ihrem Nebenangebot Nr. 2 preisgünstigster Bieter. Die Vergabestelle beabsichtigte, den Zuschlag an die Beteiligte zu 1. wegen dieses Nebenangebots zu erteilen. Auf Antrag der Antragstellerin prüfte die Vergabekammer die Wertung und befand, das Nebenangebot Nr. 2 sei unvollständig und nicht als gleichwertig anzusehen, somit aus der Wertung auszuschließen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde ein und beantragte nach einem neuen Informationsschreiben die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bis zur Entscheidung. Das OLG hatte über diesen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. • Zuständigkeit: Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist entsprechend § 118 Abs. 1 GWB statthaft, um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes zu sichern, wenn kein unmittelbares Zuschlagsverbot nach § 118 Abs. 3 GWB vorliegt. • Prüfungsmaßstab: Nebenangebote müssen so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber die gebotene Prüfung und Wertung vornehmen kann (§ 9 Nr. 1 VOB/A Abschn. 2; § 25 VOB/A). Die Ausschreibungsunterlagen forderten eine klare und erschöpfende Beschreibung. • Sachverhaltliche Bewertung: Das Nebenangebot bot eine Bodenverbesserung durch ein „geeignetes Bindemittel“ an, ohne das konkrete Bindemittel zu benennen oder seine Eignung für die vor Ort vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse nachzuweisen. • Rechtliche Folgen unbestimmter Angaben: Der Begriff „geeignetes Bindemittel“ ist ein Wertungsbegriff, der die Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung verhindert. Die Art und Wirkung eines Bindemittels hängt von Bodenart, Wassergehalt und sonstigen Eigenschaften ab; damit ist die Gleichwertigkeit gegenüber der geforderten Lieferung von magmatischem Hartgestein nicht prüfbar. • ZTVE-StB und sonstige Hinweise: Die Berufung auf die ZTVE-StB oder allgemein zugängliche Veröffentlichungen kann die fehlende Konkretisierung nicht ersetzen, da die ZTVE weder einen abschließenden Katalog noch Zulassungen für alle Bindemittel enthält und die Eignung im Einzelfall zu prüfen ist. • Nachverhandlungen und Gutachten: Nachverhandlungen zur Ergänzung eines Nebenangebots sind unzulässig; vorgelegte Gutachten oder Aufklärungsgespräche können die ursprünglich fehlenden Erklärungen nicht heilend ersetzen. • Rechtsfolgen: Mangels der erforderlichen Angaben liegt ein Ausschlussgrund gemäß §§ 21 Nr.1 Abs.1 S.3, 25 Nr.1 Abs.1 lit. b VOB/A Abschn.2 vor, so dass die Vergabekammer die Wertung zu Recht wiederholen und das Nebenangebot aus der Wertung ausschließen durfte. • Verlängerung der aufschiebenden Wirkung: Vorläufige Erfolgsaussichten der Beschwerde sind nicht erkennbar; deshalb ist das Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens vorrangig und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs.2 GWB abzulehnen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hatte nach vorläufiger Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Das Nebenangebot Nr. 2 ist wegen unbestimmter Angaben (Begriff ‚geeignetes Bindemittel‘) nicht ausreichend beschrieben und kann daher nicht auf Gleichwertigkeit geprüft werden; es war deshalb zwingend von der Wertung auszuschließen. Nachverhandlungen oder ergänzende Nachreichungen waren nicht zulässig, sodass die Vergabekammer mit rechtlicher Begründung die Wertung zu wiederholen hatte. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens; die beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgelehnt.