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Urteil

12 U 1726/01

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Dunkelheit ist nach dem Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) nur so schnell zu fahren, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig angehalten werden kann. • Marschierende Soldaten ohne vorgeschriebene Beleuchtung und auf der falschen Straßenseite verstoßen gegen Dienstvorschriften und tragen in erheblichem Maße zum Unfall bei. • Bei der Haftungsquote nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ist das grob verkehrswidrige Verhalten der Soldaten höher zu gewichten; eine Haftungsverteilung von 30 % Beklagte zu 70 % Kläger ist unter den festgestellten Umständen angemessen. • Feststellungsansprüche für künftige Schäden sind in der Haftungsquote durch Teilurteil zu regeln, zahlenmäßige Zahlungsansprüche bedürfen bei streitiger Schadenshöhe weiterer Entscheidung durch das Landgericht.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung bei Nachtunfall: Sichtfahrgebot verletzt, Soldaten grob verkehrswidrig • Bei Dunkelheit ist nach dem Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) nur so schnell zu fahren, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig angehalten werden kann. • Marschierende Soldaten ohne vorgeschriebene Beleuchtung und auf der falschen Straßenseite verstoßen gegen Dienstvorschriften und tragen in erheblichem Maße zum Unfall bei. • Bei der Haftungsquote nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ist das grob verkehrswidrige Verhalten der Soldaten höher zu gewichten; eine Haftungsverteilung von 30 % Beklagte zu 70 % Kläger ist unter den festgestellten Umständen angemessen. • Feststellungsansprüche für künftige Schäden sind in der Haftungsquote durch Teilurteil zu regeln, zahlenmäßige Zahlungsansprüche bedürfen bei streitiger Schadenshöhe weiterer Entscheidung durch das Landgericht. Der Kläger überholte nachts auf einer Landstraße ein vorausfahrendes Fahrzeug und wollte wieder einscheren, als sein Pkw zwei marschierende Soldaten einer sechsköpfigen Truppe erfasste. Die Soldaten trugen Tarnkleidung und keine Leuchtträger; der Trupp ging entgegen der Dienstvorschriften auf der linken Fahrbahnseite und nicht am Rand. Ein Soldat wurde schwer, ein weiterer leicht verletzt; am Pkw des Klägers entstand Totalschaden. Der Kläger machte rund 6.502,48 DM Schaden geltend und behauptete, die Soldaten seien allein schuldhaft. Die Beklagte machte Widerklage wegen Ersatzansprüchen geltend und bestritten, dass die Soldaten fahrlässig gehandelt hätten; sie bemängelte stattdessen die Geschwindigkeit des Klägers. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Bewertungsmaßstäbe: Anwendung des Sichtfahrgebots (§ 3 I StVO), Abwägung nach § 9 StVG und § 254 BGB; Haftung des Dienstherrn nach Art. 34 GG. • Tatsächliche Feststellungen: Sachverständigengutachten ergab eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 100 km/h, Erkennbarkeit der Soldaten bei Abblendlicht erst ab etwa 50 m, Bremsspurenlage und Reaktionszeiten belegen Unvermeidbarkeit bei 100 km/h, aber Vermeidbarkeit bei 52–66 km/h. • Pflichtverletzung des Klägers: Verletzung des Sichtfahrgebots, da er bei Dunkelheit nicht so langsam fuhr, dass er vor einem unbeleuchteten Hindernis hätte anhalten können; daher fahrlässige Mitverursachung des Unfalls. • Pflichtverletzung der Soldaten: Marschieren ohne vorgeschriebene Beleuchtung auf der falschen Straßenseite und nicht am Fahrbahnrand widerspricht Dienstvorschriften und stellt grob verkehrswidriges, leichtfertiges Verhalten dar; dadurch war der Trupp nicht ordnungsgemäß gesichert. • Haftungsverteilung: Gewichtung der beiderseitigen Schuld nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB führt wegen des groben Verhaltens der Soldaten zu 70 % Haftung des Dienstherrn (Beklagte) und 30 % Haftung des Klägers. • Rechtsfolgen: Reduzierung des dem Kläger zugesprochenen Schadensersatzes auf 70 % des geltend gemachten Gesamtschadens; Feststellung der Ersatzpflicht der Widerbeklagten für 30 % künftiger Personenschäden der verletzten Soldaten; Höhe der Widerklagezahlung blieb zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Berufung wurde teilweise stattgegeben: Der Kläger hat den Unfall fahrlässig mitverursacht und erhält nur 70 % des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 4.551,73 DM (entspricht 2.327,26 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1999. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Widerbeklagten für 30 % des aus dem Unfall entstandenen Personenschadens der verletzten Soldaten haften; hinsichtlich der konkreten Zahlungsbeträge aus der Widerklage war das Verfahren mangels entscheidungsreifer Schadenshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte haftet nach Art. 34 GG für das Verschulden der Soldaten; bei der Abwägung nach § 9 StVG/§ 254 BGB war dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Soldaten ein höheres Gewicht beizumessen, so dass eine Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten des Klägers und 70 % zu Lasten der Beklagten als angemessen festgesetzt wurde.