Urteil
12 U 1404/01
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Familienprivileg des § 67 II VVG gilt nur für Familienangehörige und nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
• Eine analoge Anwendung des § 67 II VVG auf nichteheliche Lebenspartner kommt nicht in Betracht; nur der Gesetzgeber kann hier eine Erweiterung vornehmen.
• Bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers bleibt der Rückgriffsanspruch des Versicherers nach § 67 I VVG, 15 II AKB und § 823 I BGB bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Familienprivileg nach § 67 II VVG für nichteheliche Lebenspartner • Das Familienprivileg des § 67 II VVG gilt nur für Familienangehörige und nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • Eine analoge Anwendung des § 67 II VVG auf nichteheliche Lebenspartner kommt nicht in Betracht; nur der Gesetzgeber kann hier eine Erweiterung vornehmen. • Bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers bleibt der Rückgriffsanspruch des Versicherers nach § 67 I VVG, 15 II AKB und § 823 I BGB bestehen. Der Beklagte verursachte am 17.12.1999 beim Abbiegen einen Unfall, bei dem die Fahrerin des anderen Fahrzeugs tödlich verunglückte. Der Beklagte fuhr einen vollkaskoversicherten Klein-Lkw, dessen Versicherungsnehmerin seine nichteheliche Lebensgefährtin war. Die Vollkaskoversichererin zahlte der Versicherungsnehmerin 19.191,18 DM für den Sachschaden und machte diesen Betrag als Übergegangsanspruch gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte wurde strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt; grobe Fahrlässigkeit steht nicht in Streit. Die Klägerin forderte Rückerstattung aus übergegangenem Recht (§ 67 I VVG). Der Beklagte berief sich auf das Familienprivileg des § 67 II VVG und auf seine häusliche Gemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin; dies lehnten die Vorinstanzen ab. • Anwendbarkeit des § 67 II VVG: Wortlaut und Systematik beschränken das Familienprivileg auf Familienangehörige, die verwandt, verschwägert oder verheiratet sind; beide Merkmale (Familienangehörigkeit und häusliche Gemeinschaft) müssen kumulativ vorliegen. • Keine Ausdehnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaft: Gesetzgeber hat die Problematik bewusst nicht geregelt; Rechtssicherheit und Rechenschaftspflicht der Versichertengemeinschaft erfordern enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. • Keine analoge Anwendung: Die Besonderheit des Familienprivilegs als Ausnahmevorschrift und die fehlende rechtliche Dauer- und Stabilitätsvermutung nichtehelicher Lebensgemeinschaften sprechen gegen Analogie; Gerichte dürfen daher nicht die Schutzreichweite erweitern. • Schutzwürdigkeit und Berechenbarkeit: Erweiterung des Privilegs würde Manipulationsrisiken und Belastung der Versichertengemeinschaft mit unbestimmten Kriterien zur Folge haben; daher verbleibt eine etwaige Erweiterung dem Gesetzgeber. • Rechtsfolgen bei grober Fahrlässigkeit: Da der Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, steht der Klägerin der Rückforderungsanspruch aus § 67 I VVG in Verbindung mit § 15 II AKB und § 823 I BGB in vollem Umfang zu. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann den an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrag von 19.191,18 DM aus übergegangenem Recht gemäß § 67 I VVG, § 15 II AKB und § 823 I BGB gegen den Beklagten in voller Höhe geltend machen. Der Beklagte kann sich nicht auf das Familienprivileg des § 67 II VVG berufen, weil dieses nur für Familienangehörige gilt und nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Da der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, besteht der Rückgriffsanspruch ohne Einschränkung, weshalb die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.