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Urteil

5 U 186/02

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2002:0926.5U186.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks S. 16 in B.; die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks S. 17. 2 Die Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum der Eheleute L. Diese errichteten darauf Wohnhäuser, verlegten Abwasserleitungen und verkauften die Grundstücke an die Parteien. Die vom Anwesen der Beklagten ausgehende Abwasserleitung liegt in dem ebenfalls den Beklagten gehörenden und vor den beiden Häusern vorbeiführenden Privatweg. An diese Leitung ist die Abwasserleitung des Grundstücks des Klägers angeschlossen. Der genaue Verlauf dieser Leitung ist nicht geklärt. 3 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten diese Ableitung zu dulden. Ein direkter Anschluss an das öffentliche Kanalnetz sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. 4 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Ein Duldungsanspruch gemäß § 26 NachbarG stehe dem Kläger nicht zu, weil die Verlegung der Leitung nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Ein Anspruch aus dem Recht der Gemeinschaft scheide ebenfalls aus, denn es handele sich um getrennte Abwasserleitungen, die nur partiell miteinander verbunden seien. 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der den Duldungsanspruch weiter verfolgt und hilfsweise Zahlung begehrt. 6 Auf die Berufungsbegründung (Bl. 208-212 GA) und das weitere Vorbringen des Klägers (Bl. 230-232, 234/235 und Bl. 243-245 GA) wird zur weiteren Sachdarstellung ebenso Bezug genommen wie auf die Erwiderung der Beklagten (Bl. 216-220, 237-240 GA). 7 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hierauf wird vorab Bezug genommen. 8 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 9 A) Die Klage ist zulässig. 10 Der Kläger ist zwar nicht Alleineigentümer des Grundstücks S. 16 in B., sondern Miteigentümer zusammen mit S. G. Das zwingt aber nicht zu einer einheitlichen Prozessführung beider Miteigentümer in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO). 11 Eine notwendige Streitgenossenschaft "aus einem sonstigen Grund", d.h. kraft materiellen Rechts, scheidet von vornherein aus, weil jeder Streitgenosse auch allein klagen könnte (§ 1011 BGB, § 62 Abs. 1 2. Alternative ZPO; vgl. Staudinger-Langhein, BGB, Neubearbeitung 2002, § 744 Rdnr. 49). 12 Eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen (§ 62 Abs. 1 1. Alternative ZPO) ist deshalb nicht gegeben, weil das Urteil für oder gegen den einzelnen Teilhaber/Miteigentümer keine Rechtskraft für und gegen die übrigen entfaltet, prozessual also abweichende Urteile ohne weiteres zulässig sind (BGHZ 92, 351; streitig - vgl. Nachweise zur Gegenmeinung in Münchener Kommentar-Schmidt, 3. Aufl., § 1011 Rdnrn. 7 und 8). 13 Selbst wenn man aber mit der Gegenmeinung aus der Identität des Streitgegenstands eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 1. Alternative ZPO ableitet, führt dies, anders als bei der zweiten Alternative des § 62 Abs. 1 ZPO nicht dazu, dass die in der Rechtsgemeinschaft gebundenen Anspruchsinhaber gemeinsam klagen müssten (vgl. ausführlich Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rdnr. 16 m.w.N.), so dass die vom Kläger allein betriebene Rechtsverfolgung zulässig ist. 14 B) Die Klage ist sowohl nach dem Hauptantrag (Duldung) als auch nach dem im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Hilfsantrag (Zahlung) unbegründet. 15 I. Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagten seine, auf ihrem Grundstück verlaufende Abwasserleitung, dulden (so der Hauptantrag). 16 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 26 NachbarG für Rheinland-Pfalz ("Notleitungsrecht"). Die Voraussetzungen dieser wirksamen gesetzlichen Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. 17 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 26 NachbarG um eine auf der Grundlage von Art. 124 EGBGB ergangene landesrechtliche Bestimmung, die das Notleitungsrecht in eigenständiger Weise regelt und zum Teil geringere Anforderungen als § 917 BGB stellt (BGH NJW 1991, 176/177 auch ausdrücklich zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz). 18 Selbst wenn man dies anders sähe und die landesrechtliche Anspruchsnorm für nichtig hielte (vgl. Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2002, § 917 Rdnr. 7 m.w.N.), würde die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 917 BGB dem Kläger nicht weiterhelfen, da eine "Notstandssituation" (Notlage: vgl. Senat in DWW 1992, 77/78) nicht gegeben ist. 19 b) Nach § 26 Abs. 1 NachbarG hat der Eigentümer zu dulden, dass durch sein Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchgeführt werden, wenn der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. 20 §§ 26 ff NachbarG gelten nicht nur für die Neuverlegung von Leitungen, sondern auch, wenn es - wie hier - um die Duldung bereits vorhandener Leitungen geht (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, NachbarG, 5. Aufl., § 26 Rdnr. 1; OLG Koblenz, 1 U 703/86, Urteil vom 15. April 1987). 21 Einschlägig ist Abs. 2 des § 26 NachbarG. Es geht nämlich nicht um das Hindurchführen einer Leitung durch das Grundstück der Beklagten zu einem anderen Grundstück, sondern um die Duldung des Anschlusses an die vorhandene im Eigentum der Beklagten stehende Abwasserleitung. 22 § 26 Abs. 2 NachbarG beschränkt insoweit die Duldungspflicht auf die Duldung eines Anschlusses. Der Berechtigte hat keine Wahl zwischen dem Anschluss an die Fremdleitung oder einem Hindurch- führen seiner Leitung bis zum öffentlichen Leitungsnetz (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, § 26 Rdnr. 9). 23 Grundlegende Voraussetzung für beide Ansprüche (Hindurchführen/Anschluss) ist jedoch die kumulative Erfüllung des Tatbestands des § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie des § 1 Abs. 2 Satz 2 NachbarG (Hülbusch/Bauer/Schlick, § 26 Rdnr. 7; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1342 zur ähnlichen Regelung gemäß § 7 e BadWürttNachbG und BGH NJW 1991, 176). 24 c) Der Anschluss des Anwesens des Klägers an das öffentliche Entwässerungsnetz ist zweckmäßig, da das Grundstück über ein ausreichendes Gefälle verfügt, um eine eigene Leitung bis zum nächsten öffentlichen Schacht zu legen. Die Verlegung ist auch nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative NachbarG). 25 Bei einem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen den dabei entstehenden Kosten und den bei Benutzung des Nachbargrundstücks anfallenden Kosten vorliegt (der Bemessungsbezug ist im Einzelnen streitig - vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, § 26 Rdnrn. 3 und 4 sowie Dehner, Nachbarrecht, AL 22. Mai 2001, B § 27, S. 45/46). 26 In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts ist die Neuverlegung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. 27 Der Sachverständige ermittelt für die Neuverlegung über ca. 12 m bis hin zum öffentlichen Teil des Kanals einen Betrag von ca. 10.081 DM (netto) und stellt dem Kosten von etwa 2.000 DM gegenüber für die Anschließung über 3-4 m an den Kanal der Beklagten. Damit liegt der Aufwand für die Neuverlegung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn man mit der wohl herrschenden Meinung (vgl. Nachweise bei Hülbusch/Bauer/Schlick, § 26 Rdnr. 4) auf die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks oder auf den Anteil der Mehrkosten für die Leitung am Gesamtaufwand für die Herstellung des Bauwerkes abstellt (Dehner aaO, Fußnote 127). 28 Das Landgericht weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass § 26 NachbarG einen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Eigentum des Nachbarn ermögliche. Insoweit sei die im Laufe der Jahre sich relativierende Kostenmehrbelastung im Hinblick auf die sich nicht relativierende Eigentumsbeeinträchtigung hinzunehmen. 29 d) Der Kläger verweist zu Unrecht auf § 918 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1991, 178: Rechtsgedanke des § 918 Abs. 2 BGB auf das Leitungsnotrecht anzuwenden). 30 § 918 Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass die Voraussetzungen des § 917 BGB vorliegen (vgl. Soergel-Baur, BGB, 12. Aufl., § 918 Rdnr. 2 a.E.). 31 Daran fehlt es, weil durch die Aufteilung der Grundstücke und deren Veräußerung keine Notlage geschaffen wurde. Eine ordnungsgemäße Anbindung an die öffentliche Kanalisation blieb nach wie vor und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich. 32 2. Die Beklagten trifft keine Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 743 Abs. 2 BGB. 33 Entgegen den vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fällen (OLGZ 1994, 62; OLGR 1994, 35/251; vgl. auch Staudinger-Langhein, § 741 Rdnr. 134 a.E.) fehlt es im hier zu entscheidenden Fall an einer gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage. Die Leitungen sind getrennt. Die vom Anwesen des Klägers ausgehende Leitung mündet in den Abwasserkanal im Privatweg. Hierdurch wird keine gemeinschaftliche Anlage geschaffen. 34 3. Eine Duldungspflicht ergibt sich schließlich nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). 35 § 917 BGB trifft insoweit eine abschließende Sonderregelung (vgl. Nachweise bei Staudinger-Roth, § 917 Rdnr. 1 a.E.). Das gilt auch für die Bestimmungen der §§ 26 ff. NachbarG, die das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis konkretisieren (vgl. im Einzelnen Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 903 Rdnr. 13). 36 Im Übrigen liegt aber auch kein Ausnahmefall vor, der einen Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut zuließe, denn dieses dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (BGH NJW-RR 2001, 232/233 a.E.). 37 Hier ist keine Situation ersichtlich, die eine solche Korrektur erfordert. 38 4. Durch die Abweisung der Duldungsklage ist nicht entschieden, ob der Kläger die vorhandene Anschlussleitung entfernen muss oder ob es ausreicht, die Leitung stillzulegen (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 403). 39 Der Senat neigt letzterer Auffassung zu, da es um den Anschluss an die vorhandene Leitung der Beklagten und nicht um eine Leitungsdurchführung geht. Im Rahmen des klageabweisenden Urteilsausspruchs bedarf es hierzu aber keiner Feststellung. 40 III. Der auf Zahlung der Verlegearbeiten in Höhe von 12.529,16 DM (brutto) gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. 41 Der Senat sieht keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren. 42 IV. Die Kostenentscheidung ergeht aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. 43 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.406,06 EUR (entspricht 12.529,16 DM). Auf diese Höhe wird die im Urteil des Landgerichts enthaltene Streitwertfestsetzung (24.000 DM) herabgeführt, denn die bei der Bemessung des Landgerichts einbezogene Hilfswiderklage kann sich gemäß § 19 Abs. 1 GKG nur dann auf den Streitwert auswirken, wenn der Eventualfall eingetreten ist. Das war hier nicht der Fall, so dass die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend entfallen war und eine Streitwerterhöhung nicht stattfinden konnte (vgl. Nachweise bei Anders/Gehle, Streitwert, 2. Aufl., Stichwort "Widerklage" Rdnr. 8). 44 Eine Festsetzung der Beschwer findet nicht mehr statt (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 9 und BGH V ZR 148/02, Beschluss vom 27. Juni 2002). 45 Für die Zulassung der Revision fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.