Beschluss
1 Verg 7/00
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Antragsbefugt zur Nachprüfung sind nur Unternehmen, die ein Interesse am konkreten Losauftrag haben; bloßes Streben nach einer Gesamtvergabe genügt nicht.
• Bei vorgehaltener Einzellosvergabe fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller für das angefochtene Los kein Angebot abgegeben hat und nicht darlegt, hierdurch gehindert gewesen zu sein.
• Sind nach Zuschlagserteilung keine Feststellungsanträge gestellt, ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu entscheiden; war der Antrag von Anfang an unzulässig, sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
• Streitwert bis zur Antragstellung richtet sich nach § 12a Abs. 2 GKG (5 % der Auftragssumme); ab Antragstellung sind die bis dahin entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei Losvergabe mit Vorbehalt der Einzellosvergabe • Antragsbefugt zur Nachprüfung sind nur Unternehmen, die ein Interesse am konkreten Losauftrag haben; bloßes Streben nach einer Gesamtvergabe genügt nicht. • Bei vorgehaltener Einzellosvergabe fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller für das angefochtene Los kein Angebot abgegeben hat und nicht darlegt, hierdurch gehindert gewesen zu sein. • Sind nach Zuschlagserteilung keine Feststellungsanträge gestellt, ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu entscheiden; war der Antrag von Anfang an unzulässig, sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. • Streitwert bis zur Antragstellung richtet sich nach § 12a Abs. 2 GKG (5 % der Auftragssumme); ab Antragstellung sind die bis dahin entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten maßgeblich. Die Vergabestelle und eine stadteigene Gesellschaft schrieben den Ausbau einer Kläranlage in vier Losen europaweit im nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Bietergemeinschaften und Einzelunternehmen konnten Angebote für Einzellose abgeben oder sich um alle Lose bemühen; die Vergabestelle behielt sich eine getrennte Vergabe vor. Die S. KG (Bauunternehmen) und die St. GmbH (Spezialist) traten gemeinsam auf und sandten ein gemeinsames Schreiben mit einem Gesamtangebot für alle vier Lose ein; eine gemeinsame Bietergemeinschaft wurde jedoch nicht gesondert zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Vergabestelle entschied, Lose getrennt zu vergeben und beabsichtigte, Los 2 an ein anderes Unternehmen zuzuschlagen. Die Gemeinschaft rügte erfolglos und beantragte Nachprüfung; das Nachprüfungsverfahren erledigte sich durch Zuschlagserteilung, die Beschwerde blieb ohne Eilantrag. Die Antragstellerin verlangte schließlich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Vergabestelle. • Rechtsgrundlagen: § 107 Abs. 2 GWB (Antragsbefugnis), § 114 Abs. 2, § 123 GWB (Wirkung der Zuschlagserteilung), § 91a ZPO (Kostenentscheidung analog), § 12a GKG, §§ 8 Abs.1, 9 BRAGO (Gebührenbemessung). • Antragsbefugnis: Nur Unternehmen mit einem konkreten Interesse am angefochtenen Auftrag sind antragsbefugt; Interesse setzt Teilnahme am Wettbewerb oder substantiierten Vortrag, an der Teilnahme gehindert gewesen zu sein, voraus. • Auslegung des Schreibens: Das gemeinsame Schreiben und die Angebotsunterlagen zeigen, dass die Parteien auf eine Gesamtvergabe abzielten und keine separaten Angebote für Los 2 abgegeben wurden; damit fehlt der Nachprüfungsantrag hinsichtlich Los 2 an der erforderlichen Antragsbefugnis. • Folge der Unzulässigkeit: Da der Antrag von Anfang an antragsbefugtengemäß unzulässig war, ist nach billigem Ermessen und in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO der Antragstellerin die Last der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegner und Beigeladenen aufzuerlegen. • Streitwert: Bis zur Antragstellung bemisst sich der Streitwert nach § 12a Abs.2 GKG (5 % der Auftragssumme von 2.789.467,37 DM); ab Antragstellung sind die bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten maßgeblich. Der Antrag der Bietergemeinschaft war von Anfang an unzulässig, weil sie für das angefochtene Los 2 kein Angebot abgegeben und nicht dargetan hat, daran gehindert gewesen zu sein. Folge: Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Nachprüfungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Vergabestelle und der Beigeladenen zu 2. Der Streitwert bis zur Antragstellung wurde auf 139.473,36 DM festgesetzt; ab Antragstellung gilt die Summe der bis dahin entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Damit scheitert die Beschwerde in der Sache, und die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens trifft die Antragstellerin.