Beschluss
2 U 1188/11
OLG Koblenz 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1102.2U1188.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.(Rn.28)
2. Hat das erstinstanzliche Gericht den Vortrag der Partei, der Lauf der Verjährung habe wegen eines Anerkenntnisses gegenüber dem Gläubiger neu zu laufen begonnen, gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der verspätete Vortrag auf grober Nachlässigkeit beruhte, ist der bestrittene unter Beweisantritt angetretene neue Vortrag im Berufungsverfahren, es sei auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.(Rn.31)
3. Das Anerkenntnis bzw. der Verzicht auf die Einrede der Verjährung muss gegenüber dem Gläubiger erklärt werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt genügt nicht, um einen neuen Lauf der Verjährung zu begründen.(Rn.32)
4. Die Verteidigung gegenüber einer negativen Feststellungsklage hemmt die Verjährung nicht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15. August 2012, XII ZR 86/11, zitiert nach Juris; BGH, 8. Juni 1978, VII ZR 54/76, BGHZ 72, 28 und BGH, 15. Dezember 2009, XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 13).(Rn.36)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 09. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.(Rn.28) 2. Hat das erstinstanzliche Gericht den Vortrag der Partei, der Lauf der Verjährung habe wegen eines Anerkenntnisses gegenüber dem Gläubiger neu zu laufen begonnen, gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der verspätete Vortrag auf grober Nachlässigkeit beruhte, ist der bestrittene unter Beweisantritt angetretene neue Vortrag im Berufungsverfahren, es sei auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.(Rn.31) 3. Das Anerkenntnis bzw. der Verzicht auf die Einrede der Verjährung muss gegenüber dem Gläubiger erklärt werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt genügt nicht, um einen neuen Lauf der Verjährung zu begründen.(Rn.32) 4. Die Verteidigung gegenüber einer negativen Feststellungsklage hemmt die Verjährung nicht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15. August 2012, XII ZR 86/11, zitiert nach Juris; BGH, 8. Juni 1978, VII ZR 54/76, BGHZ 72, 28 und BGH, 15. Dezember 2009, XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 13).(Rn.36) Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 09. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7.12.2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Im Einzelnen: I. Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche und Arbeitsleistungen und Spesen. Am 19.05.2004 verstarb Fouad Ali R. und wurde von seinem Sohn Ali Sami R. (im Folgenden: Erblasser) und seiner Frau Sabine R. zu je 1/2 beerbt. Ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde am 15.09.2004 ausgestellt. Am 26.12.2004 verstarb die Sabine R., sie wurde vom Erblasser alleine beerbt, der Erbschein wurde am 09.06.2005 ausgestellt. Der Erblasser verstarb am 11.11.2006. Der Kläger wurde vom Amtsgericht S., Az XYZ, am 05.12.2006 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern hinsichtlich der Nachlässe von Fouad Ali R. und Sabine R. vor dem Amtsgericht S. (Az:) meldete die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2006 eine Gesamtforderung gegen Fouad Ali R. in Höhe von 1.968.541,37 € an. Insoweit erging ein Ausschlussurteil, nach dem u.a. der Beklagten ihre angemeldete Forderung in Höhe von 1.968.541,37 € vorbehalten wurde. Im Januar 2007 begann eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die in dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern vor dem Amtsgericht S., Az: 3 C …, von der Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 1.968.541,37 € nicht besteht. Nach Erhebung der Widerklage auf Zahlung des Betrags haben die Parteien übereinstimmend die Klage für erledigt erklärt. Anschließend hat nur noch die Beklagte widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 1.968.541,37 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Zustellung dieses Schriftsatzes aus dem vorhandenen Nachlass an die Widerklägerin zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe mit dem Fouad Ali R. seit dem Frühjahr 2002 in einer Geschäftsverbindung gestanden und habe das Vermögen des Verstorbenen, dass 200.000.000,00 € betragen habe, verwaltet. Hierfür seien dem Verstorbenen im Jahre 2002 und 2003 Geldbeträge ausgehändigt worden, insgesamt 1.015.804,04 €. Im Einzelnen seien ihm am 08.07.2003 65.000 und zu anderen Zeitpunkten 210.000 €, 210.000 USD, 100.000 CHF, 355.000 USD, 200.000 €, 40.000 €, 80.000 €, 110.000 € und weitere 80.804,04 € zur Verfügung gestellt worden, um die Gebühren für die Verwahrung des Geldes in den verschiedenen Verwahrhäusern zu bezahlen. Fouad Ali R. sei dann mit Schreiben vom 24.07.2002 aufgefordert worden, einen Betrag von 430.000 € an die Beklagte zu zahlen. Zudem seien für Arbeitsleistungen und Spesen für die Beklagte im Jahr 2002 ein Betrag von 952.737,33 € angefallen, der auch angemessen gewesen sei. Der Kläger hat darauf erwidert, dass die Ansprüche nicht bestünden, jedenfalls aber verjährt seien. Die Beklagte hat entgegnet, dass die geltend gemachten Kosten und baren Auslagen schon zu Lebzeiten des Fouad Ali R. unstreitig gewesen seien; der Zeuge W., der den Fouad Ali R. vertreten habe, habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen, dass die Gebühren und Auslagen der Beklagten berechtigt und ausgleichspflichtig seien. Bis zum Tod des Fouad Ali R. habe dieser seinem anwaltlichen Bevollmächtigten, dem Zeugen W., versichert, dass er die Forderung anerkenne. Auch der Erblasser habe nach dem Tod seines Vaters dem Zeugen W. gegenüber, der der Anwalt des Erblassers gewesen sei, keine Einwände gegen die Forderung erhoben. Zudem habe der Nachlassverwalter - insoweit unstreitig - mit der Beklagten verhandelt und ein Vergleichsangebot gemacht und unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen die ursprüngliche sie die Klage eingereicht worden. Im Termin am 22.08.2011 hat der Beklagtenvertreter vorgetragen, dass der Zeuge W. wohl bereits vor der Sitzung am 09.11.2010 dem Geschäftsführer der Beklagten gesagt habe, dass der Erblasser den Anspruch anerkenne. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2011 hat der Beklagte vorgetragen, der Fouad Ali R. und der Erblasser hätten gegenüber dem Zeugen W. auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klage wurde der Beklagten am 07.09.2009 zugestellt, die Widerklage dem Kläger am 14.07.2010. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Andreas K. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf GA 150 ff. verwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen Dr. Andreas K. (GA 150 ff.) - die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger bestanden habe, denn sämtliche Ansprüche der Beklagten seien nach dem eigenen Vortrag verjährt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte und Widerklärgin rügt, das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise den Zeugen Peter René W. zu der Frage der Rechtmäßigkeit des eingeklagten Betrages von 1.968.541,37 € und der Verjährungsproblematik nicht vernommen. Der Beweisantrag bleibe im Berufungsverfahren aufrechterhalten. Das Landgericht habe ursprünglich beabsichtigt den Zeugen W. zu vernehmen, nach einem Richterwechsel sei die Vernehmung des Zeugen nicht erfolgt. Es sei dann ein Überraschungsurteil ergangen. Der Zeuge W., der aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes in Kapstadt/Südafrika aufenthältlich sei, habe seinerzeit den Erblasser Ali Sami R. anwaltlich vertreten und könne bestätigen, dass Ali Sami R., der Erbe seines Vaters und seiner ebenfalls verstorbenen Mutter geworden sei, gegenüber dem Vertreter der Beklagten , Herrn B., der sich Forderungen gegenüber Dr. Fouad R. berühmt habe, im Jahre 2005 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bis er sich einen Gesamtüberblick über das Vermögen seines Vaters habe machen können. Hierüber verhalte sich die eidesstattliche Versicherung des Zeugen W. (Anlage 1 zur BB, GA 320). Die Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages von 1.968.541,37 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Zustellung aus dem vorhandenen Nachlass an die Beklagte und Widerklägerin. hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der behauptete Zahlungsanspruch zusteht, weil die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Leistungen und Spesen für das Jahr 2002 in Höhe der behaupteten 932.737,33 € spätestens zum 31.12.2005 verjährt sind .Der Lauf der Verjährung für den hier maßgeblichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 675 Rn 15 m.w.N.). begann am 31.12.2002 und endete am 31.12.2005 (§§ 195, 199 BGB). Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Eine Hemmung der Verjährung wäre erst mit Erhebung der Widerklage am 14.07.2010 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche jedoch schon verjährt. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die Verjährung auch nicht wegen § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen begann, weil der Zeuge W. wohl bereits vor der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 09.11.2010 als Anwalt des Fouad Ali R. die Forderung gegenüber .dem Zeugen B. als Geschäftsführer der Beklagten anerkannt habe. Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert zurückgewiesen, weil unklar war, wann dieses Anerkenntnis erfolgt sein soll, und nicht einmal sicher behauptet wurde, dass dieses Anerkenntnis sicher erfolgt sei ("wohl"). Darüber hinaus ist der Vortrag nach § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen worden, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und auf grober Nachlässigkeit beruhte. Der Vortrag erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.08.2011; spätestens aufgrund des gerichtlichen Hinweises des Landgerichts vom 03.05.2011, aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 14.06.2011 und des gerichtlichen Hinweises vom 30.06.2011 hätte der Beklagte aber zu der Verjährung vortragen müssen. Dies erfolgte auch grob nachlässig, da der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis haben musste von dem Vorgang, da die Äußerung ihm gegenüber ja getroffen worden sein soll. Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag des Beklagten, dass der Fouad Ali R. und der Erblasser gegenüber dem Zeugen W. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, als verspätet nach § 296 a ZPO zurückgewiesen. Der Beklagte hätte den Vortrag bereits früher halten können. Zudem ergibt sich auch dem Beklagtenvortrag nicht, dass der Verzicht der Beklagten gegenüber erklärt wurde. Bei einem Verzicht liegt aber eine einseitige Erklärung vor, die dem Vertragspartner zugegangen sein muss. Ein Zugang erfolgte aber nicht durch die Erklärung gegenüber dem Zeugen Walter, da dieser als Anwalt des Fouad Ali R. und des Erblassers agierte. Soweit die Beklagte und Widerklägerin nunmehr im Berufungsverfahren unter Beweisantritt (Zeugnis W.) vorträgt, dass Ali Sami R. gegenüber der Widerklägerin im Frühjahr 2005 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe (BB 5, GA 319), handelt es sich um bestrittenen und verspäteten Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO: Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Lauf der Verjährung nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund eines Anerkenntnisses neu zu laufen begann. Selbst wenn der Vater des Erblassers, Fouad Ali R., und der Kläger gegenüber dem Zeugen W. als dessen Anwalt ein Anerkenntnis abgegeben hätten, wäre dies im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Wirkung, da der Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkannt werden muss, der Zeuge W. aber als Anwalt für den Erblasser, nicht aber für die Beklagte mandantiert war. Nach dem erstmals im Berufungsverfahren etwas konkretisierten Vortrag soll das Gespräch im Frühjahr 2005 stattgefunden haben (BB 5, GA 319). Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre am 31.12.2008 nach Ablauf von drei Jahren Verjährung eingetreten. Die Widerklage wurde jedoch erst im Juli 2010 eingereicht und zugestellt (GA 105/125). Soweit die Beklagte und Widerklägerin nunmehr im Berufungsverfahren unter Beweisantritt (Zeugnis W. ) vorträgt, dass Ali Sami R. gegenüber der Widerklägerin im Frühjahr 2005 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe (BB 5, GA 319), handelt es sich - wie ausgeführt - um bestrittenen und verspäteten Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO: Im Übrigen ist der Vortrag verspätet, da die Beklagte auf die Hinweisverfügung des Landgerichts vom 03.05.2011 (GA 188) und 30.06.2011 (GA 242) in erster Instanz immer nur geltend gemacht hatte, Fouad Ali R. und Ali Sami R. hätten gegenüber Rechtsanwalt W. anerkannt bzw. auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Weder im Termin vom 22.08.2011 vor dem Landgericht (GA 254) noch im nachgereichten Schriftsatz vom 05.09.2011 (GA 257) wird ausgeführt, dass die vermeintliche Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben worden sein soll. Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Anerkenntnisses im Berufungsverfahren völlig unsubstantiiert, so dass eine Vernehmung des Zeugen W. nicht durchzuführen ist. Entsprechendes gilt für das Beweisangebot des Zeugen Lic. jur. Markus B., Generalkonsul der Russischen Föderation. Der Lauf der Verjährung wurde auch nicht durch Vergleichsverhandlungen nach § 203 BGB gehemmt, da diese angeblich erst im Jahre 2007 stattgefunden haben sollen und zu diesem Zeitpunkt mit Ablauf des 31.12.2005 Verjährung bereits eingetreten ist. Die Verteidigung gegenüber einer negativen Feststellungsklage hemmt die Verjährung nicht (Palandt-Ellenberger, BGB, § 204 Rn. 3 m.w.N; BGH, Urteil vom 15.08.2012 - XII ZR 86/11 - zitiert nach Juris; BGHZ 72, 28; BGH NJW-RR 2010, 640 Rn. 13). Auch der Rückzahlungsanspruch bzgl. der behaupteten Barauszahlung in Höhe von 1.015804,04 € ist teilweise am 31.12.2005 bzw. teilweise am 31.12.2007 verjährt. Die Beträge von 210.000 € und 65.000 € wurden im Jahre 2003 ausgezahlt, die restlichen Beträge in Höhe von 740.804.04 € im Jahre 2002. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (LU 5) handelte es sich bei den im Jahre 2002 gezahlten Darlehen stillschweigend um sehr kurzfristig zurückzahlbare Darlehen, die spätestens im Jahre 2002 auszugleichen waren und keiner Kündigung bedurften. Gemäß §§ 195, 199 BGB sind Rückzahlungsansprüche bezüglich der im Jahre 2002 gewährten Darlehen am 31.12.2 2005 verjährt. Bezüglich des am 08.07.2003 ausgezahlten Betrages von 65.000 € und im Jahre 2003 des Weiteren ausgezahlter 210.000 € ist gemäß § 211 S. 1 BGB Verjährung spätestens am 05.06.2007 eingetreten, da Erblasser am 11.11.2006 verstorben und Kläger am 05.12.2006 zum Nachlasspfleger bestellt wurde. Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 430.000 € hat die Beklagte mit Schreiben vom Rückzahlungsverlangen 24.07.2002 ihr Rückzahlungsverlangen geltend gemacht. Gemäß §§ 195, 199 BGB ist die Verjährung des Anspruch am 31.12.2005 erfolgt. Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.968.541.37 € festzusetzen.