OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 963/11

OLG Koblenz 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0927.2U963.11.0A
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der Formwirksamkeit dieses Testaments steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige einer Zeugin befindet.(Rn.55) 2. Mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) entfällt für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem Vermächtnis zusteht.(Rn.53)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der Formwirksamkeit dieses Testaments steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige einer Zeugin befindet.(Rn.55) 2. Mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) entfällt für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem Vermächtnis zusteht.(Rn.53) Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. Oktober 2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (bgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG. Im Einzelnen: I. Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit Ursel P. Erben ihres am 11.11.2003 verstorbenen Vaters Ernst Wolfgang B.. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des Erblassers. Der Erblasser errichtete mit seiner am 29.05.1992 verstorbenen Ehefrau Margot B. am 30.09.1987 eine privatschriftliche letztwillige Verfügung (BI. 6 ff. BA 4 O 58/07), die mit „Unser letzter Wille" überschrieben ist. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen: „…III. Unseren Sohn Gert bitten wir, sich mit allen seinen Kräften dafür einzusetzen, daß die Firma M, Kellereibedarf-Brennstoffe, entsprechend dem Vermächtnis seines Großvaters Karl D. erhalten bleibt und in der Familie weitergeführt wird. Erleichtern wollen wir ihm dies dadurch, daß er nach dem Ableben seiner Mutter das Wohn- und Geschäftshaus W. Straße 12/B. Straße 3 mit Bürogebäude und Hofanteil erhalten soll. Einzelheiten regelt Anlage 1 (letztwillige Verfügung Margot B.).“ IV. Anlagen 1) und 2) enthalten die letztwilligen Verfügungen von Mutter Margot und Vater Ernst B. hinsichtlich ihres jeweiligen persönlichen Besitzes. V. alle nicht im Einzelnen aufgeführten bei unserem Ableben vorhandenen Werte sollen unseren 3 Kindern zu je 1/3 zufallen ..." Anlage 1 dieser Verfügung, die von Margot B. handschriftlich verfasst und unterzeichnet wurde enthält unter anderem folgende Regelungen: „... für den Fall meines Ablebens bestimme ich: 4. Mein Sohn Gert B., geb. … 1944, soll erhalten: a) Das Wohn- und Geschäftsanwesen W. Str. 12/B. Str. 3 (Gemarkung Z., Flur 11 Nr. 341, mit der ausdrücklichen Auflage daß es später nur an eines seiner Kinder oder an einen anderen meiner Abkömmlinge vererbt oder verkauft werden darf. Seinen beiden Schwestern Ursel P., geb. B., geb. … 1943 Annette H., geb. B., geb. … 1950 hat er dafür als Wertausgleich je DM 40.000,- zu zahlen. Diese Verpflichtung soll zunächst als Darlehen behandelt werden und ist zum Ende eines jeden Jahres zu einem Zinssatz, der 1 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskont liegt, zu verzinsen. ... 6. Meine Tochter Annette H., geb. … 1950, soll erhalten (bzw. hat erhalten) a) DM 40.000,-, die mein Sohn Gert B. gern. Ziffer 4.a) als Wertausgleich für das Geschäftsanwesen W. Str.12/B. Str. 3, zu zahlen hat, zu den hierfür festgelegten Bedingungen. b) c) die Grundstücke im B. T. Flur 7 Nr. 2409/1674 = 5,31 ar T. Flur 7 Nr. 1081/1082 = 2,44 ar T. Flur 7 Nr. 938 = 2,21 ar Zusammen 9,99 ar... d) DM 45.000,- von meinem Spar bzw. Wertpapierguthaben Nachtrag: Abgesehen von den unter Ziff. 2-7 dieser letztwilligen Verfügung getroffenen Vermächtnisse setze ich meinen Mann Ernst B. geb. am ,… 1916 zu meinem Erben ein..." Im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts im Mai 1992 hat die Ehefrau des Erblassers einen Nachtrag, deren Text von dem Erblasser handschriftlich niedergelegt worden war, unterzeichnet (vom 30.05.1992, BI. 13 BA 4 0 58/07). Dieser Nachtrag enthält folgende Regelung: „Ich, Margot B. bestimme im Falle meines Ablebens meinen Mann, Ernst Wolfgang B., geb. am … 1916, zu meinem Alleinerben. Er soll alle Dinge so ordnen und ausgleichend regeln, wie ich dies im Jahre 1987 festgelegt habe. ... Margot B., geb. D. Zeugen: Bärbel B., geb. L. Ernst B." Nach dem Tod der Margot B. hat das Amtsgericht Bernkastel-Kues unter dem Aktenzeichen 3 VI 167/92 dem Vater der Parteien einen Erbschein als Alleinerbe erteilt. Mit Übergabevertrag vom 30.03.1995 (UR-Nr. 261/1995) des Notars Lothar W. in T.) hat der Erblasser dem Beklagten den Grundbesitz Gemarkung T. Blatt 2638, Nr. 18, Flur 11, Nr. 341/2 Gebäude - und Freifläche, W. Straße 12, 2,95 ar übertragen (BI. 47ff. BA 4 0 58/07). Am 10.04.1995 errichtete der Erblasser eine privatschriftliche letztwillige Verfügung (GA 8 ff.). Nach dem Tod des Erblassers erhob die Beklagte vor dem Landgericht Trier Klage gegen den Kläger auf Zahlung von 20.451,68 € zuzüglich Zinsen als Wertersatz für den Erhalt des Wohn- und Geschäftshauses gemäß der letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1987 aufgrund der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau bezüglich des Wohn- und Geschäftshauses (4 O 58/07). Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Zahlungsbegehren der damaligen Klägerin und hiesigen Beklagten ausscheide, da der damalige Beklagte das Vermächtnis zu seinen Gunsten ausgeschlagen habe und das Anwesen ihm auf andere Weise zugewandt worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der hiesigen Beklagten wurde zurückgewiesen. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat zuvor bereits mit Beschluss vom 23.04.2008 darauf hingewiesen, dass das Zahlungsbegehren keinen Erfolg habe, da das Untervermächtnis im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 30.03.1995 untergegangen sei. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ es dabei dahingestellt, ob die Verfügung aus dem Jahr 1987 durch diejenige aus dem Jahr 1992 hinfällig geworden ist. Der Kläger hat im Termin vom 14.04.2010 vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erwirkt, in dem festgestellt wurde, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.008,13 € (45.000,-- DM), auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.154,61 € (40.000,-- DM), auf Übertragung der Grundstücke „Im B.", gelegen in T., Flur 7, Nummer 2409/1674, 5,31 ar; Nummer 1081/1082, 2,44 ar und Nummer 938, 2,21 ar, zu Eigentum, aus dem Nachlass des am 11.11.2003 verstorbenen Ernst Wolfgang B., geb. ... 1916, zusteht (BI. 46f. GA). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 14.04.2010 aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Beklagten vom 04.05.2010 zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 14.04.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr stünde aus dem Nachlass des Erblassers ein Anspruch auf Zahlung von 20.451,68 € (40.000,00 DM) aus einem Vermächtnis bezüglich der Übertragung des Wohnhauses W. Straße 12 und weiteren 23.008,13 € (45.000,00 DM) bezüglich des Spar- und Wertguthabens der Ehefrau des Erblassers sowie Übertragung des Grundstücks „Im B." zu. Diese Ansprüche ergäben sich aus dem gemeinsamen Testament des Erblassers und seiner verstorbenen Ehefrau vom 30.09.1987. Die in Anlage 1 dieses Testaments zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungen seien nicht durch die Verfügung vom 22.05.1992 geändert oder aufgehoben worden, da der Erblasser in dieser Verfügung durch seine Ehefrau verpflichtet worden sei alle Dinge so zu regeln und ausgleichend zu ordnen, wie sie dies im Jahr 1987 festgelegt habe. Der Erblasser sei durch diese Verfügung mit einer Auflage bzw. Vermächtnissen beschwert gewesen, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei. Er habe gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem er das Wohn- und Geschäftshaus an den Kläger abweichend von dem Vermächtnis der verstorbenen Ehefrau des Erblassers übertragen habe und dadurch mit dem Kläger nach den Ausführungen des Landgerichts Trier und des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ein Erlöschen des Untervermächtnisses bewirkt. Hierdurch habe er sich gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht. Die Verfügung des Erblassers vom 10.04.1995 zu Gunsten seiner Tochter Ursel P. sei unwirksam, da sie in Widerspruch zu der Regelung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1987 stehe. Erst nach Testamentseröffnung habe sie am 19.04.2004 von den konkreten Daten der Übertragung des Hausanwesens Kenntnis bekommen, zuvor sei sie davon ausgegangen, dass das Wohnhaus noch nicht übertragen worden sei. Es sei dem Kläger und Widerbeklagten versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Verjährung sei ausgeschlossen, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinander gesetzt worden sei. Er bedürfe zur Erhebung der Einrede der Verjährung der Zustimmung der Miterben, die sie nicht erteilen würde. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung sei rechtmissbräuchlich, da er lediglich bezüglich der Ansprüche der Beklagten diese Einrede erhebe, nicht jedoch im Hinblick auf Ansprüche der anderen Miterben und Enkel des Erblassers bezüglich des Testaments vom 10.04.1995. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 23.008,13 € (45.000,00 DM) zu zahlen, 2. an sie, die Beklagte, einen Betrag in Höhe von 20.451,68 € (40.000,00 DM) nebst Zinsen seit dem 30.03.1995 in Höhe von 1% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz bis 31.03.2010 und ab 01.04.2010 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen und 3. an sie, die Beklagte, die Grundstücke „Im B.", gelegen in T. Flur 7 Nr. 2409/1674, 5,31ar, Nr. 1081/1082, 2,44 ar und Nr. 938, 2,21 ar zu Eigentum zu übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagten und Widerklägerin stünde kein Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 DM und weiteren 45.000,00 DM sowie Übertragung des Grundstücks „Im B." aus dem Nachlass des Erblassers zu. Der Erblasser selbst habe eine solche Verfügung zu Gunsten der Beklagten nicht getroffen und sei auch nicht aufgrund des gemeinsamen Testaments mit seiner verstorbenen Ehefrau vom 30.09.1987 verpflichtet derartige Verfügungen zu Gunsten der Beklagten einzuhalten, da die streitgegenständlichen Verfügungen mit Nachtrag vom 22.05.1992 durch den Erblasser und seine Ehefrau gemeinschaftlich aufgehoben worden seien und der Erblasser zum alleinigen Erben seiner Ehefrau bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Erblasser zugleich die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass seiner verstorbenen Frau eingeräumt worden. Ein Untervermächtnis zu Gunsten der Beklagten betreffend das Wohnhaus im Weihergarten 12 sei nicht angefallen. Schadensansprüche gegen den Erblasser seien nicht entstanden und würden folglich auch nicht die Erbengemeinschaft treffen. Darüber hinaus seien Ansprüche der Beklagten und Widerklägerin verjährt, da sie spätestens mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung ihres Vaters vom 06.04.2004 von dieser Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte durch ihre Vorgehensweise das Testament ihres Vaters angefochten und sei entsprechend der Verfügung des Erblassers vom 31.12.1995 lediglich zur Forderung des Pflichtteils berechtigt. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung und Vernehmung der Zeugin Bärbel B. (GA 173) das Versäumnisurteil vom 14.04.2010 aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Es hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Beklagten stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein Anspruch auf Zahlung von 20.451,68 € (40.000,00 DM), noch auf Zahlung von 23.008,13 € Spar- und Wertpapierguthaben bzw. auf Übertragung des Grundstücks "Im B." aus der Verfügung vom 30.09.1987 gegen den Nachlass des Erblassers zu. Bei dem Testament vom 30.09.1987 handele es sich um ein formwirksames gemeinschaftliches Testament der Eheleute B. (§§ 2267, 2247 BGB). Dieses Testament sehe mehrere Zuwendungen zu Gunsten der Beklagten der Beklagten vor. Bei diesen Zuwendungen handele es sich gemäß § 2087 Abs. 2 BGB mangels anderer Hinweise um Vermächtnisse (Anlage 1, Ziffer 6). In Ziffer 6 lit. a) sei die Belastung eines Vermächtnisses zu Gunsten des Klägers mit einem Untervermächtnis auf Zahlung von 40.000,00 DM zu Gunsten der Beklagten vorgesehen. In Ziffer 6 lit. d) dieser privatschriftlichen Urkunde sei ein Vermächtnis der Beklagten in Höhe von weiteren 23.008,13 Euro des Spar- und Wertpapierguthabens der Margot B. geregelt und Ziffer 6 lit. c) sehe die Übertragung der Grundstücks "Im B." an die Beklagte vor. Anlage 1 enthalte weiterhin eine Regelung in der Margot B. ihren Mann abgesehen von den unter Ziffer 2-7 getroffenen Vermächtnissen zu ihrem Erben einsetzte. Darin sei eine Erbeinsetzung als Alleinerbe zu sehen. Die zuvor genannten Vermächtnisse seien jedoch vor ihrer Entstehung mit Eintritt des Erbfalls durch Versterben der Margot B. am 29.05.1992 durch gemeinschaftliche Verfügung der Eheleute vom 22.05.1992 aufgehoben worden. Bei der Verfügung vom 22.05.1992 handele es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um ein formwirksames gemeinschaftliches Testament, da seine Errichtung den Ausführungen der Zeugin B. zufolge von den Ehegatten am 22.05.1992 im Krankenhaus besprochen worden sei und beide die Errichtung dieser Verfügung wünschten. Aufgrund dieses äußeren Geschehensablaufs sei von einem gemeinsamen Testierwillen der Eheleute auszugehen. Der gemeinsame Testierwille bildet das maßgebliche Kriterium für ein gemeinschaftliches Testament. Der Einordnung als gemeinschaftliches Testament stehe das äußere Erscheinungsbild der Privaturkunde vom 22.05.1992 nicht entgegen. Durch die Verfügung vom 22.05.1992 seien die Vermächtnisse zu Gunsten der Beklagten aufgehoben worden. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Erklärung vom 22.05.1992 unter Berücksichtigung der Bekundungen der Margot B. unmittelbar vor Errichtung dieses Testaments und der gemeinschaftlichen Verfügung aus dem Jahre 1987, wie von der Zeugin B. geschildert. Die Erblasserin habe den Wunsch geäußert, dass ihr Ehemann über das Vermögen allein verfügen könne, er würde dies schon gerecht machen. Mangels eines im Todeszeitpunkt der Margot B. zu Gunsten der Beklagten bestehenden Vermächtnisses schieden auch Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Verletzung der Verpflichtungen aus den zuvor genannten Vermächtnissen, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks W. Straße 12 aus. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte trägt vor, die zu Ihren Gunsten bestehenden Vermächtnisse seien nicht durch den Nachtrag vom 22.05.1992 aufgehoben worden. In dem zwischen ihr und dem Kläger vor dem Landgericht Trier - 4 0 58/07 - geführten Rechtsstreit, in dem sie den Kläger persönlich auf Zahlung aufgrund des Untervermächtnisses gem. Ziff. 6 der Anlage 1 zum gemeinschaftlichen Testament der Erblasser vom 30.09.1987 in Anspruch genommen habe, habe das Landgericht Trier klar und deutlich ausgeführt, dass die in der Anlage 1 zum Testament vom 30.09.1987 angeordneten Vermächtnisse durch den Nachtrag in dem Schriftstück vom 22.05.1992 nicht aufgehoben worden seien. Dieser Auffassung habe sich das Berufungsgericht in dem Verfahren 5 U 99/08 mit Beschluss vom 23.04.2008 angeschlossen. Das Berufungsgericht habe seinerzeit ausgeführt, dass die damalige Klägerin und jetzige Beklagte allenfalls noch Ersatzansprüche gegen Ernst B. gehabt haben könnte, den Margot B. nicht nur am 22.05.1992, sondern auch schon am 30.09.1987 - im Nachtrag zu ihrer Verfügung - zu ihrem Erben erklärt habe . Derartige Ansprüche würden aber jetzt die Erbengemeinschaft aus den Parteien und deren Schwestern in ihrer Gesamtheit treffen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht an die Rechtsauffassung des damaligen Berufungsgerichts gehalten. Der 5. Zivilsenat des Oberlandgerichts Koblenz habe die testamentarische Verfügung von Margot B. vom 30.09.1987 mit dem Nachtrag vom 22.05.1992 als Vermächtnis und Untervermächtnis bezeichnet und sei davon ausgegangen, dass die Verpflichtung des Klägers aus dem Untervermächtnis für die Beklagte aufgrund des Vertragsschlusses vorn 30.03.1995 untergegangen sei, weil das Vermächtnis für den Kläger erloschen sei. Dem Nachtrag vom 22.05.1992 könne nicht entnommen werden, dass die Erblasserin die Vielzahl der Vermächtnisse, die in der letztwilligen Verfügung vom 30.09.1987 angeordnet worden seien, habe aufheben wollen. Auch die erneute Vernehmung der Zeugin B. habe die Behauptungen des Klägers, wonach das gemeinschaftliche Testament vom 30.09.1987 geändert werden sollte, nicht gestützt. Die Zeugin B. habe den Inhalt der Gespräche der verstorbenen Eltern der Parteien nicht mitgehört. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Beklagten und Widerklägerin in erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte mache zu Unrecht gegenüber ihm als Testamentsvollstrecker nach dem Vater der Parteien Ansprüche geltend, die sie aus angeblichen Vermächtnissen und einem Untervermächtnis ihrer vorverstorbenen Mutter und/oder aus einem nicht dargelegten Verhalten ihres Vaters ableite, der sich ihr gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht haben soll. Die im Testament vom 30.09.1987 angeordneten Vermächtnisse seien durch den Nachtrag vom 22.5.1992 (Bl. 13 Beiakte 5 O 99/08-OLG Koblenz) erloschen. Die Beklagte und Widerklägerin könne aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15.01.2008 nichts für ihren geltend gemachten Anspruch herleiten. Denn die Klage sei seinerzeit mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Untervermächtnis, aus dem die Widerklägerin in jenem Verfahren einen Zahlungsanspruch ableitete, nicht angefallen sei, da der Kläger – Beklagter jenes Verfahrens – das Vermächtnis nicht angenommen habe. Er, der Kläger, sei nicht in Erfüllung des Vermächtnisses seiner verstorbenen Mutter Eigentümer des Grundstücks W. Straße 12 in T. geworden, sondern aufgrund des Übergabevertrages zwischen ihm und seinem Vater vom 30.03.1995 (Ur.-Nr. 261/1995, LU 3 4 O 58/07- LG Koblenz = 5 U 99/08 - OLG Koblenz). Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es hat in diesem Versäumnisurteil festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.008, 13 € (45.000,00 DM), in Höhe von weiteren 20.154,61 € (40.000,00 DM) und auf Übertragung der Grundstücke „Im B. “ gelegen in T. , Flur 7, Nummer 2409/1674, 5,31 ar, Nummer 1081/1082, 2,44 ar und Nummer 938, 2,21 ar zu Eigentum aus dem Nachlass des 11.11.2003 verstorbenen Ernst Wolfgang B. zusteht. Allerdings ist mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.008,13 € (45.000,-- DM), auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.154,61 € (40.000,-- DM) und auf Übertragung der Grundstücke „Im B.", gelegen in T., Flur 7, Nummer 2409/1674, 5,31 ar; Nummer 1081/1082, 2,44 ar und Nummer 938, 2,21 ar, zu Eigentum aus dem Nachlass des am 11.11.2003 verstorbenen Ernst Wolfgang B., geb. ... 1916, zustehe, entfallen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 256 Rn. 19 m.w.N.) Es wird angeregt, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Vorbehaltlich der vom Kläger noch abzugebenden Erledigungserklärung wäre der Feststellungsanspruch des Klägers in der Sache begründet gewesen. Der Beklagten stand ursprünglich gemäß § 2174 BGB ein Vermächtnisanspruch auf Zahlung von 23.008,13 € und Übertragung des Eigentums der Grundstücke „Im B.“ in T. zu. Dieses Vermächtnis war ursprünglich formwirksam in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute B. vom 30.09.1987 (§§ 2265, 2267 BGB) angeordnet. Das Vermächtnis könnte mit dem Tod der Mutter am 29.05.1992 (§ 2176 BGB) angefallen sein. Zu diesem Zeitpunkt hat das Vermächtnis jedoch nicht mehr bestanden. Das Vermächtnis ist infolge des Nachtrags vom 22.05.1992 (Bl. 13 Beiakte 5 U 99/08-OLG Koblenz) in Wegfall geraten. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute B.. Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er nach § 2247 Abs. 2 BGB in der Erklärung angeben zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergelegt hat. Nach § 2267 BGB genügt für das gemeinschaftliche Testament, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der mit unterzeichnende Ehegatte soll hierbei abgeben, zu welcher Zeit (Tag. Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Die Erklärung vom 22.05.1992 wurde vorliegend handschriftlich von dem Erblasser verfasst und von diesem und seiner Ehefrau unterzeichnet. Die Urkunde enthält in der oberen rechten Ecke das Datum und den Ort der Niederschrift. Der Formwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige der Zeugin B. befindet und dass sich oberhalb der Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift der Zeugin der Zusatz "Zeugen" befindet. Ausweislich des Testaments der Mutter der Parteien vom 30.09.1987 (Ziffer 1, Bl. 8 der Beiakte 5 U 99/08 OLG Koblenz ) war der Vater der Parteien zunächst nur als Testamentsvolltrecker eingesetzt, im Nachtrag vom gleichen Tage hat die Mutter den Vater über die in Ziffer 2-7 des Testaments hinaus aufgeführten Vermächtnisse zu ihrem Erben eingesetzt (Bl. 19. der Beiakte 5 U 99/08 OLG Koblenz). Demgegenüber wurde der Vater im Nachtrag vom 22.05.1992 ( Bl. 13 BA 4 O 58/07) als Alleinerbe eingesetzt. Der Text dieses Nachtrags wurde von dem Vater der Parteien geschrieben und von den Eltern unterschrieben. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Vater der Parteien mit dem Nachtrag vom 22.05.1992 die Stellung des Vaters gestärkt werden sollte. Dies hat die Zeugin Bärbel B. in der Sitzung vom 18.12.2007 vor dem Landgericht so bekundet (GA 172 ff.) . War der Vater der Parteien im Testament vom 30.09.1987 noch als Erbe bezeichnet, so wird er im Nachtrag vom 22.05.1992 als „Alleinerbe“ bezeichnet. Die Formulierung im Nachtrag vom 22.05.1992, dass der Vater alle Dinge so „ordnen und ausgleichend regeln soll“, wie die Mutter es im Jahre 1987 festgelegt habe, spricht dafür, dass der Vater von den Vermächtnissen frei sein sollte und nur im Sinne der Erblasserin die Kinder und Enkel gerecht und gleichmäßig bedenken sollte, Hätte eine Bindung an die ursprünglichen Vermächtnisse bestehen sollen, wäre der Nachtrag vom 22.05.1992 nicht erforderlich gewesen. Die Zeugin Bärbel B. hat anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass sie von ihrer Schwiegermutter in das Krankenhaus gerufen worden sei, in dem diese sich damals befunden habe. Sie sei zunächst mit ihrer Schwiegermutter in deren Krankenzimmer im Krankenhaus allein gewesen. Ihre Schwiegermutter habe ihr dort erklärt, dass sie ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann errichtet habe. Dieses gemeinschaftliche Testament wolle sie nun aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes ändern. Ihre Schwiegermutter habe ihr dabei nicht im Einzelnen ihre Beweggründe für die gewünschte Änderung dargelegt, sondern ausgeführt, dass sie der Auffassung sei, dass das Testament in der bisherigen Form ihrem Ehemann nicht gerecht werden würde. Sie wolle, dass ihr Ehemann über das Vermögen allein verfügen könne, er würde dies schon gerecht machen. Sie habe in der Vergangenheit auch bereits mit ihrem Mann über die Änderung des Testaments gesprochen und beide wollten, dass das Testament geändert würde. Ihre Schwiegermutter habe ihr erklärt, dass sie ihre Anwesenheit wünsche, da sie der Auffassung sei, dass dann ihre Kinder das geänderte Testament akzeptieren würden. Anschließend sei ihr Schwiegervater hinzu gekommen, der dann mit ihrer Schwiegermutter zunächst über die Änderung des ersten gemeinschaftlichen Testaments gesprochen habe und sodann zügig ohne größere Unterbrechungen die Verfügung vom 22.05.1992 verfasst habe und dann zunächst ihrer Schwiegermutter zur Durchsicht und Unterschrift sodann ihr selbst vorgelegt habe. Die Zeugin habe sich nicht daran zu erinnern vermocht, was ihre Schwiegereltern im Rahmen ihres Gesprächs über die Änderung des ersten Testaments im Einzelnen besprochen hätten und wie einzelne Formulierungen in den Text des Testaments gelangt seien. Das Landgericht hat aufgrund der Bekundungen der Zeugin Bärbel B. die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die Erblasserin Margot B. als auch ihr Mann eine Änderung der bisherigen testamentarischen Verfügung wünschten und diese mithin nicht unverändert aufrechterhalten wollten. Das Landgericht hat in dem Umstand, dass sich die Zeugin nicht im Einzelnen daran erinnern konnte, wie bestimmte Erklärungen, in das Testament gelangt seien, keinen Widerspruch gesehen und keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder die Glaubwürdigkeit ihrer Person gesehen. Aus der Aussage der Zeugin Bärbel B. ergab sich für das Landgericht eindeutig, ihre Schwiegermutter den Wunsch zur Änderung des Testaments zum Ausdruck brachte. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, außer den ihr zugewandten Vermächtnissen seien alle anderen erfüllt worden bzw. würden erfüllt, ist dies vom Kläger bestritten worden, ohne dass die Beklagte ihren Vortrag näher konkretisiert hätte. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung Einwände gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin B. erhebt, sind diese unsubstantiiert. Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festzusetzen.