Beschluss
2 Ws 510/19 Vollz
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0819.2WS510.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Bei der Kontrolle eingehender Behördenpost gebietet Art. 10 Abs. 1 GG, die Sichtkontrolle grundsätzlich in Anwesenheit des Strafgefangenen durchzuführen, sofern dieser das beantragt, (Anschluss BVerfG, 22. Oktober 2003, 2 BvR 345/03, NStZ 2004, 225; so auch OLG Karlsruhe, 26. Januar 2005, 1 Ws 520/04, NStZ 2005, 588 und OLG Nürnberg, 28. November 2017, 1 Ws 519/17, FS 2019, 82).(Rn.4)
2. Eine unzureichende Personalausstattung in der JVA stellt keine Rechtfertigung für eine andere Handhabung dar.(Rn.6)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2019 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 467 Abs. 1 StPO analog).
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kontrolle eingehender Behördenpost gebietet Art. 10 Abs. 1 GG, die Sichtkontrolle grundsätzlich in Anwesenheit des Strafgefangenen durchzuführen, sofern dieser das beantragt, (Anschluss BVerfG, 22. Oktober 2003, 2 BvR 345/03, NStZ 2004, 225; so auch OLG Karlsruhe, 26. Januar 2005, 1 Ws 520/04, NStZ 2005, 588 und OLG Nürnberg, 28. November 2017, 1 Ws 519/17, FS 2019, 82).(Rn.4) 2. Eine unzureichende Personalausstattung in der JVA stellt keine Rechtfertigung für eine andere Handhabung dar.(Rn.6) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2019 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 467 Abs. 1 StPO analog). Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG). I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (Eingang am 22. Mai 2019) stellte der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, er habe am 29. April 2019 bei der Antragsgegnerin beantragt, Behördenpost (Gerichtspost), die ihm postalisch oder auf dem Behördenweg zugestellt werde, nur in seiner Anwesenheit einer Sichtkontrolle zu unterziehen, es sei denn, es bestehe ein konkreter Manipulationsverdacht gegenüber der absendenden Behörde oder aber der Absender sei nicht eindeutig identifizierbar. Ansonsten sei ihm die Behördenpost (Gerichtspost) verschlossen zu übergeben. Nach den Ausführungen des Antragstellers sei ihm am 9. Mai 2019 von der Antragsgegnerin eröffnet worden, hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 23. Mai 2019 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine gesetzliche Grundlage gebe es weder für eine Aushändigung der verschlossenen Post, noch für ein Anwesenheitsrecht des Antragstellers im Rahmen der Sichtkontrolle. Beides sehe § 40 Abs. 2 LJVollzG nicht vor. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 26. Juli 2019 form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und dabei die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Justizministerium hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bezüglich des Antrags des Antragstellers auf Aushändigung der Behördenpost (Gerichtspost) im verschlossenen Zustand. § 40 Abs. 2 LJVollzG regelt insofern eindeutig, dass ein- und ausgehende Schreiben auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden und somit einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind. Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur (BVerfG NStZ 2004, 225; OLG Karlsruhe, 1 Ws 520/04 v. 26.01.2005 - NStZ 2005, 588; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017 - juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Auf. Abschn. E Rn. 70; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auf. § 29 Rn. 4). Bezüglich des Anwesenheitsrechts des Antragstellers während der durchzuführenden Sichtkontrolle steht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer allerdings nicht im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung der Obergerichte. Danach ist im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 GG eine Sichtkontrolle - auf entsprechenden Antrag hin - in Anwesenheit des Strafgefangenen durchzuführen (OLG Nürnberg u. OLG Karlsruhe, jeweils aaO.). Diese Rechtsprechung wird gestützt durch die überwiegende Meinung in der Literatur (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, aaO., Abschn. E Rn. 72, der eine Überwachung „möglichst in Gegenwart des Gefangenen“ vorschlägt; etwas einschränkend Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auf. § 29 Rn. 8; a. A. Arloth/Krä, aaO. § 29 Rn. 4). Im Hinblick darauf, dass bisher eine Stellungnahme der Antragsgegnerin zu dieser Thematik nicht vorliegt, kann der Senat die Frage, ob etwaige dienstliche Belange einer solchen Verfahrensweise entgegenstehen können, vorliegend nicht abschließend entscheiden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht Nürnberg diesbezüglich ausgeführt hat, bei einem unmittelbaren Grundrechtsbezug, wie vorliegend, stelle eine unzureichende Personalausstattung ebenso wenig eine Rechtfertigung für eine andere Handhabung dar, wie etwa bei einem auf unzureichender Personalausstattung beruhenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Verfahren mit Freiheitsentziehung. Damit dürfte auch nach Auffassung des hiesigen Senats ein Abweichen von dem Grundsatz des Anwesenheitsrechts bei der Sichtkontrolle überhaupt nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, um dem Einwand des Strafgefangenen, die Behördenpost würde inhaltlich kontrolliert, zu begegnen. Der Antragsteller ist daher unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut zu bescheiden.