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Beschluss

2 Ws 767/18 Vollz

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0404.2WS767.18VOLLZ.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer (antipsychotischen) Zwangsmedikation gegen den Willen des in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäters.(Rn.8)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer (antipsychotischen) Zwangsmedikation gegen den Willen des in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäters.(Rn.8) Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller leidet an einer paranoid-halluzinatorischen, schizophrenen Psychose, welche durch den Konsum von illegalen Drogen im Jugendalter hervorgerufen wurde. Krankheitsbedingt straffällig geworden, wurde er durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. April 2007 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils begangen im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; diese wird seit Mai 2007 vollzogen. Der Senat war mehrfach mit der Überprüfung von Fortdauerentscheidungen befasst, zuletzt mit Beschluss 2 Ws 221/12 vom 15. Mai 2012. Nachdem der Antragsteller seit dem 19. April 2018 die Einnahme der ihm verordneten antipsychotischen Medikamente verweigert, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 die Durchführung einer Zwangsmedikation (Risperdal Depot 50 mg alle zwei Wochen u. Fluanxol Depot 2 ml) ab dem 26. Oktober 2018 an. Das Landesamt für Soziales, Jugend- und Versorgung hat einer solchen Maßnahme nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. vom 4. Oktober 2018 zugestimmt. Gegen die beabsichtigte Zwangsmedikation wendete sich der Antragsteller mit seinem am 22. Oktober 2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2018, mit dem er begehrt, die Anordnung der Zwangsmedikation aufzuheben. Mit der im Tenor genannten, dem Verfahrensbevollmächtigten am 29. November 2018 zugestellten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller am 14. Dezember 2018 ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel einlegen lassen, mit dem er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer die Anordnung der antipsychotischen Zwangsmedikation aufzuheben. Das Landesamt für Soziales, Jugend- und Versorgung, die gemäß § 4 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (MVollzG) bestimmte Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG), hat mit Schreiben vom 13. März 2019 Stellung genommen. Hierauf hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. März 2019 erwidern lassen. II. Das Rechtsmittel ist als allein statthafte Rechtsbeschwerde im Sinne von § 138 Abs. 3 iVm. § 116 Abs. 1 StVollzG auszulegen, erweist sich jedoch als unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung - nicht geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Fall bietet keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu diesem Maßstab vgl. BGHSt 24, 21; Bachmann in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 91 mwN.). Die Rechtslage ist für Rheinland-Pfalz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und die diese Rechtsprechung umsetzende Gesetzeslage eindeutig und geklärt. Nach der höchstgerichtlichen, speziell zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 2 S. 2 MVollzG a.F.) ergangenen Rechtsprechung ist es dem Gesetzgeber ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 882/09 v. 23.03.2011 - BVerfGE 128, 282 - Rn. 45 n. juris). Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (BVerfG aaO. Rn. 72). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen (vgl. BVerfG aaO. Rn. 57; BVerfG, Beschl. 2 BvL 3/90 v. 16.03.1994 - BVerfGE 91, 1 ). Sie dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden (vgl. OLG Celle, Beschl. 17 W 12/07 v. 10.07.2007 - NJW-RR 2008, 230 ), wenn eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos erscheint. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen. Ferner darf die Behandlung für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sein, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen (BVerfGE 128, 282 - Rn. 61 n. juris). Zudem ist eine hinreichend konkrete Ankündigung erforderlich, welche dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerfG aaO. Rn. 63). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist ferner die Anordnung und Überwachung der medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (BVerfG aaO. Rn. 66). Zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren (BVerfG aaO. Rn. 67). Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht (BVerfG aaO. Rn.70). Der Landesgesetzgeber hat diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Land Rheinland-Pfalz mit der Novellierung des neuen Maßregelvollzugsrechts in § 15 Abs. 2 bis 5 MVollzG ausnahmslos Geltung verschafft. Ob die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist. Fortzubilden ist dieser Rechtszustand nicht mehr. Der Umstand, dass zu § 15 Abs. 2 bis 5 MVollzG noch keine neuere Entscheidung eines rheinland-pfälzischen Obergerichts vorliegt, ist ohne Belang. Die Nachprüfung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dass die Strafvollstreckungskammer von den dargestellten Grundsätzen in einer diesen Zulassungsgrund ermöglichenden Art und Weise abgewichen wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidung ist vielmehr zutreffend unter Beachtung der strengen gesetzlichen Voraussetzungen ergangen und enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Bei der Streitwertbestimmung war nach § 52 Abs. 1 iVm. § 60 GKG die hier besonders hoch anzusetzende Tragweite der Entscheidung für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der Streitwert in Straf- und Maßregelvollzugssachen ist zwar angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen bzw. Untergebrachten eher niedrig festzusetzen, muss aber bei Mitwirkung eines Verteidigers so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint (vgl. KG StRR 2014, 262). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Antragsteller die Möglichkeit der Wahl eines Rechtsanwalts seines Vertrauens faktisch genommen wird (vgl. Senat, Beschl. 2 Ws 420/15 Vollz v. 05.11.2015 u. 2 Ws 1156/12 Vollz. v. 05.03.2013). Deshalb hat der Senat hier den Streitwert auf 4.000,- Euro festgesetzt.