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Beschluss

2 Ws 686/17

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:1106.2WS686.17.00
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Leitsätze
1. Ist die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden, ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen.(Rn.6) 2. Anderes gilt dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer für die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt.(Rn.6) 3. Ein Ausnahmefall, der die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gebietet, ist auch dann gegeben, wenn eine enge Verknüpfung zwischen hinreichendem Tatverdacht und Zuständigkeit besteht, wie es etwa hinsichtlich solcher Merkmale der Tat der Fall ist, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ziffer 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer eröffnet wird. Die Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GVG) bleibt dieser vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden, ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen.(Rn.6) 2. Anderes gilt dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer für die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt.(Rn.6) 3. Ein Ausnahmefall, der die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gebietet, ist auch dann gegeben, wenn eine enge Verknüpfung zwischen hinreichendem Tatverdacht und Zuständigkeit besteht, wie es etwa hinsichtlich solcher Merkmale der Tat der Fall ist, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen.(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ziffer 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer eröffnet wird. Die Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GVG) bleibt dieser vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat unter dem 7. August 2017 Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach erhoben (Bl. 802 ff. d. A.). Die Anklageschrift ist am 11. August 2017 beim Landgericht eingegangen (Bl. 795 d.A.). Dem Angeklagten zu 1 werden insgesamt 23 Betrugstaten, davon eine in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, der Angeklagten zu 2 insgesamt 15 Betrugstaten, davon ebenfalls eine in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und der Angeklagten zu 3, bei der es sich um die Mutter des Angeklagten zu 1 handelt, 11 Betrugstaten, davon wiederum eine in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Während der Angeklagte zu 1 an allen Betrugstaten als Allein- oder Mittäter beteiligt gewesen sein soll, wird den Angeklagten zu 2 und 3 Mittäterschaft an einem Teil dieser Taten vorgeworfen, wobei die Angeklagten teils zu zweit und teils zu dritt gehandelt haben sollen. Soweit alle Angeklagten in neun Fällen gemeinschaftlich tätig geworden sein sollen, werden ihnen Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 5 StGB vorgeworfen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4 StGB (die im konkreten Anklagesatz wiedergegeben, in den anzuwendenden Bestimmungen aber nicht aufgelistet ist). Die beim Landgericht zuständige 2. große Strafkammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Bad Kreuznach eröffnet (Bl. 873 ff. d.A.). Gegen die der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2017 zugestellte Entscheidung (Bl. 930 d.A.) hat diese am 17. Oktober 2017 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Hauptverfahren vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist. II. 1. Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Es ist insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche eingelegt worden. Es ist auch nicht unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft die Eröffnung vor dem Gericht niederer Ordnung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hätte. Solches ist nach den Ausführungen der sachbearbeitenden Staatsanwältin in der Beschwerdebegründung und der Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden vom 17. Oktober 2017 nicht der Fall (vgl. Bl. 931,933 d.A.). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die große Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach ist aufgrund der Straferwartung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. a) § 210 Abs. 2 StPO ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Die Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Eröffnungsentscheidung (vgl. § 210 Abs. 1 StPO) gilt nur für die in § 210 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungsteile. Daher ist der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen, wenn die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, wistra 2002, 118, 119; OLG Hamburg, wistra 2003, 38). Anderes gilt allerdings dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO mwN; KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn die Strafkammer hat die Anklageschrift tatsächlich und rechtlich unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Ein Ausnahmefall, der die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gebietet, ist auch dann gegeben, wenn ansonsten eine enge Verknüpfung zwischen hinreichendem Tatverdacht und Zuständigkeit besteht (vgl. dazu OLG Hamburg aaO; KG, NStZ 2005, 26, 27), wie es etwa hinsichtlich solcher Merkmale der Tat der Fall ist, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen (vgl. BGH, StB 16/13 v. 15.10.2013, juris Rn. 16). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, in Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richte, könne sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken und sei dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (so auch OLG Celle, NStZ 2017, 495 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 53, 238 und BGHSt 54, 275, 281, die allerdings Fälle vollständiger Nichteröffnung betreffen, in denen selbstverständlich eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht geboten ist; ohne Differenzierung auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rn. 10 mwN), folgt der Senat dem nicht. Wäre der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen, könnte es zu sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen, nämlich der unanfechtbaren Eröffnung des Hauptverfahrens einerseits und einer die Eröffnungsvoraussetzungen verneinenden Entscheidung des Beschwerdegerichts kommen, die sich nach § 210 Abs. 2 StPO nur mit der Frage der Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung befassen darf. b) Die somit beschränkte Prüfung ergibt, dass auf Grundlage der Anklageschrift gegen die Angeklagten eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren in Betracht zu ziehen ist. Eine Zuständigkeit des Schöffengerichts ist nach §§ 28, 25, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nur gegeben, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Diese Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei eine solche Eröffnung nur zulässig ist, wenn die Strafgewalt des Schöffengerichts mit Sicherheit ausreichend erscheint (KG, 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Angeklagten sind nach der Eröffnungsentscheidung der Strafkammer unter anderem des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in neun Fällen hinreichend verdächtig. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht lediglich um besonders schwere Fälle des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern um Verbrechenstatbestände mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Da die Angeklagten vor den ihnen zur Last gelegten Taten sämtlich einschlägig wegen Vermögensdelikten – wenn auch nur mit Geldstrafen – vorbestraft waren und keine nur geringfügigen Schäden verursacht haben (die bei den angeklagten Verbrechen verursachten Schäden sollen sich auf Beträge zwischen 280 und 833 Euro und in einem Fall auf 4.000 Euro belaufen) ist jedenfalls hinsichtlich des Angeklagten zu 1 nicht sicher davon auszugehen, dass die Strafgewalt des Amtsgericht ausreichen wird, zumal ihm neben den neun Verbrechen 14 weitere gewerbsmäßig begangene Betrugstaten zur Last gelegt werden. Das Vorliegen minder schwerer Verbrechensfälle mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drängt sich zumindest bei den Angeklagten zu 1 und 3 nicht auf. Die Angeklagte zu 3 hat sich bisher zu den Tatvorwürfen nicht geäußert und der Angeklagte zu 1 hat angekündigt, sein nur drei Taten betreffendes Teilgeständnis zu widerrufen, weil er Fehler bei seiner letzten Aussage gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist daher zumindest für den Angeklagten zu 1 nicht sicher davon auszugehen, dass die Strafgewalt des Schöffengerichts ausreicht. c) Die gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffende Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer bleibt dieser vorbehalten (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 392/16 v. 06.09.2016, 2 Ws 496/14 v. 24.09.2014, 1 Ws 855/12 v. 15.10.2012; OLG Frankfurt, 1 Ws 29/09 v. 17.12.2010, juris). Diese Entscheidung ist bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 StPO). d) Veranlassung, das Verfahren vor einer anderen als der zuständigen Strafkammer zu eröffnen (§ 210 Abs. 3 StPO), besteht nicht.