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Beschluss

2 Ws 576/14 Vollz

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0115.2WS576.14VOLLZ.0A
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Leitsätze
Stellungnahmen nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO im Verfahren auf Aussetzung des Strafrestes und Gutachten der Justizvollzugsanstalt nach Nr. 12 GnO sind keine Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG.(Rn.5)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellungnahmen nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO im Verfahren auf Aussetzung des Strafrestes und Gutachten der Justizvollzugsanstalt nach Nr. 12 GnO sind keine Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG.(Rn.5) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250,00 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Mit Beschluss vom 8. August 2014 hat die Strafvollstreckungskammer den gegen das Gutachten des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt gemäß Nr. 12 GnO vom 6. März 2014 (10-Jahres-Gutachten bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe) gerichteten Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Gutachten zu entfernen und bei Entscheidungen des Strafvollzugs nicht zu verwenden, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Strafgefangene form- und fristgerecht unbeschränkt Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG richtet, folgt dies aus § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG. Nach dieser Bestimmung sind Entscheidungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unanfechtbar. Das gilt auch für Entscheidungen, die die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme bzw. – wie es hier der Fall ist – den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen (BGH, Beschluss 4 StR 633/78 vom 29.11.1978, zit. n. juris Rn. 11, NJW 1979, 664; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 114 Rn. 4 m.w.N.). 2. Die gegen die Hauptentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten ist. Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG ist geklärt. Danach kommt Stellungnahmen einer Justizvollzugsbehörde jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen eines rechtlich geregelten Verfahrens gegenüber anderen Behörden abgegeben werden, kein selbständiger Regelungscharakter zu; sie sind deshalb im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht nachprüfbar (OLG Hamm b. Matzke, Beschluss 1 Vollz (Ws) 116/96 vom 05.11.1996, NStZ 1997, 426; Callies/Müller-Dietz aaO § 109 Rn. 16). Wie für die Stellungnahme nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO im Verfahren auf Aussetzung des Strafrestes gilt dies auch für das Gutachten der Justizvollzugsanstalt nach Nr. 12 GnO. Das Gnadenverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind in Nrn. 7 ff., 41 GnO rechtlich geregelt. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, das Gutachten werde auch Eingang in Maßnahmen des Strafvollzugs finden, hat er die Möglichkeit, das Gutachten mit dem gegen die konkrete Maßnahme gerichteten Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfen zu lassen. Davon hat der Antragsteller im Verfahren 7c StVK 121/14 vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez auch bereits Gebrauch gemacht, das dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren 2 Ws 645/14 Vollz vorliegt.