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Beschluss

2 VAs 4 - 9/14, 2 VAs 4/14, 2 VAs 5/14, 2 VAs 6/14, 2 VAs 7/14 ... mehr

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0326.2VAS4.9.14.0A
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Leitsätze
1. Therapiebereitschaft und Therapiewillen eines Antragstellers bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung, um missbräuchliche Antragstellungen abzulehnen und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze nur ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können.(Rn.6) 2. Hat der Verurteilte bereits mehrere Therapien abgebrochen, so kommt es darauf an, ob sein Verhalten über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet.(Rn.7) 3. Eine Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers für eine Therapie ist weder für die Gerichte bei der Frage, ob sie die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erteilen, noch für die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bindend.(Rn.9)
Tenor
Die Anträge des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Therapiebereitschaft und Therapiewillen eines Antragstellers bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung, um missbräuchliche Antragstellungen abzulehnen und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze nur ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können.(Rn.6) 2. Hat der Verurteilte bereits mehrere Therapien abgebrochen, so kommt es darauf an, ob sein Verhalten über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet.(Rn.7) 3. Eine Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers für eine Therapie ist weder für die Gerichte bei der Frage, ob sie die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erteilen, noch für die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bindend.(Rn.9) Die Anträge des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt. I. Der betäubungsmittelabhängige Verurteilte verbüßt derzeit Freiheitsstrafen u.a. aus insgesamt sechs Urteilen des Amtsgerichts Sinzig vom 30. Juni 2004 (2090 Js 5526/04), des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2007 (2030 Js 69972/06) und des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Juni 2005 (2030 Js 50682/04), 21. Februar 2008 (2030 Js 75916/07), 14. April 2011 (2030 Js 61401/09) und 13. Oktober 2011 (2030 Js 29788/11). Das Strafende ist insgesamt auf den 5. Oktober 2019 berechnet. Am 23. September 2013 stellte er in jeder einzelnen Sache einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie. Diese lehnte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügungen vom 16. Dezember 2013 ab, nachdem die jeweils zuständigen Gerichte des ersten Rechtszugs ihre Zustimmung nicht erteilt bzw. verweigert hatten. Die hiergegen - in jeder Sache - gerichteten Beschwerden hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit einem einheitlichen Bescheid vom 29. Januar 2014 - dem Verteidiger zugestellt am 4. Februar 2014 - als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, ihm müsste nochmals eine weitere Therapiechance eingeräumt werden. II. 1. Der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG iVm § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Er ist dahin auszulegen, dass der Verurteilte nicht nur die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs im Vollstreckungsverfahren 2090 Js 5526/04 - 2800 VRs (AG Sinzig, Urteil v. 30.6.2004 - Rest-Freiheitsstrafe aus ursprünglich 3 Monaten), sondern auch in den übrigen fünf Vollstreckungsverfahren durch Entscheidung des Senats begehrt. Denn nur in diesem Fall könnte er sein Rechtsschutzziel erreichen, in eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit entlassen zu werden (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. § 35 Rn. 127; BGHSt 33, 94). Hierfür spricht auch die Fassung des Antrags selbst, wonach Zurückstellungen (Plural) in allen sechs - im einzelnen aufgeführten - Vollstreckungsverfahren erreicht werden sollen. 2. In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG darf die Vollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückstellen. Solche liegen nicht vor. Die Zustimmungen sind vorliegend auch zu Recht versagt worden. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidungen der beteiligten Amtsgerichte aufzuheben und die verweigerten gerichtlichen Zustimmungen selbst zu erteilen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG). Therapiebereitschaft und Therapiewillen eines Antragstellers bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung, um missbräuchliche Antragstellungen abzulehnen und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze nur ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können (OLG Koblenz 2 VAs 8/12 v. 10.9.2012; 2 Ws 244/08 v. 28.5.2008 - NStZ 2009, 395, zit. n. juris Rn. 13 mwN). Vorliegend bietet eine nochmalige Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Therapie keine Aussicht auf Erfolg. Zwar lassen auch mehrfache Therapieabbrüche alleine noch nicht den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zu, da sich der Weg aus der Sucht als ein auch von Rückschlägen begleitetes Geschehen darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet (OLG Koblenz aaO Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Dem Verurteilten wurden bislang bereits fünf Zurückstellungen zugunsten einer Drogentherapie bewilligt. Nur eine dieser Behandlungen hat er erfolgreich durchgestanden. In zwei Fällen musste er aus disziplinarischen Gründen vorzeitig von der Therapie ausgeschlossen werden; eine Therapie hat er erst gar nicht angetreten. Mit Ausnahme der letzten Zurückstellung ist der Verurteilte in allen Fällen, auch nach der regulären Entlassung aus der Therapie C. und unter den Hilfestellungen der Bewährung, durch die Begehung einer Vielzahl von neuen Straftaten - hauptsächlich Körperverletzungen und Diebstähle - in Erscheinung getreten. Nach den disziplinarischen Entlassungen aus der Therapie tauchte er jeweils unter und musste per Haftbefehl gesucht und festgenommen werden, um die weitere Strafvollstreckung zu gewährleisten. Angesichts dieser Umstände kommt eine neuerliche Zurückstellung - es wäre die sechste - nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die hinreichende Erfolgsaussicht einer weiteren Therapie sei bereits durch die positive Entscheidung des Rentenversicherers, der die Kosten übernehmen wolle, nachgewiesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist für die Strafgerichte, die unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG), nicht bindend oder präjudizierend. Selbst wenn der Rentenversicherungsträger bei seiner positiven Entscheidung über dieselbe Erkenntnisgrundlage wie die Gerichte des ersten Rechtszuges und der Senat verfügt hätte, so würde der Senat dem unter gesamtschauender Würdigung aller Umstände hier nicht folgen. III. Nach Wegfall von § 30 Abs. 1 EGGVG a.F. mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgt die Kostengrundentscheidung nun aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG iVm Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3 Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (vgl. OLG Celle 2 VAs 10/13 v. 28.8.2013 - NStZ-RR 2014, 64, zit. n. juris Rn. 7). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (OLG Celle a.a.O.).