Beschluss
2 Ws 748/13
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0116.2WS748.13.0A
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Leitsätze
1. Stellt der Beschuldigte die Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers ausdrücklich in das Ermessen der Gerichts, so muss ihm keine weitere Bedenkzeit zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt werden.(Rn.2)
2. Widerspricht der - zuvor nicht angehörte - Beschuldigte der Beiordnung eines Pflichtverteidigers über einen wesentlichen Zeitraum nicht, so liegt darin eine nachträgliche Zustimmung zur Auswahl des Pflichtverteidigers; an dieser muss sich der Beschuldigte festhalten lassen.(Rn.2)
3. Eine Zurücknahme der Bestellung des beigeordneten Pflichtverteidigers nach § 143 StPO erfolgt nicht, wenn mit der Beauftragung eines zusätzlichen Wahlverteidigers nur erreicht werden soll, dass dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.(Rn.3)
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger über die einzuschlagende Verteidigungsstrategie führen nur dann zu einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.(Rn.4)
5. Dem Wunsch des Angeklagten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers - ohne das Vorliegen von Widerrufsgründen - ist dann zu entsprechen, wen der bisherige Pflichtverteidiger einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten entstehen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Angeschuldigten M. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2013 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Beschuldigte die Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers ausdrücklich in das Ermessen der Gerichts, so muss ihm keine weitere Bedenkzeit zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt werden.(Rn.2) 2. Widerspricht der - zuvor nicht angehörte - Beschuldigte der Beiordnung eines Pflichtverteidigers über einen wesentlichen Zeitraum nicht, so liegt darin eine nachträgliche Zustimmung zur Auswahl des Pflichtverteidigers; an dieser muss sich der Beschuldigte festhalten lassen.(Rn.2) 3. Eine Zurücknahme der Bestellung des beigeordneten Pflichtverteidigers nach § 143 StPO erfolgt nicht, wenn mit der Beauftragung eines zusätzlichen Wahlverteidigers nur erreicht werden soll, dass dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.(Rn.3) 4. Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger über die einzuschlagende Verteidigungsstrategie führen nur dann zu einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.(Rn.4) 5. Dem Wunsch des Angeklagten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers - ohne das Vorliegen von Widerrufsgründen - ist dann zu entsprechen, wen der bisherige Pflichtverteidiger einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten entstehen.(Rn.5) Die Beschwerde des Angeschuldigten M. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2013 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat zu Recht davon abgesehen, die bereits am 13. August 2013 bestellte Rechtsanwältin B. zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt K. beizuordnen. Auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Verfahrens bei Haftbefehlseröffnung und der besonderen Umstände in der Person des Angeschuldigten wurden seine Verfahrensrechte durch die Beiordnung von Rechtsanwältin B. am 13. August 2013 nicht verletzt. Ihm musste keine Bedenkzeit eingeräumt werden, weil er die Auswahl eines Pflichtverteidigers ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte (vgl. Senat StV 2011, 349, zit. n. juris Rn. 16 mwN). In der Folge widersprach er der Beiordnung über einen wesentlichen Zeitraum von 6 Wochen nicht. Darin ist jedenfalls eine nachträgliche Zustimmung zur Auswahl eines bestimmten Verteidigers zu sehen (BGH NJW 2001, 237; Senat aaO Rn. 17). Eine Zurücknahme der Bestellung nach § 143 StPO kommt nicht in Frage, weil die Beauftragung von Rechtsanwalt K. nur erfolgte, um zu erreichen, dass dieser anstelle von Rechtsanwältin B. beigeordnet wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. Rn. 2 mwN). Eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die derart endgültig und nachhaltig ist, dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH StraFo 2013, 23; Senat 2 Ws 574/10 v. 19.01.2011; Meyer-Goßner, aaO Rn. 5 mwN), liegt nicht vor. Soweit der Angeschuldigte in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2013 auf Meinungsverschiedenheiten über die einzuschlagende Verteidigungsstrategie abstellt, reicht dies nicht aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeschuldigtem über das grundlegende Verteidigungskonzept führen nur dann zu einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen (OLG Hamm, 2 Ws 296/05 v. 19.01.2006 – juris Rn. 29). Dies ist unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen von Rechtsanwältin B. (Bl. 517 f.; 572) nicht anzunehmen. Allein der Umstand, dass sie dem Angeschuldigten in eigenverantwortlicher Einschätzung der Beweislage zu einem Geständnis geraten hat, zerstört die Vertrauensbasis nicht. Hinzukommen müssten weitere objektive Faktoren, die es ausschließen, dass die Verteidigung noch ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (OLG Hamm aaO). Solche sind hier nicht ersichtlich. Auch die aus § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO resultierende Fürsorgepflicht gebietet vorliegend keinen Wechsel des Pflichtverteidigers. Zwar ist auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dem einverständlichen Wechsel des Pflichtverteidigers auf Wunsch des Angeschuldigten zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten entstehen (Senat, Beschl. 2 Ws 574/10 v. 19.11.2011 und 2 Ws 312/06 v. 15.05.2006 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber ebenfalls nicht gegeben, da Rechtsanwältin B. mit ihrer Entpflichtung nicht einverstanden ist und bei einer Bestellung von Rechtsanwalt K. zusätzliche Gebühren anfallen würden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der den Beteiligten von hier aus mitgeteilten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 16. Dezember 2013 Bezug genommen.