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Beschluss

2 Ws 492/13

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1014.2WS492.13.0A
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Leitsätze
1. Nimmt der Verteidiger Stellung, bevor die ihm dafür eingeräumte Frist abgelaufen ist, ohne sich eine Ergänzung seines Vorbringens bis Fristablauf vorzubehalten, und ist auch nach dem Inhalt der Stellungnahme eine Ergänzung nicht zu erwarten, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht vor Fristablauf entscheidet.(Rn.4) 2. Die Stellungnahme eines Verteidigers, der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, muss nicht abgewartet werden.(Rn.5) 3. Ein Anspruch der Prozessbeteiligten, vor der Entscheidung über eine vorläufige Bewertung von Beweismitteln informiert zu werden, besteht nicht.(Rn.6) 4. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, 356a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3920 KV-GKG (50,00 EUR) aus.(Rn.8)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Verteidiger Stellung, bevor die ihm dafür eingeräumte Frist abgelaufen ist, ohne sich eine Ergänzung seines Vorbringens bis Fristablauf vorzubehalten, und ist auch nach dem Inhalt der Stellungnahme eine Ergänzung nicht zu erwarten, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Gericht vor Fristablauf entscheidet.(Rn.4) 2. Die Stellungnahme eines Verteidigers, der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, muss nicht abgewartet werden.(Rn.5) 3. Ein Anspruch der Prozessbeteiligten, vor der Entscheidung über eine vorläufige Bewertung von Beweismitteln informiert zu werden, besteht nicht.(Rn.6) 4. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, 356a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3920 KV-GKG (50,00 EUR) aus.(Rn.8) Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 19. August 2013 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 8. Juli 2013 als unbegründet verworfen. Zuvor hatte der Senatsvorsitzende dem Verteidiger Rechtsanwalt L. mit Verfügung vom 13. August 2013 das Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. August 2013 zur Kenntnis und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. August 2013 übersenden lassen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 nahm Rechtsanwalt L. Stellung, worauf der Senat mit Beschluss vom 19. August 2013 entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 22. August 2013, am selben Tag beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen, ergänzte Rechtsanwalt L. die Begründung der sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2013, beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen am 23. August 2013, legte der Verurteilte durch persönliches Schreiben „Anhörungsrüge“ ein, mit der er beanstandet, im Beschluss des Senats sei Wesentliches nicht berücksichtigt worden. Obwohl ihm Gelegenheit bis zum 21. August 2013 gegeben worden sei, habe der Senat bereits am 19. August 2013 entschieden und daher die Stellungnahme von Rechtsanwalt L. vom 22. August 2013, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, nicht berücksichtigt. Bei einer Frist zu Stellungnahme bis zum 21. August 2013 sei mit einer Entscheidung nicht vor dem 22. August 2013 und somit unter Einbeziehung der Stellungnahme zu rechnen gewesen. Außerdem habe er einen zweiten Verteidiger, Rechtsanwalt M.. Der Senat habe nicht davon ausgehen dürfen, dass nicht noch eine Stellungnahme durch diesen erfolgen werde. Außerdem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil der Senat die Befürchtung geäußert habe, seine Angaben bei der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer zu seinen beruflichen Zukunftsplänen könnten unwahr sein. II. Der Antrag ist zurückzuweisen, der Senat hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Verurteilten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 20. September 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verteidiger (nach Erhalt des Votums der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. August 2013) in seinem Schriftsatz vom 14. August 2013 zur Sache vorgetragen hat, „um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nehme ich auf die Schriftsätze vom 01.07.2013, 24.07.2013 und 12.08.2013 Bezug.“ Weder kündigte er an, bis Fristablauf am 21. August 2013 noch eine Ergänzung vornehmen zu wollen, noch war unter Berücksichtigung des Inhaltes der Stellungnahme eine Ergänzung zu erwarten. Vor diesem Hintergrund durfte der Senat am 19. August 2013 auch dann entscheiden, wenn die bis zum 21. August 2013 gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 - 2 Ws 392/13 m. w. N.; zu § 349 Abs. 3 StPO s.a. BGH MDR 82, 283 (H); Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 349 Rn. 15).“ Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende Stellungnahme auch bis zum Fristablauf nicht eingegangen ist, sondern erst am 22. August 2013. Sie hätte bei einer Beschlussfassung am 22. August 2013 vor Eingang des Schriftsatzes auch nicht mehr berücksichtigt werden können. Der zweite Verteidiger, Rechtsanwalt M., der ebenfalls am Termin zur mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Strafvollstreckungskammer teilnahm, hat sich am Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 8. Juli 2013 hat Rechtsanwalt L. für den Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 begründet. Deshalb war ihm weder das Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. August 2013 zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme zuzuleiten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 349 Rn. 15 m.w.N. aus der Rspr. des BGH) noch eine etwaige Stellungnahme dieses Verteidigers abzuwarten. Er hat auch bis heute keine abgegeben, so dass eine Gehörsverletzung insoweit von vorneherein ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Verurteilten ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch verletzt, weil der Senat ihn vor der Entscheidung nicht über die Bewertung seiner Erklärungen bei seiner mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer in Kenntnis gesetzt hat. Das Gericht ist weder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch aus Gründen des fairen Verfahrens verpflichtet, die Prozessbeteiligten über eine vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214; NStZ-RR 2008, 180; RuP 2010, 226; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rn. 29, 162). Insoweit schützt Art. 103 Abs. 1 GG die Prozessbeteiligten nicht vor Überraschungsentscheidungen (BayVerfGH NJW 1964, 2295; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rn. 29). Die Rechtsgründe, die für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend sind, erfahren die Beteiligten durch die Beschwerdeentscheidung; vorher werden sie ihnen nicht mitgeteilt (Meyer-Goßner a.a.O. § 308 Rn. 4). Der Senat weist den Verurteilten darauf hin, dass er jederzeit einen neuen Antrag auf Reststrafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer stellen kann, in dem er auf seine im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 19. August 2013 noch nicht bekannte Teilnahme an psychologischen Gesprächen und weitere Gesichtspunkte hinweisen kann, die die Prognosebeurteilung günstig beeinflussen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, 356a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3920 KV-GKG (50,00 EUR) aus.