Beschluss
2 Ws 390/10
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0830.2WS390.10.0A
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Leitsätze
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG fällt die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung zwar in die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen ist jedoch die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 28. Juni 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG fällt die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung zwar in die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen ist jedoch die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.5) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 28. Juni 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Mit Beschluss vom 19. März 2009 setzte die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten aus ihrem Urteil vom 17. September 2002 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung aus. Am 28. Juni 2010 hat die Strafkammer die Aussetzung widerrufen, da der Verurteilte sich nicht an die ihm erteilten Weisungen gehalten habe. Gegen die Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Gemäß § 36 Abs. 5 BtMG war die Strafkammer als erkennendes Gericht zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, nicht indes auch für die spätere Entscheidung über den Widerruf zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Antragsschrift vom 20. August 2010 hierzu wie folgt geäußert: „Hinsichtlich des Verfahrensstandes kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 19.03.2009 (Bl. 2, 3 BewH) und vom. 28.06.2010 (Bl. 72 BewH) verwiesen werden. Durch den Beschluss des Landgerichts Trier vom 19.03.2009 setzte das Gericht die Reststrafe aus dem Urteil derselben Kammer vom 17.09.2002 gem. § 36 BtMG zur Bewährung aus. Zum Vollstreckungsstand sei ergänzend auf die Abgangsmitteilung der JVA Frankenthal (Bl. 87 BewH) hingewiesen, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe zwischen Januar 2003 und August 2008 in der JVA … (X) verbüßte. Dem an sich statthaften (§§ 453 Abs. 2 5. 3 StPO, 56 f StGB, 36 Abs. 4 BtMG) sowie form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel kann ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Denn die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier war für den im angegriffenen Beschluss vorgenommenen Bewährungswiderruf nicht zuständig. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17.09.2002, 8002 Js 25607/01 - 1KLs - beziehen, ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt … (X) (vgl. Bl. 87 BewH) für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und ist es auch nach dessen Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, die für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 bis Abs. 3 StMG die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet, nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe (Bl. 2, 87 BewH) und anschließender Therapie erfolgte (vgl. BGH NStZ 2004, 400, 401). Die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist jedoch in § 36 Abs. 5 BtMG, der gerade nicht auf den Abs. 4 dieser Vorschrift verweist, nicht geregelt; insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGH NStZ 2001 110; NStZ-RR 2001, 343; NStZ-RR 1996, 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008, 2 Ws 638/08). Die fehlende Zuständigkeit der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier muss hier zu der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Eine Verweisung an das zuständige Gericht ist ausgeschlossen (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.2008, 2 Ws 462-464/08). Der Fall, dass das eigentlich zuständige Gericht ebenfalls im Bezirk des Beschwerdegerichts liegt, so dass eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen könnte (OLG Koblenz, a.a.O., und Beschluss vom 16.07.2008, 1 Ws 357/08), liegt hier nicht vor. Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Über den noch nicht bearbeiteten Antrag (Bl. 77 BewH) auf Pflichtverteidigerbestellung wird daher ebenfalls die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal zu entscheiden haben.“ Den zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Vollstreckungsbehörde bleibt es unbenommen, die Sache der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal zur Entscheidung über einen Widerruf vorzulegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rdn 2).