Beschluss
2 Ws 166/10
OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0430.2WS166.10.0A
3mal zitiert
4Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB ist derjenige Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt; darunter fallen nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes erheblich sind.(Rn.13)
2. Tatortbegründend im Sinne von § 9 ist nicht der Eintritt irgendeines Erfolges, sondern - im Gegensatz zum alten Recht gemäß § 3 Abs. 3 StGB a.F. - nur des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolges.(Rn.13)
3. Bei Bestimmung des Erfolgsorts einer falschen Verdächtigung als Absichtsdelikt mit einer sog. überschießenden Innentendenz kommt es nicht darauf an, wo der vom Täter erstrebte Erfolg eintritt, also die Tat beendet wird, da dieser Erfolgseintritt nicht zum Tatbestand gehört.(Rn.13)
4. Die falsche Verdächtigung ist vollendet mit Zugang der Tatsachenbehauptung bei der Behörde oder dem zuständigen Amtsträger, im Regelfall mit Abschluss der entsprechenden Vernehmung. Damit scheidet als Tatort derjenige Ort aus, an dem das beabsichtigte Verfahren eingeleitet und die Tat beendet wird.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB ist derjenige Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt; darunter fallen nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes erheblich sind.(Rn.13) 2. Tatortbegründend im Sinne von § 9 ist nicht der Eintritt irgendeines Erfolges, sondern - im Gegensatz zum alten Recht gemäß § 3 Abs. 3 StGB a.F. - nur des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolges.(Rn.13) 3. Bei Bestimmung des Erfolgsorts einer falschen Verdächtigung als Absichtsdelikt mit einer sog. überschießenden Innentendenz kommt es nicht darauf an, wo der vom Täter erstrebte Erfolg eintritt, also die Tat beendet wird, da dieser Erfolgseintritt nicht zum Tatbestand gehört.(Rn.13) 4. Die falsche Verdächtigung ist vollendet mit Zugang der Tatsachenbehauptung bei der Behörde oder dem zuständigen Amtsträger, im Regelfall mit Abschluss der entsprechenden Vernehmung. Damit scheidet als Tatort derjenige Ort aus, an dem das beabsichtigte Verfahren eingeleitet und die Tat beendet wird.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. April 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt dem Angeklagten zur Last, in fünf Fällen mit anderen die Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges (sog. Trufa) verabredet und in der Zeit vom 4. bis zum 10. August 2009 eine andere Person wider besseres Wissen falsch verdächtigt zu haben. Hintergrund der dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Verdächtigung ist folgender Sachverhalt: Der Angeklagte ist in dem von der Staatsanwaltschaft Koblenz geführten Verfahren 2090 Js 72229/08 angeklagt, gemeinsam mit anderen Personen die Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Zeugen B. verabredet zu haben. Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich wegen dieser Tat durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2009 verurteilt (nicht rechtskräftig). Am 4. August 2009 erschien der zu diesem Zeitpunkt noch auf freiem Fuß befindliche Angeklagte bei der Polizei in H. und teilte mit, er wolle sich einlassen. Am 5. August 2009 teilte er gegenüber dem Polizeibeamten L. mit, er habe Angst vor einem gewissen G., der an der ihm, dem Angeklagten, vorgeworfenen Tat zum Nachteil des Zeugen B. beteiligt gewesen sei. Diese Behauptung hielt er in einer weiteren Vernehmung vom 10. August 2009 gegenüber dem Zeugen L. aufrecht. Die Vernehmungsniederschriften wurden mit Schreiben vom 18. August 2009 an die in dieser Sache ermittelnde Polizeiinspektion N. übersandt. Das Ermittlungsverfahren wurde in der Folgezeit auch auf den durch die Angaben des Angeklagten beschuldigten G. erstreckt und eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt; die weiteren Ermittlungen führten jedoch nicht zum Nachweis seiner Beteiligung an der Verbrechensverabredung zum Nachteil des Zeugen B., so dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn am 13. Januar 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. 2. Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2010 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz den Angeklagten wegen der hier in Rede stehenden Delikte bei der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz angeklagt. Unter dem 20. Januar 2010 teilte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage der Kammer mit, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz als Gerichtsstand des Tatorts aus der dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Verdächtigung ergebe. Der Erfolg dieser Tat im Sinne von § 9 StGB sei bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eingetreten, weil bei dieser ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Verbrechensverabredung zum Nachteil des Zeugen B. anhängig gewesen sei und die Vernehmungsniederschriften mit der enthaltenen Verdächtigung zu diesem Verfahren übersandt worden seien, welches dann auf G. erstreckt worden sei. Zuständiger Amtsträger zur Verfolgung der dem G. zur Last gelegten Tat sei die Staatsanwaltschaft Koblenz gewesen. Durch Beschluss vom 3. März 2010 hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Mit Schriftsatz vom 27. März 2010 hat der Angeklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz rügen lassen und Verweisung an das Landgericht Hamburg beantragt. 3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. April 2010 hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt und den Haftbefehl aufgehoben. Es fehle an der Verfahrensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, deren Rüge nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu beachten gewesen sei. Die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StPO lägen nicht vor, da Wohn-, Aufenthalts- und Ergreifungsort jeweils Hamburg sei. Auch der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 StPO sei nicht eröffnet. Die angeklagten Taten der Verbrechensverabredung wiesen durchweg keinen Bezug zum Bezirk des Landgerichts Koblenz auf: Weder hätten sich die Wohn- oder Geschäftssitze der in Aussicht genommenen Geschädigten noch die Wohnorte der vermeintlichen Täter im Bezirk des Landgerichts Koblenz befunden; dort seien auch keine Tathandlungen vorgenommen worden. Auch die dem Angeklagten zur Last gelegte falsche Verdächtigung sei in H. begangen worden. Diese Tat sei durch den Abschluss der polizeilichen Vernehmung in H. bereits vollendet gewesen, bevor die Staatsanwaltschaft Koblenz Kenntnis von ihrer Begehung erlangt habe. Der Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB sei H., weil der Angeklagte dort gehandelt habe und weil seine falsche Verdächtigung einem dort zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger zugegangen sei. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz Ermittlungen gegen G. durchgeführt habe, komme es nicht an. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 9. April 2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Erfolg der falschen Verdächtigung sei in K. eingetreten, da zum Zeitpunkt der Aussage des Angeklagten gegen diesen hier ein Verfahren anhängig gewesen sei, dessen Verfahrensgegenstand die von dem Angeklagten ausgesprochene falsche Verdächtigung gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dieser rechtlichen Beurteilung angeschlossen und beantragt, den Beschluss aufzuheben. II. Die gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß § 206a Abs. 1 StPO kann das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Dies ist hier der Fall. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 7 Rdnr. 7; Einl. Rdnr. 145 a.E.) und ihr Fehlen ein Verfahrenshindernis; nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nur auf einen Einwand des Angeklagten, der nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache geltend gemacht werden kann, aussprechen, § 16 StPO. Vorliegend ist ein Gerichtsstand für die Untersuchung und Entscheidung der angeklagten Straftaten durch das Landgericht Koblenz nicht gegeben. Die Gerichtsstände des Wohnsitz oder Aufenthaltsortes (§ 8 StPO) und des Ergreifungsortes (§ 9 StPO) sind nicht begründet, da der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung in H. wohnte, sich dort aufhielt und dort auch festgenommen wurde. Die angeklagten Taten wurden auch nicht im Bezirk des Landgerichts Koblenz begangen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angeklagten fünf Taten der Verbrechensverabredung keinen Bezug zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz aufweisen, da hier weder die Wohn- oder Geschäftssitze der in Aussicht genommenen Geschädigten liegen noch irgendwelche Tathandlungen vorgenommen wurden. Auch der Tatort der angeklagten falschen Verdächtigung zum Nachteil des G. liegt nicht im Bezirk des hier angerufenen Landgerichts. Gemäß § 9 StGB ist Tatort jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat (oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. a) Handlungsort im vorliegenden Fall ist H., da der Angeklagte die als falsche Verdächtigung angeklagte Äußerung dort getätigt hat. Zwar hat der Angeklagte seine den G. belastenden Äußerungen im Rahmen seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz am 14. Januar 2010 wiederholt. Dieses Geschehen ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14. Januar 2010, die sowohl im Anklagesatz als auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausschließlich auf die Tathandlungen des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung in H. abstellt. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob aus den Äußerungen des Angeklagten in K. – unabhängig vom materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnis zu den Angaben in H. – eine Tatortzuständigkeit herzuleiten wäre. Tatortbegründend könnte dieses Geschehen jedenfalls nur dann sein, wenn es Gegenstand der Anklage wäre, was jedoch nicht der Fall ist. b) Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat weist aber auch keinen erfolgsbezogenen Bezug zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz auf. Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB ist derjenige Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt; gemeint ist hiermit nicht jede Auswirkung der Tat, sondern nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes erheblich sind (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 4 m.w.N.; Hervorhebung durch den Senat). § 164 Abs. 1 StGB stellt die falsche Verdächtigung einer anderen Person unter Strafe, wenn sie gegenüber einer Behörde oder einem anderen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger erfolgt; im subjektiven Tatbestand setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Verdächtigung in der Absicht geschieht, ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Bei § 164 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Absichtsdelikt, welches im subjektiven Tatbestand eine sog. überschießende Innentendenz aufweist, deren tatsächlicher Eintritt für die Verwirklichung des Tatbestandes aber nicht erheblich ist. Bei Delikten mit einer sog. überschießenden Innentendenz kommt es nicht darauf an, wo der vom Täter erstrebte Erfolg eintritt, also die Tat beendet wird, da dieser Erfolgseintritt nicht zum Tatbestand gehört (Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage [Stand: Dezember 2006], Bd. 1, § 9 Rdnr. 39). Tatortbegründend im Sinne von § 9 ist nicht der Eintritt irgendeines Erfolges, sondern – im Gegensatz zum alten Recht gemäß § 3 Abs. 3 StGB a.F. (vgl. BayObLG, Urt. v. 22.01.1992, RReg. 3 St 179/91, NJW 1992, 1248) - nur des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolges (Ambos/Ruegenberg, in: Münchner Kommentar zum StGB, Bd. 1, München 2003, § 9 Rdnr. 20). Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der falschen Verdächtigung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (so BayObLG, a.a.O.) handelt oder nicht (LG Osnabrück, Beschl. v. 19.09.2006, 10 Qs 82/06, NStZ-RR 2007, 136). Die falsche Verdächtigung ist jedenfalls vollendet erst mit Zugang der Tatsachenbehauptung bei der Behörde oder dem zuständigen Amtsträger, im Regelfall bei Abschluss der entsprechenden Vernehmung (Fischer, a.a.O., § 164 Rdnr. 9; Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, Bd. 6, § 164 Rdnr. 32). Damit scheidet als Tatort der falschen Verdächtigung derjenige Ort aus, an dem das beabsichtigte Verfahren eingeleitet und die Tat beendet wird (Werle/Jeßberger, a.a.O. m.w.N.; Ambos/Ruegen-berg, a.a.O. m.w.N.). Die zur Vorteilserlangung beim Betrug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.12.1973 (3 Ws 284/73 - NJW 1974, 914) steht dem nicht entgegen; sie ist noch zur Vorschrift des § 3 Abs. 3 StGB a.F. ergangen, welche für den Tatort, anders als § 9 StGB n.F., nicht auf den zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolg abgestellt hatte. Vorliegend wurde die angeklagte Tat durch Zugang der Verdächtigung gegenüber der Polizeibehörde der …stadt H. vollendet, so dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg bereits in H. eingetreten ist. Die dortige Polizeibehörde ist eine Behörde bzw. eine zur Annahme von Anzeigen befugte Stelle im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB. Dass ein weiterer, zur Beendigung der Tat führender Erfolg dadurch eingetreten ist, dass – wie vom Angeklagten beabsichtigt – ein Ermittlungsverfahren gegen G. eingeleitet wurde und wo das geschah, ist für die Bestimmung des Tatorts nach Maßgabe der §§ 7 StPO, 9 StGB ohne Belang. Der zum Tatbestand gehörende Erfolg, der Zugang der Verdächtigung bei einer zuständigen Behörde, ist auch nach der Vorstellung des Angeklagten nicht in K., sondern bereits in H. eingetreten. Soweit der Angeklagte beabsichtigt haben sollte, dass die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz bereits geführten Ermittlungen auf G. erstreckt würden, ist dieser beabsichtigte Erfolg nicht tatortbegründend, weil er für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nicht erheblich war. 2. Aus den vom Landgericht zutreffend aufgeführten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, war auch der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.