Beschluss
9 WF 287/22
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0809.9WF287.22.00
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Leitsätze
1. Solange die dem Mann bekannten Indizien nur die Möglichkeit beziehungsweise den Verdacht eines Treubruchs der Frau in der Empfängniszeit begründen, genügt dies allein gerade noch nicht, um im Hinblick auf § 1600b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB von sicherer Kenntnis von Umständen zu sprechen, die die Vaterschaft ernstlich in Frage stellen.(Rn.6)
2. Eine fahrlässige Unkenntnis ist der Kenntnis im Rahmen von § 1600b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nicht gleichzusetzen, sodann diesbezüglich auch keine Nachforschungspflicht des Anfechtungsberechtigten besteht.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. März 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange die dem Mann bekannten Indizien nur die Möglichkeit beziehungsweise den Verdacht eines Treubruchs der Frau in der Empfängniszeit begründen, genügt dies allein gerade noch nicht, um im Hinblick auf § 1600b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB von sicherer Kenntnis von Umständen zu sprechen, die die Vaterschaft ernstlich in Frage stellen.(Rn.6) 2. Eine fahrlässige Unkenntnis ist der Kenntnis im Rahmen von § 1600b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nicht gleichzusetzen, sodann diesbezüglich auch keine Nachforschungspflicht des Anfechtungsberechtigten besteht.(Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Vaterschaftsanfechtungsantrag vom 7. Februar 2022 wendet, hat einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht hat die insoweit beantragte Verfahrenskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es hat diesbezüglich ausgeführt, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB sei abgelaufen. Denn der Antragsteller habe nach eigenen Angaben schon im Jahre 2007 von Herrn [...] erfahren, dass dieser in der hier maßgeblichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Antragsgegnerin gehabt habe. Dass die Antragsgegnerin jeden Mehrverkehr in Abrede gestellt habe, ändere am Lauf der Anfechtungsfrist nichts. Den Antragsteller habe insoweit nämlich eine Nachforschungspflicht getroffen. Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem hier maßgeblichen Antrag des Antragstellers kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung nicht abgesprochen werden. Nach § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Diese Frist beginnt gemäß § 1600b Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der Kenntnis von der anderweitigen Abstammung des Kindes, die nicht erforderlich ist, und der geforderten Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände (vgl. BGH, NJW 1978, 1629, 1630; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600b, Rdnr. 17). Für den Beginn der Anfechtungsfrist bedarf es der sicheren Kenntnis von Tatsachen, die auf Grund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen (vgl. BGH, a.a.O.; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1600b, Rdnr. 12 f., m.w.N.). Auch insoweit ist zu differenzieren, nämlich zwischen der sicheren Kenntnis der relevanten Tatsachen einerseits und den damit verbundenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine mögliche andere Vaterschaft andererseits (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2004, 479; MünchKomm-Wellenhofer, a.a.O.). Im hier maßgeblichen Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich - aus der objektiven Sicht eines verständigen Betrachters (vgl. BGH, FamRZ 1990, 507, 509, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2006 - 7 UF 457/05 -, juris, Rdnr. 9, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Mai 2022, § 1600b BGB, Rdnr. 42, m.w.N.; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600b, Rdnr. 18, m.w.N.) - die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung von einem anderen Mann ergibt (vgl. BGH, NJW 1978, 1629, 1630; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 15 UF 33/03 -, juris, Rdnr. 23; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, a.a.O., Rdnr. 12, m.w.N.; Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich dieser Umstände muss Gewissheit, nicht lediglich ein Verdacht bestehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. August 1996 - 10 W 769/96 -, BeckRS 2009, 4697; BeckOK Hau/Poseck-Hahn, BGB, 62. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1600b, Rdnr. 3; Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 21, m.w.N.). Der Anfechtungsberechtigte muss die maßgeblichen Umstände zweifelsfrei gekannt und die ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen auch für wahr gehalten haben (vgl. MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1600b, Rdnr. 13; Staudinger-Rauscher, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die dem Antragsteller im Jahre 2007 gegenüber getätigte Äußerung des Herrn [...], dieser habe in der hier maßgeblichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Antragsgegnerin gehabt, den Lauf der Anfechtungsfrist nicht in Gang gesetzt. Zwar gehört zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, regelmäßig auch ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann während der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (vgl. BGH, NJW 1978, 1629, 1630; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 78; BeckOK Hau/Poseck-Hahn, BGB, 62. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1600b, Rdnr. 4; MünchKomm-Wellenhofer, a.a.O.). Es kann vorliegend jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin unstreitig jeglichen Mehrverkehr entschieden in Abrede gestellt hatte. Es lagen also sich widersprechende Angaben von Herrn [...] einerseits und der Antragsgegnerin andererseits vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung des Herrn [...] glaubhafter als das Bestreiten der Antragsgegnerin waren, liegen nicht vor. In Anbetracht dessen handelte es sich vorliegend indes nicht um eine antragstellerseits gewonnene Gewissheit, sondern lediglich um einen - wenn auch greifbaren - Verdacht des Mehrverkehrs. Solange die dem Mann bekannten Indizien nur die Möglichkeit beziehungsweise den Verdacht eines Treubruchs der Frau in der Empfängniszeit begründen, genügt dies allein - nach den oben dargestellten Grundsätzen - allerdings gerade noch nicht, um von sicherer Kenntnis von Umständen zu sprechen, die die Vaterschaft ernstlich in Frage stellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. August 1996 - 10 W 769/96 -, BeckRS 2009, 4697; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1600b, Rdnr. 13). Insoweit bestand auch keine Nachforschungspflicht des Antragsgegners. Eine fahrlässige Unkenntnis ist der Kenntnis im Rahmen von § 1600b Satz 2 Hs. 1 BGB vielmehr nicht gleichzusetzen (vgl. MünchKomm-Wellenhofer, a.a.O.; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600b, Rdnr. 21). Eine Pflicht zu (weiteren) Nachforschungen besteht - dann allerdings lediglich hinsichtlich der anderweitigen Abstammung - vielmehr erst dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung von einem anderen Mann ergibt (vgl. Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 17). Abgesehen davon besteht eine Nachforschungspflicht des Anfechtungsberechtigten lediglich im Falle nachträglicher Kenntnis von neuen Tatsachen, um nachträgliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der früher erfahrenen Verdachtsgründe soweit wie möglich zu beheben (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reuß, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Mai 2022, § 1600b BGB, Rdnr. 43, m.w.N.; MünchKomm-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1600b, Rdnr. 22, m.w.N.; Staudinger-Rauscher, a.a.O., Rdnr. 32, m.w.N.). Dem Familiengericht ist nach alledem nunmehr Gelegenheit zu geben, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrages im Übrigen sowie die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache zur abschließenden Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückzuverweisen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO, vgl. OLG Hamm, VersR 2009, 1482 a.E., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2006 - I-1 W 9/06 -, juris, Rdnr. 10, sowie ergänzend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 - L 11 R 5040/14 BG -, juris, Rdnr. 12 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - L 20 AS 1247/12 B PKH -, juris, Rdnr. 12). Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Ziff. 1912 VV-FamGKG nicht veranlasst (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).