Beschluss
9 UF 32/20
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2020:0427.9UF32.20.00
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Leitsätze
1. Ist den Kindeseltern nach einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge zumindest das Recht auf Erziehung ihres Kindes verblieben, sind sie hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers beschwerdeberechtigt. (Rn.5)
2. Zur Auswahl des Ergänzungspflegers im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge. (Rn.11)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 5. Dezember 2019 gerichteten Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,-- € festgesetzt.
Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichteten Anträge der Kindeseltern werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist den Kindeseltern nach einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge zumindest das Recht auf Erziehung ihres Kindes verblieben, sind sie hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers beschwerdeberechtigt. (Rn.5) 2. Zur Auswahl des Ergänzungspflegers im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge. (Rn.11) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 5. Dezember 2019 gerichteten Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,-- € festgesetzt. Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichteten Anträge der Kindeseltern werden zurückgewiesen. Die Beschwerden der Kindeseltern sind zulässig aber unbegründet. Sie sind zulässig. Insbesondere sind die hier zur Entscheidung stehenden Rechtsmittel statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4) und fristgerecht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegt worden. Des Weiteren sind die Kindeseltern ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Entzugs wesentlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge für […] beschwerdebefugt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Kindseltern mit ihren Beschwerden lediglich gegen die erstinstanzliche Auswahl des Ergänzungspflegers (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 1 BGB) wenden. Den (teilweisen) Sorgerechtsentzug (§§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1, 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Anordnung der Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) beanstanden sie hingegen nicht. Für derartige Fallgestaltungen wird vertreten, die (teilweise) nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern seien hinsichtlich der Auswahl des Ergänzungspflegers nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59, Rdnr. 79, m.w.N.). Denn durch die Entscheidung über die Auswahl des Ergänzungspflegers seien die Kindeseltern nicht (mehr) in einem Recht beeinträchtigt, da ihnen die elterliche Sorge hinsichtlich des betroffenen Teilbereichs nicht mehr zustehe (vgl. OLG München, FamRZ 2016, 1288, 1289, m.w.N.; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 919, 920). Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass […] Eltern nach wie vor Sorgerechtsinhaber sind. Auch wenn ihnen bereits erhebliche Teile des Sorgerechts entzogen worden sind, werden sie durch die Entscheidung über die Auswahl des Ergänzungspflegers unmittelbar in dem ihnen verbliebenen Sorgerecht aus § 1626 Abs. 1 BGB und damit in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 5 UF 235/15 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 7, 8, m.w.N.; MünchKomm-Fischer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 59, Rdnr. 46 und Rdnr. 49; Heilmann-Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1779 BGB, Rdnr. 19, m.w.N.). So ist ihnen nämlich unter anderem das Recht zur Erziehung ihres Kindes verblieben. Dieses in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ist ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1030, 1030, Rdnr. 12, m.w.N.). Auch wenn das - den Kindeseltern vorliegend entzogene - Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts eng mit der Wahrnehmung der Erziehung des Kindes verknüpft ist, führt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass damit zugleich das Recht auf Erziehung entzogen wäre (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 13). Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Teilbereiche in § 1631 Abs. 1 BGB selbstständig nebeneinander stehen (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Entscheidung über den Aufenthalt […] dem Ergänzungspfleger übertragen worden. Diese Entscheidung darüber, wo das Kind verbleibt, betrifft die Eltern unmittelbar in der Ausübung des ihnen verbliebenen Sorgerechts und damit in ihrem Elternrecht (vgl. BGH, a.a.O.). Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es für die Erziehung des Kindes und die Möglichkeit der Eltern, hierauf Einfluss nehmen zu können, von erheblicher Bedeutung ist, ob es bei Verwandten, bei Pflegeltern oder etwa in einem Heim aufwächst (vgl. BGH, a.a.O.). Damit betrifft auch die verfahrensgegenständliche Auswahl des Ergänzungspflegers die Kindeseltern unmittelbar in ihrem Elternrecht. Denn es liegt auf der Hand, dass die Person des Ergänzungspflegers - und damit auch die Entscheidung über seine Auswahl - maßgeblichen Einfluss darauf hat, wie die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes ausfällt. Damit hängt sie untrennbar mit der Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes zusammen. Dem entsprechend ist die Auswahl des Ergänzungspflegers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sogar als integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung zu qualifizieren, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, NZFam 2014, 1091, 1095, Rdnr. 23). Sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit der Sorgerechtsentziehung sowie der Anordnung von Ergänzungspflegschaft können von der konkreten Vormundauswahl abhängen (vgl. BVerfG, a.a.O., 1094, Rdnr. 23). So sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Sorgerechtsentziehung nur zum Zweck der Übertragung auf einen Verwandten, nicht aber zwecks Übertragung auf einen außenstehenden Ergänzungspfleger eine geeignete Maßnahme darstellt, weil nur die Ergänzungspflegschaft eines Verwandten die Nachteile der Trennung von den Eltern kompensieren könnte (vgl. BVerfG, a.a.O.). Den Beschwerden der Kindeseltern bleibt in der Sache selbst der Erfolg indes versagt. Das Familiengericht hat zu Recht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Insoweit wird zunächst - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Aus Sicht des Beschwerdegerichts ist lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Im Streitfall ist die Großmutter des Kindes mütterlicherseits nicht schon deshalb als Ergänzungspfleger zu bestellen, weil diese von den Kindseltern benannt worden ist. Zwar ist gemäß § 1776 Abs. 1 BGB als Vormund berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist. Zudem finden nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die (Ergänzungs-)Pflegschaft grundsätzlich die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Hiervon sind gemäß § 1916 BGB - für den hier vorliegenden Fall der Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) - die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft jedoch gerade ausgenommen. Dies betrifft §§ 1776 bis 1778 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 742, 743; OLG Köln, FamRZ 2011, 1305; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schöpflin, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2020, § 1916 BGB, Rdnr. 2; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Bettin, BGB, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 1916, Rdnr. 2; MünchKomm-Schneider, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 2; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Locher, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 5; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearb. 2017, § 1916, Rdnr. 3; Heilmann-Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1916 BGB, Rdnr. 1). Berufungsgrund ist nach diesen Vorschriften nämlich die Benennung durch letztwillige Verfügung der sorgeberechtigten Eltern (vgl. MünchKomm-Schneider, a.a.O. Staudinger-Bienwald, a.a.O., Rdnr. 1). Aus dem Zweck des § 1916 BGB folgt, dass in seinem Anwendungsbereich (Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB) zu Lebzeiten der Eltern kein aus der elterlichen Sorge herzuleitendes Benennungsrecht besteht (vgl. MünchKomm-Schneider, a.a.O.). Auch nach § 1916 BGB verbleibt es aber bei der - in § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten - entsprechenden Anwendung der Auswahlvorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1042, 1043, m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 742, 743, m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 2011, 1305; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schöpflin, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2020, § 1916 BGB, Rdnr. 6, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Bettin, BGB, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 1916, Rdnr. 3; MünchKomm-Schneider, a.a.O., Rdnr. 3, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Locher, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 5; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearb. 2017, § 1916, Rdnr. 4; Erman-Roth, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1916, Rdnr. 2, m.w.N.; Heilmann-Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1916 BGB, Rdnr. 2). Danach ist entscheidendes Auswahlkriterium die Eignung und damit die Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels - hier des minderjährigen Kindes - zu führen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1042, 1043; Beschluss vom 19. März 2012 - 9 UF 232/11 -, juris, Rdnr. 19). So soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Ergänzungspflegschaft geeignet ist. Dabei ist grundsätzlich einer Einzelvormundschaft der Vorrang vor einer Amtsvormundschaft einzuräumen (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 UF 232/11 -, juris, Rdnr. 19). Bei mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie dessen religiöses Bekenntnis bei der Auswahl von wesentlicher Bedeutung (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, vgl. auch BVerfG, FamRZ 2009, 291, 293, Rdnr. 28 f. und OLG Brandenburg, a.a.O.). Vorschläge und Wünsche der Eltern sind demnach - jedenfalls dann - nicht bindend, wenn das Kindeswohl mit der begehrten Bestellung gefährdet wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 29). Auch wenn Art. 6 Absätze 1 und 2 GG grundsätzlich eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebieten (vgl. BVerfG, a.a.O., 292, Rdnr. 21; OLG Brandenburg, a.a.O.) und die Kindeseltern die Auswahl der Großmutter des Kindes mütterlicherseits begehren, ist die Entscheidung des Familiengerichts - gemessen an den nach dem Vorstehenden maßgeblichen Auswahlkriterien - nicht zu beanstanden. Der Senat will - ebenso wie das Familiengericht - zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Abrede stellen, dass die Großmutter […] mütterlicherseits diese an einen Ergänzungspfleger zu stellenden Eignungsanforderungen erfüllt. Mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt sich dies derzeit indes ebenso wenig. Die Eignung der Großmutter bedarf vielmehr - gerade im vorliegenden Einzelfall - eingehender Prüfung unter weiterer Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2009, 291, 294, Rdnr. 33, m.w.N.). Dieses hat das Familiengericht im Hauptsacheverfahren bereits in Auftrag gegeben. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung gegebenen Eilbedürftigkeit scheidet hier eine entsprechende Verfahrensweise aus (vgl. insoweit auch BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18); derartige Ermittlungen sind dem auf eine summarische Prüfung der Rechtsfragen angelegten einstweiligen Anordnungsverfahren fremd (vgl. Dürbeck, ZKJ 2019, 208, 211). Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug - unter Anordnung von Ergänzungspflegschaft und Auswahl des Ergänzungspflegers - indes nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19). Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht bis zum Abschluss der erforderlichen Eignungsprüfung - vorläufig - zur Abwendung einer Gefahr für […] das - mit Sicherheit geeignete - Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestimmt hat (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 2 UF 123/12 -, juris, Rdnr. 20 a.E.). Eine gründliche Prüfung der Eignung ist vorliegend schon deshalb geboten, weil es Verwandten des Kindes - wie Großeltern - in den Fällen von § 1666 BGB an der Eignung für das Amt häufig deswegen fehlt, weil sie oftmals nicht dazu in der Lage sind, sich von den Eltern der Kinder und deren Versagen bzw. Fehlverhalten abzugrenzen (vgl. Dürbeck, ZKJ 2019, 208, 209). Das Verhältnis zu den Herkunftseltern, vor allem im Hinblick auf das elterliche Umgangsrecht und häufige Verfahren in Bezug auf die Rückübertragung des Sorgerechts nach § 1696 Abs. 2 BGB, überfordert im Regelfall ehrenamtlich tätige Vormünder und verlangt spezielle Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Bereich (vgl. Dürbeck, a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall begründet zudem die familiäre Vorgeschichte der Kindesmutter im Hinblick auf deren Mutter - der hier nunmehr vorgeschlagenen Großmutter […] - das Erfordernis einer besonders intensiven Prüfung der Eignung als Ergänzungspfleger. Denn es kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erziehungsfähigkeit der Großmutter zumindest früher im Verhältnis zu ihren Kindern wohl ganz erheblich eingeschränkt war und dass sich zudem das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und deren Mutter über Jahrzehnte hinweg als äußerst ambivalent dargestellt hat. Zwar gab es insoweit immer wieder - beispielsweise im Jahre 2009 (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. […]) - Phasen guten und harmonischen Kontaktes, wie dies auch aktuell der Fall zu sein scheint. Ganz überwiegend stellte sich das Verhältnis indes - wie den dem Senat vorliegenden Beiakten entnommen werden kann - als gänzlich zerrüttet dar. Entsprechendes hat die Kindesmutter selbst im Jahre 2014 den Ärzten der […] gegenüber angegeben. So heißt es in dem Arztbrief der vorgenannten Einrichtung vom […], zur Mutter der Kindesmutter bestehe ein ambivalentes Verhältnis mit häufigen Kontaktabbrüchen. Des Weiteren hat die Kindesmutter noch im Jahre 2017 dem Familiengericht berichtet, als ein Problem im Rahmen des seinerzeit abgebrochenen stationären Familienclearings habe sich der Umstand erwiesen, dass eine der Kindesmutter zugeteilte Betreuerin diese an ihre Mutter erinnert habe. Die Kindesmutter hatte insoweit jedenfalls einen Betreuerwechsel für nötig gehalten. Im Zuge der Clearingmaßnahme hatte die Kindesmutter zudem - ausweislich des entsprechenden Berichts vom […] 2017 - angegeben, zur eigenen Mutter keinen Kontakt zu haben. In Kindheit und Jugend habe sie - die Kindesmutter - Gewalt und Vernachlässigung erfahren. Im Alter von sechs Jahren sei sie dann in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden, weil ihre Familie sie nicht habe schützen können und ihr physisches uns psychisches Wohl nicht gewährleistet gewesen sei. Entsprechende massive Vorwürfe ihrer Mutter gegenüber hat die Kindesmutter auch im Jahre 2016 den behandelnden Ärzten der […] gegenüber erhoben (vgl. Ärztlicher Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung vom […]). Dort hatte sie angegeben, mit dem Tod des Vaters habe „ihr Martyrium“ begonnen, weil ihre Mutter sie hierfür verantwortlich gemacht und ihr gegenüber mit physischer und psychischer Gewalt reagiert habe. Körperliche Misshandlungen seien durch Gewaltausbrüche ihrer - der Kindesmutter - Mutter erfolgt. Die Spuren der Misshandlungen habe sie immer wieder verdeckt halten und Dritten gegenüber durch Lügen erklären müssen. Diese Situation habe sie kaum ertragen können; ihr seien in dieser Lebensphase sogar Suizidgedanken gekommen. Zur Inobhutnahme im Alter von sechs Jahren sei es dann aufgrund des nicht zu verheimlichenden Bauchdeckenrisses gekommen, den ihre Mutter im Zuge einer wiederholten Misshandlung verursacht gehabt habe. Nachdem sie im Alter von 14 Jahren dann in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt gewesen sei, habe ihre Mutter ihr gegenüber erneut physische und psychische Gewalt angetan. Dies habe dazu geführt, dass sie - die Kindesmutter - dann mit nur 16 Jahren von zu Hause ausgerissen sei und einige Jahre in Obdachlosigkeit gelebt habe. Ihre Mutter hat die Kindesmutter ausweislich des Berichts vom […] als „egoistisch, selbstsüchtig, arrogant, egomanisch und herrisch“ beschrieben. Hinzu kommt vorliegend der Umstand, dass die Sachverständige Dipl.-Psych. […] in ihrer für das Familiengericht erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom […] 2015 […] die Herkunftsfamilie der Kindesmutter - und damit gerade auch die hier als Ergänzungspflegerin in Rede stehende Großmutter […] - als „schädlich“ bezeichnet hat. Sie - die Sachverständige - hat zudem konstatiert, dass bei der Kindesmutter unbearbeitete biographische Traumata vorlägen, die immer noch andauernd zu massiven emotionalen Krisensituationen führten. Im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt ebenfalls ausgeführt, die Herkunftsfamilie der Kindesmutter habe sich schädigend auf diese ausgewirkt, und zwar durch Gewalt und emotionale Schädigungen. Es habe insbesondere körperliche Misshandlungen in Form von Schlägen und Hämatomen gegeben. Bezüglich aller Kinder der hier als Ergänzungspflegerin in Rede stehende Großmutter seien durchgehend Jugendhilfemaßnahmen bis zur Volljährigkeit vorgenommen worden. Später habe es dann immer wieder Phasen gegeben, in denen die Kindesmutter Zuflucht bei ihrer Mutter gefunden habe und in denen sich beide gut verstanden hätten. Danach habe es aber auch immer wieder eine riesige Eskalation gegeben. Nach alledem ist ohne sachverständige Begutachtung tatsächlich - hierauf hat das Jugendamt zu Recht hingewiesen - nicht hinreichend valide zu beurteilen, wie stabil das Verhältnis zwischen Kindesmutter und Großmutter derzeit ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Fähigkeit der Großmutter, sich - wenn erforderlich - von ihrer Tochter abzugrenzen sowie bezüglich der großmütterlichen Erziehungseignung und etwaiger negativer Auswirkungen eines Aufenthalts im Haushalt der Großmutter auf das Wohl […]. Dass die Großmutter in einem ambulanten Pflegedienst arbeitet und überdies ein- bis zweimal wöchentlich als Schulbegleiterin eines Neunjährigen tätig ist, ändert daran ebenso wenig wie die von ihr in den vergangenen Jahren erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen. Denn diese Umstände sind hinsichtlich der Beziehung zwischen Kindesmutter und Großmutter, sowie über deren Fähigkeiten, ein Kind im eigenen Haushalt nicht nur zu versorgen, sondern auch adäquat zu erziehen, nicht - jedenfalls aber nicht hinreichend - aussagekräftig. Die schriftliche Entscheidung des Senats beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Bedenken gegen eine Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten nicht erhoben. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Fassung der vorzitierten Norm als Sollvorschrift ermöglicht es zwar, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der dort geregelten Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand in diesem Sinne ist hier jedoch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vorliegenden Beschwerden der Kindeseltern - wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann - von Vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg waren. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfeanträge der Kindeseltern beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier selbst in Anbetracht des in Kindschaftssachen wie der vorliegenden anzulegenden besonderen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2017, 203, 203; OLG Brandenburg NJW 2018, 1619, 1620 f.; Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 118/16 -). Die Beschwerden der Kindeseltern sind ohne weiteres - also ohne jede weitergehende Sachverhaltsermittlung und ohne jede weitere Anhörung der Beteiligten - zurückzuweisen. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen zur Begründetheit der Beschwerden Bezug genommen.