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Beschluss

9 WF 815/19

OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1217.9WF815.19.00
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Leitsätze
1. Erhält ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente, so indiziert dieser Umstand sein krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinn.(Rn.5) 2. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen setzt gerade nicht voraus, dass die Krankheit, das Gebrechen oder die Schwäche der körperlichen und/oder geistigen Kräfte ehebedingt ist.(Rn.6) 3. Allein die Rücknahme eines Unterhaltsantrags deutet nicht eindeutig und zweifelsfrei auf einen Verzichtswillen des Unterhaltsgläubigers hin. Dies gilt erst recht dann, wenn das Familiengericht zuvor darauf hingewiesen hat, dass nach vorläufiger Würdigung die Leistungsfähigkeit auch nur eines Ehegatten nicht zu erwarten stehe.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 24. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2019 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente, so indiziert dieser Umstand sein krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinn.(Rn.5) 2. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen setzt gerade nicht voraus, dass die Krankheit, das Gebrechen oder die Schwäche der körperlichen und/oder geistigen Kräfte ehebedingt ist.(Rn.6) 3. Allein die Rücknahme eines Unterhaltsantrags deutet nicht eindeutig und zweifelsfrei auf einen Verzichtswillen des Unterhaltsgläubigers hin. Dies gilt erst recht dann, wenn das Familiengericht zuvor darauf hingewiesen hat, dass nach vorläufiger Würdigung die Leistungsfähigkeit auch nur eines Ehegatten nicht zu erwarten stehe.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 24. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2019 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen. Die nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das in erster Instanz anhängige Stufenverfahren wendet, hat einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht hat die beantragte Verfahrenskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es hat - sinngemäß - ausgeführt, die Beteiligten hätten nachehelichen Unterhalt schon in dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - [...] geführten Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht und dann im dortigen Termin vom 13. September 2016 - nach richterlichem Hinweis - jeweils den entsprechenden Antrag zurückgenommen. Hierdurch sei die „Unterhaltskette“ in einer den verfahrensgegenständlichen Anspruch ausschließenden Weise unterbrochen worden. Die wechselseitige Rücknahme der jeweiligen Unterhaltsbegehren in der damaligen Situation könne nur als übereinstimmende Erklärung der Ehegatten dahingehend verstanden werden, in Kenntnis der jeweiligen Lebenssituation des Anderen künftig nicht mehr auf die Nachwirkungen der ehelichen Solidargemeinschaft bauen zu wollen. Dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen zu wirtschaftlicher Eigenständigkeit komme insoweit die gleiche Bedeutung zu wie einer vorübergehenden Unterbrechung der Unterhaltskette, aus der heraus die erneute Geltendmachung nachehelichen Unterhalts nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach dem hier maßgeblichen Sach- und Streitstand ist weder die erforderliche „Unterhaltskette“ unterbrochen noch hat die Antragstellerin wirksam auf einen etwaigen (nachehelichen) Unterhaltsanspruch verzichtet. Das Erfordernis der lückenlosen „Unterhaltskette“ gebietet, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 203, 204, Rdnr. 17). Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Koblenz, FamRZ 2016, 1460, 1460). Hier haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit ohne zeitliche Lücke vorgelegen. Insoweit ist im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Scheidung krankheitsbedingt erwerbsunfähig war. Denn unstreitig erhielt die Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderungsrente. Dieser Umstand indiziert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin im unterhaltsrechtlichen Sinn (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger-Hollinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1572, Rdnr. 57, m.w.N.; MünchKomm-Maurer, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1572, Rdnr. 62, m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Lettmaier, beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 15. September 2019, § 1572, Rdnr. 101, m.w.N.; Wendl/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4, Rdnr. 264, m.w.N.; Schulz/Hauß-Streicher, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, § 1572, Rdnr. 19). Die entsprechende tatsächliche Vermutung ist jedenfalls bislang nicht widerlegt. Auch ist weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, dass der Bezug von Erwerbsminderungsrente zwischenzeitlich unterbrochen oder gar ganz eingestellt worden wäre. Im Übrigen erfordert § 1572 BGB gerade nicht, dass die Krankheit, das Gebrechen oder die Schwäche der körperlichen und/oder geistigen Kräfte ehebedingt ist (vgl. MünchKomm-Maurer, BGB, a.a.O., Rdnr. 4; Erman-Maier, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1572, Rdnr. 3; Münch-Schmitz, Familienrecht, 2. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 110). Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig (vgl. Münch-Schmitz, a.a.O.). Dass der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegend nach dem Vorbringen des Antragsgegners auf den Folgen eines 2010 erlittenen Reitunfalls sowie der nachfolgenden Erkrankung an Multipler Sklerose beruht, schadet mithin nicht. Nach alledem ist die erforderliche „Unterhaltskette“ auch nicht durch die wechselseitigen Antragsrücknahmen vom 13. September 2016 unterbrochen worden. Denn diese erfolgten - hierfür spricht jedenfalls das entsprechende Sitzungsprotokoll in ganz erheblichem Maße - lediglich aufgrund der vermeintlichen Leistungsunfähigkeit des jeweiligen Unterhaltsschuldners. Nicht anders kann es nämlich verstanden werden, wenn die Beteiligten ihren jeweiligen Unterhaltsantrag gerade auf eine entsprechende Anregung des mit der Sache befassten Gerichts hin zurückgenommen haben, die zuvor seitens des anregenden Gerichts damit begründet worden war, dass angesichts der mittlerweile erfolgten Einkommensverschlechterung beim Ehemann einerseits und des Auszugs der Ehefrau aus der gemeinsamen Immobilie andererseits nach vorläufiger Würdigung die Leistungsfähigkeit auch nur eines Ehegatten nicht zu erwarten stehe. Wie oben bereits dargestellt, unterbricht die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners die erforderliche „Unterhaltskette“ aber gerade nicht. Zudem kann in Anbetracht des Vorstehenden nicht angenommen werden, die Beteiligten hätten mit der wechselseitigen Rücknahme ihrer Unterhaltsanträge zum Ausdruck bringen wollen, künftig nicht mehr auf die Nachwirkungen der ehelichen Solidargemeinschaft bauen und wirtschaftlich eigenständig sein zu wollen. Es liegt vielmehr - wie bereits erwähnt - zumindest sehr nahe, dass die Antragsrücknahmen nur deshalb erfolgten, weil die Beteiligten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann insoweit dahinstehen - mangels Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gegners ihrem Unterhaltsbegehren aktuell keine hinreichenden Erfolgsaussichten beimaßen. Daher hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsrücknahme vom 13. September 2016 auch nicht auf ihr vermeintlich zustehende nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Zwar ist es möglich, dass ein Verzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 -, juris, Rdnr. 8; OLG Jena, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 UF 21/02 -, juris, Rdnr. 26; MünchKomm-Schlüter, BGB, 8. Aufl. 2019, § 397, Rdnr. 3). Doch bedarf es dazu auf Seiten des Gläubigers eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Insoweit ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger regelmäßig keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 -, juris, Rdnr. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 1999 - 16 UF 135/98 -, juris, Rdnr. 46; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Paffenholz, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Oktober 2019, § 397 BGB, Rdnr. 56; Staudinger-Lugani, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearb. 2018, G. Das Erlöschen der Schuldverhältnisse, Rdnr. 81, m.w.N.; Erman-Wagner, BGB, 15. Aufl. 2017, § 397, Rdnr 6). Ein Rechtsverzicht ist daher niemals zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; NJW 2006, 1511, 1512, Rdnr. 10, m.w.N.; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 -, juris, Rdnr. 20; OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann- Paffenholz, a.a.O., Rdnr. 61, m.w.N.; MünchKomm-Schlüter, BGB, 8. Aufl. 2019, § 397, Rdnr. 3; Erman-Wagner, a.a.O.). Es muss vielmehr sicher ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 -, juris, Rdnr. 8; OLG Jena, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 UF 21/02 -, juris, Rdnr. 26; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Paffenholz, a.a.O.; Staudinger-Rieble, BGB, Neubearb. 2017, § 397, Rdnr. 117). Die entsprechenden Umstände müssen eindeutig und zweifelsfrei auf einen solchen Verzichtswillen des Gläubigers hindeuten (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Paffenholz, a.a.O.; Staudinger-Lugani, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearb. 2018, G. Das Erlöschen der Schuldverhältnisse, Rdnr. 81; Erman-Wagner, BGB, 15. Aufl. 2017, § 397, Rdnr. 7). Derartige Umstände können allein darin, dass ein Unterhaltsantrag - zumal nach einem gerichtlichen Hinweis wie dem hier in Rede stehenden - zurückgenommen wird, noch nicht gesehen werden. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen der Antragstellerin nicht erkennbar. Es ist vielmehr - wie bereits erwähnt - nicht nur durchaus möglich, sondern sogar jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass sie die Verwirklichung des Anspruchs aus anderen, nachvollziehbaren Gründen, namentlich solchen der Verfahrensökonomie bei seinerzeit vermeintlich fehlenden Erfolgsaussichten des Unterhaltsbegehrens aufgrund - möglicherweise aber nur vorübergehender - fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, gescheut hat. Dem Familiengericht ist nach alledem nunmehr Gelegenheit zu geben, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Stufenantrages im Übrigen sowie die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache zur abschließenden Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückzuverweisen (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO, vgl. OLG Hamm, VersR 2009, 1482 a.E., und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2006 - I-1 W 9/06 -, juris, Rdnr. 10, sowie ergänzend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 - L 11 R 5040/14 BG -, juris, Rdnr. 12 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - L 20 AS 1247/12 B PKH -, juris, Rdnr. 12). Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Ziff. 1912 VV-FamGKG nicht veranlasst (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).