OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 OWi 4 SsBs 8/16

OLG Koblenz 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0504.2OWI4SSBS8.16.0A
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei dem Messverfahren ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes, mithin anerkanntes und Zuverlässigkeit bietendes Verfahren.(Rn.2) 2. Der Umstand, dass die durch das Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus.(Rn.2) 3. Auch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes weder von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.(Rn.3) 4. Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren könnte erst dann in Frage stehen, wenn Anhaltspunkte für eine generelle Fehlfunktion der Geräte vorliegen; lediglich denktheoretische Messfehler reichen dafür nicht aus.(Rn.3)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 20. November 2015 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Messverfahren ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes, mithin anerkanntes und Zuverlässigkeit bietendes Verfahren.(Rn.2) 2. Der Umstand, dass die durch das Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus.(Rn.2) 3. Auch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes weder von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.(Rn.3) 4. Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren könnte erst dann in Frage stehen, wenn Anhaltspunkte für eine generelle Fehlfunktion der Geräte vorliegen; lediglich denktheoretische Messfehler reichen dafür nicht aus.(Rn.3) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 20. November 2015 wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 349 Abs. 2 StPO). Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 3. Mai 2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Meißen im Urteil vom 29. Mai 2015 (Az. 13 OWi 703 Js 21114/14 - DAR 2015, 711 ) ist auch weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren ES 3.0 um ein standardisiertes, mithin anerkanntes und Zuverlässigkeit bietendes Verfahren handelt, weil und solange die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fortbesteht (vgl. Senat, 2 OWi 4 SsRs 30/16 v. 04.04.2016 unter Verweis auf BGHSt 39, 291 ). Diese beinhaltet eine umfassende Prüfung der Funktionsweise der Messgeräte, mithin auch des der Geschwindigkeitsbestimmung zugrunde liegenden Abgleichs der von den Sensoren des Gerätes erzeugten Helligkeitsprofile (vgl. Smykowski/Buck/Bengler, DAR 2014, 225). Der Umstand, dass die durch das Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus (vgl. OLG Hamm, 1 RBs 84/14 v. 11.08.2014 - Rn. 4 n. juris). Die Einordnung als standardisiertes Messverfahren könnte erst dann in Frage stehen, wenn Anhaltspunkte für eine generelle Fehlfunktion der Geräte vorliegen. Solche Hinweise bestehen jedoch nicht bereits aufgrund von in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten - zumal dann nicht, wenn sie auf lediglich denktheoretische Messfehler hinweisen - oder der von dem Betroffenen schlagwortartig behaupteten Fehlerquellen. Auch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes weder von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Senat, aaO.; KG Berlin, 3 Ws [B] 249/14 v. 15.05.2014 - VRS 127, 178 ; OLG Zweibrücken, 1 SsBs 12/12 v. 19.10.2012 - ZfSch 2013, 51 ).