Beschluss
9 WF 604/15
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1027.9WF604.15.0A
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Leitsätze
Die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auf die - auch unverschuldete - Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs nicht anwendbar (Anschluss LArbG Nürnberg, 1. August 2005, 6 Ta 128/04, AE 2006, 62).(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 14.578,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auf die - auch unverschuldete - Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs nicht anwendbar (Anschluss LArbG Nürnberg, 1. August 2005, 6 Ta 128/04, AE 2006, 62).(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 14.578,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Verwerfung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Widerruf des am 1. April 2015 von den Beteiligten vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs beanstandet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Familiengericht den Antrag des Antragsgegners als unzulässig verworfen, denn die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auf die - auch unverschuldete - Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs nicht anwendbar. Der Senat folgt der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf von den Beteiligten vereinbarte Fristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sind (Landesarbeitsgericht Nürnberg 6 Ta 128/04 m.w.N.). Die Vorschrift des § 233 ZPO legt im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung eröffnet. Eine von den Beteiligten vereinbarte Frist für den Widerruf eines Vergleichs wird von dem Anwendungsbereich der Norm nicht umfasst. Bei der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs handelt es sich um eine von den Beteiligten vereinbarte, nicht aber um eine gesetzliche Frist. Die Widerrufsfrist ist Gegenstand des materiell-rechtlichen Vergleichsinhalts, sie hat vertraglichen Charakter. Die Beteiligten können über die Frist frei verfügen. Einer analogen Anwendung der Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da es den Beteiligten offen steht, die Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO für die Widerrufsfrist eines Vergleichs zu vereinbaren. Die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezwecken auch nicht eine vom Antragsgegner beabsichtigte Korrektur des Vergleichs wegen im Termin ggf. irrtümlich zugrunde gelegter Rechtsansichten. Eine durch das Familiengericht veranlasste oder im gerichtlichen Bereich entstandene Verzögerung ist nicht ersichtlich, weshalb auch eine Ausdehnung der Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Danach ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung der Wiedereinsetzung unbegründet und zurückzuweisen. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war angesichts der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht veranlasst.