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Beschluss

15 W 385/23

OLG Koblenz 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2023:1106.15W385.23.00
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Leitsätze
Eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus einem Studienvertrag ist im Einzelfall gegeben, wenn eine Studierende sich in offizieller Funktion als Patin für die Erstsemester an einer privaten „Kennenlernveranstaltung“ beteiligt, in deren Rahmen es zu einem für sie absehbaren ritualisierten Alkoholexzess mindestens eines Erstsemesters in einer durch die Paten gemeinschaftlich aufgebauten psychologischen Drucksituation kommt.(Rn.35) (Rn.36)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.10.2023, Az.: 14 O 665/23, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus einem Studienvertrag ist im Einzelfall gegeben, wenn eine Studierende sich in offizieller Funktion als Patin für die Erstsemester an einer privaten „Kennenlernveranstaltung“ beteiligt, in deren Rahmen es zu einem für sie absehbaren ritualisierten Alkoholexzess mindestens eines Erstsemesters in einer durch die Paten gemeinschaftlich aufgebauten psychologischen Drucksituation kommt.(Rn.35) (Rn.36) I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.10.2023, Az.: 14 O 665/23, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung ihren Zugang zum Studienbetrieb des laufenden Semesters bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft. Sie schloss mit der Antragstellerin im Juli 2022 den Studienvertrag Anlage A1 zur Antragsschrift (Bl. 11.1 ff. eGA-LG), welchen sie mit E-Mail vom 01.09.2023 (Anlage A3, Bl. 11.12 eGA-LG) bzw. mit einem der Antragstellerin am 02.09.2023 zugestellten Schreiben (Anlage A4 zur Antragsschrift, Bl. 11.13 eGA-LG) fristlos kündigte. Außerdem erteilte sie der Antragstellerin ein Hausverbot. Daran schloss sich eine Korrespondenz der Parteien an, in deren Verlauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.09.2023 (Anlage A5, Bl. 11.14 ff. eGA-LG) die Gründe der fristlosen Kündigung erläuterte. Zu weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs wird auf die Anlagen A5 bis A7 (Bl. 11.14 ff. eGA-LG) verwiesen. Für die Erstsemesterstudierenden der Antragsgegnerin findet jährlich eine Einführungswoche statt, bei der Patengruppen von je fünf Personen aus dem älteren Jahrgang je fünf neue Studierende betreuen. Sie sollen als direkte Ansprechpersonen den Neuankömmlingen helfen, sich an der Universität zurechtzufinden. Die Antragsgegnerin war in der Einführungswoche ab dem 27.08.2023 zusammen mit vier weiteren Personen, darunter die Studenten Z und B sowie die Studentin P, Patin für die Studenten E und W sowie drei weitere Studentinnen. Der Antragsgegnerin waren Trinkexzesse im Zuge früherer Einführungswochen bekannt geworden, bei denen Gruppenzwang auf die Erstsemesterstudierenden ausgeübt wurde, um nicht aus der Studierendengemeinschaft ausgeschlossen zu werden. Daher hatte sie am 25.08.2023 an alle Studierenden, auch an die Erstsemester und die Antragstellerin, die E-Mail Anlage A10 (Bl. 11.25 eGA-LG) versandt. Am Abend des 30.08.2023 fand in der 120 qm großen Wohnung der Studenten Z und B ein Treffen der Patengruppe statt. Der Student W begab sich im Verlaufe des Abends mit den Paten B und Z und einem Kasten Bier vom Wohnzimmer in eines der Badezimmer, um einen sog. „Rohrbruch“ durchzuführen, wobei die Antragstellerin und die Patin P das Badezimmer abschlossen. In der Nacht zum 31.08.2023 wurde der Student E ins Krankenhaus eingeliefert. Um 4 Uhr wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,5 Promille gemessen. Die Antragstellerin hat unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung Anlage A12 (Bl. 11.27 eGA-LG) vorgetragen, sie habe keine der bei dem Patentreffen anwesenden Personen unter psychischen Druck gesetzt und dazu genötigt Alkohol zu konsumieren. Jedes Patenkind habe entscheiden können, was es trinken möchte. Der Student E habe freiwillig vier alkoholische Mixgetränke zu sich genommen. Durch ein vorangehendes Patenvideo (s. dazu Anlage A9, Bl. 11.23 f. eGA-LG) sowie einen WhatsApp-Chat (s. dazu Anlage A8, Bl. 11.22 eGA-LG) habe er den Eindruck erweckt, gerne Alkohol zu trinken und schon häufiger an seine alkoholischen Grenzen gegangen zu sein. Als er um kurz nach 22 Uhr aufgebrochen sei, habe er auf die Antragstellerin und die Studentin P nüchtern und weder aufgebracht noch verängstigt gewirkt. Er müsse angesichts der gemessenen BAK nach dem Verlassen der Wohnung weiteren Alkohol konsumiert haben. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, unter Aussetzung des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Hausverbots vom 31.08.2023 der Antragstellerin den Zugang zum Hochschulbetrieb der Antragsgegnerin zu gewähren und sie vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, mit allen Rechten auszustatten, die sie als Studentin der Hochschule benötigt, um ihr die Teilnahme an allen Kursen und Prüfungen des laufenden Semesters zu gewährleisten. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.10.2023 zurückgewiesen, da die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Anspruch auf Teilhabe am Lehrbetrieb und das Betreten der universitären Einrichtungen gemäß § 2 des Studienvertrags sei aufgrund fristloser Kündigung gemäß § 3 Abs. 4 des Studienvertrags erloschen. Die Antragstellerin habe schuldhaft gegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 3 des Studienvertrags verstoßen und der Antragsgegnerin sei eine Fortsetzung des Studienvertrags unzumutbar. Die Antragstellerin habe die Feier am 30.08.2023 als Patin mit ihren Patenkollegen veranstaltet und damit in offizieller Position und Funktion, die geeignet sei, das Bild neuer Studierender von der Antragsgegnerin mitzubestimmen. Sie habe zu den Geschehnissen um den Studenten W nicht vorgetragen, obwohl im Schreiben vom 07.09.2023 ihre Pflichtverletzungen auch hierauf gestützt worden seien. Es handele sich insofern um einen einheitlichen Geschehensablauf, weil alle Paten die Feier in dieser Funktion geplant und organisiert hätten. Ein Exzess der Paten B und Z sei nicht ersichtlich, nachdem die Durchführung des sog. „Rohrbruchs“ gegenüber allen Anwesenden im Wohnzimmer angekündigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei gemäß der substantiierten Darstellung der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 01.09.2023 und 07.09.2023 davon auszugehen, dass der Student W mit den Paten B und Z ins Bad habe gehen und einen Kasten Bier „auf Ex“ trinken müssen, um Teil der Studierendengemeinschaft zu werden. Die Badezimmertür sei von der Antragstellerin und der Patin P von außen abgeschlossen worden. Danach seien aus dem Bad mehrfach Rufe („Lasst mich hier raus!“) zu hören gewesen, was die Antragstellerin und die Patin P gegenüber den anderen Erstsemestern abgetan hätten. Aufgrund der Ankündigung des „Rohrbruchs“, des Abschließens der Badezimmertür zumindest mit ihrem Wissen und der Rufe aus dem Badezimmer habe die Antragstellerin Kenntnis von den Vorgängen im Bad gehabt. Dort hätten die Paten B und Z ihre überlegene Position als Drittsemester und ihre offizielle Patenstellung ausgenutzt, um den Studenten W mit massivem psychischem Druck zum Alkoholkonsum zu bewegen. Das hätte sie in ihrer Stellung als Patin nicht hinnehmen und gegenüber den anderen Erstsemestern als normal hinstellen dürfen. Eine Pflicht, die Antragstellerin vor der Kündigung anzuhören, habe nicht bestanden, jedenfalls aber sei die fehlende Anhörung nicht kausal für die Kündigung, weil davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin sich dann nicht anders als im Verfahren eingelassen hätte. Außerdem sei die im Schreiben vom 07.09.2023 gewährte Stellungnahmefrist geeignet, die unterlassene Anhörung zu heilen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 06.10.2023 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung (Anlage Bl. 12.1 eGA-LG) ausgeführt, das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft von einem einheitlichen Geschehensablauf aus und missachte, dass sich in den Zimmern der großen Wohnung unabhängig voneinander unterschiedliche Geschehensabläufe zugetragen hätten. Sie habe sich mit der Patin P nahezu ausschließlich im Wohnzimmer und der Küche aufgehalten und dort überwiegend mit den vier anderen Patenkindern und nicht dem Studenten W Kontakt gehabt. Sie sei auch nicht in die Planung des Abends durch die Studenten B und Z eingebunden gewesen, sondern selbst erst 20 Minuten vor Ankunft der Patenkinder um ca. 20:30 Uhr eingetroffen. Sie habe auch nur ca. 1 ½ Stunden mit jenen verbracht. Weder habe sie die Durchführung eines „Rohrbruchs“ mitgeplant noch unterstützt. Sie könne lediglich sagen, dass der Student W der Teilnahme am „Rohrbruch“ auf Frage sofort zugestimmt und deshalb mit den Paten B und Z, ohne bedroht worden zu sein, freiwillig aus dem Wohnzimmer ins Bad gegangen sei. Sie habe während der Zeitspanne des „Rohrbruchs“ von ca. 30 Minuten nur Geräusche von Gegenständen aus dem Bad gehört, wie z. B. zu Boden fallende Flaschen, nicht aber Schreie oder Worte, und daher auch keine Rufe abgetan. Während dieser Zeit hätten sie und die Studentin P dreimal nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, was von den Studenten B und Z bejaht worden sei. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Studenten W habe sie im Übrigen nicht mitbekommen. Der Wortlaut der Kündigung lasse nicht erkennen, welche ihrer konkreten Handlungen am Abend des 30.08.2023 die fristlose Kündigung rechtfertigen sollten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sie andere und wen genau zwecks Alkoholkonsums unter psychischen Druck gesetzt haben und worin ihr erforderliches individuelles Verschulden liegen solle. Die Annahme einer „Gruppentat“ bzw. eines „Gruppenverschuldens“ sei weder zutreffend noch ausreichend für die Kündigung ihres Studienvertrags. Das Landgericht habe bei der Sachverhaltsfeststellung offenbar aus einer ihr unbekannten Quelle geschöpft. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Hinterlegung einer Schutzschrift auf Nachfrage bejaht. Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Studienvertrags sei nicht dargetan. Ein Einigungsangebot habe die Antragsgegnerin ohne Begründung abgelehnt. Sie, die Antragstellerin, habe bislang eine glänzende Studienzeit ohne Störungen des Vertragsverhältnisses absolviert und für ihre Leistungen ein Stipendium der Antragsgegnerin erhalten. Zu beachten sei auch, dass die Patenkinder wegen ähnlicher Eskalationen in der Vergangenheit gleichermaßen gewarnt gewesen und dennoch der Einladung in Kenntnis dessen gefolgt seien, dass bei dem Treffen Alkohol und die Teilnahme an einem „Rohrbruch“ angeboten würden. Die Antragsgegnerin habe nach der Kündigung noch weitere Stellungnahmen abgewartet und in ihre Gesamtwertung einbezogen. Daher könne es sich nur um eine Verdachtskündigung handeln, die mangels ihrer vorangehenden Anhörung unwirksam sei. Das Eilbedürfnis ergebe sich daraus, dass sie vom laufenden Semester bereits über einen Monat versäumt habe. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 02.10.2023, Az 14 O 665/23 die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Aussetzung des von ihr ausgesprochenen Hausverbotes vom 31.08.2023 zu verpflichten, der Antragstellerin den Zugang zum Hochschulbetrieb der Antragsgegnerin zu gewähren und sie vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, mit allen Rechten auszustatten, die sie als Studentin der Hochschule benötigt, um ihr die Teilnahme an allen Kursen und Prüfungen des laufenden Semesters zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, es handele sich um eine Tatkündigung. Ihr sei der im Schreiben vom 07.09.2023 geschilderte Sachverhalt bereits bekannt gewesen und sie habe lediglich die bereits bekannten Tatsachen in der weiteren Erörterung mit den beteiligten Erstsemesterstudierenden nachträglich protokolliert. Die Kündigung habe sie von vorneherein nicht ausschließlich, sondern nur insbesondere auf die Geschehnisse um den Studenten E gestützt und mit dem späteren Schreiben vom 07.09.2023 den Vorhalt lediglich konkretisiert. Die Antragstellerin sei, wenn nicht bereits an der Planung, so doch jedenfalls aktiv an der Gestaltung des Abends beteiligt gewesen. Sie habe kein deutliches Signal gesetzt, mit den geplanten und absehbaren Vorgängen nicht einverstanden zu sein. Aus ihrer eigenen Stellungnahme Anlage 3 (Bl. 41.4 ff. eGA-OLG) und der eidesstattlichen Versicherung Anlage 4 (Bl. 41.11 f. eGA-LG) ergebe sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Studienvertrags, unter anderem, weil sie als Patin die schlimme Situation des Studenten W erfasst und dennoch nicht zu seinem Schutz eingegriffen, sondern das Verhalten der Paten B und Z aktiv akzeptiert habe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht lediglich unbeteiligter Gast einer eskalierenden Privatparty gewesen sei, auch wenn sie den Abend nicht mitgeplant und die Verhaltensweisen der Paten B und Z innerlich abgelehnt haben sollte. Sie habe vielmehr als Patin eine ihr von der Antragsgegnerin eingeräumte verantwortungsvolle Position innegehabt. Die Geschehnisse in Bad und Wohnzimmer seien als Einheit zu bewerten, zumal die Paten B und Z unstreitig mit dem Studenten W mit Ansage vom Wohnzimmer ins Bad gegangen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin nicht zumindest in Grundzügen gewusst habe, dass dort ein Trinkexzess stattfinden würde. Das zeige sich schon daran, dass sie und die Patin P nach ihren eigenen Angaben dreimal nachgefragt hätten, ob alles in Ordnung sei. Durch das unstreitige Abschließen der Tür seitens der beiden Patinnen sei die Drucksituation im Innern noch verschärft worden. Die Antragstellerin habe kein deutliches Signal gesetzt, mit den Vorgängen nicht einverstanden zu sein, sondern sich aktiv an der Gestaltung des Abends und dem Aufbau sowie der Steigerung der Drucksituation im Hinblick auf den Alkoholkonsum beteiligt. Im Übrigen habe die Antragstellerin einen Verfügungsgrund weder hinreichend begründet noch glaubhaft gemacht. II. Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht – auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens – davon ausgegangen, dass es an einem Verfügungsanspruch i. S. d. § 935 ZPO fehlt, weil der Studienvertrag mit am 02.09.2023 zugestellten Schreiben gemäß § 3 Abs. 3, 4 i. V. m. § 6 Abs. 5, 6 des Vertrags wirksam fristlos gekündigt wurde. Das Landgericht hat sich dabei nicht auf Unterlagen gestützt, zu denen der Antragstellerin das rechtliche Gehör versagt gewesen wäre. Insbesondere lag ihm keine Schutzschrift vor. Das Landgericht hatte nach Aktenlage vielmehr auf eine Schutzschriftanfrage ein Negativattest erhalten (Bl. 12 f. eGA-LG). 1. Die Kündigungserklärung entspricht den formellen Anforderungen. a) Die Zweiwochenfrist des mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien anwendbaren § 626 Abs. 2 S. 1 BGB ist ebenso gewahrt wie das Schriftformerfordernis gemäß § 6 Abs. 6 des Studienvertrags. Die Kündigung wurde i. S. d. § 6 Abs. 5 des Studienvertrags ausdrücklich fristlos erklärt. b) Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine sog. Verdachtskündigung, weil nicht wegen eines Verdachts gekündigt wurde, sondern wegen des Begehens einer Tat (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1992 – 2 AZR 519/91, LS 1. und Rn. 32, juris). Es kann daher dahinstehen, ob auch für den zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag eine Verdachtskündigung zulässig und zuvor eine Anhörung der Antragstellerin für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich gewesen wäre (s. dazu BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 474/07, Rn. 56, juris). Für die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist anerkannt, dass die Anhörung des Arbeitnehmers keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Tatkündigung ist. Maßgeblich für die Rechtfertigung einer Tatkündigung ist allein, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die dazu führen, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, die insoweit in seinem eigenen Interesse liegt, geht er lediglich das Risiko ein, die behauptete Pflichtverletzung im Prozess nicht beweisen zu können (BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 474/07, Rn. 56, juris; s. auch BGH, Urteil vom 18.06.1984 – II ZR 221/83, Rn. 17, juris). Gründe, warum für das vorliegende Vertragsverhältnis ein strengerer Maßstab gelten sollte, sind nicht ersichtlich. c) Ebenso ist unerheblich, dass die Antragstellerin die Kündigung im Schreiben vom 02.09.2023 ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont im Kern auf die Geschehnisse rund um den Zeugen E gestützt hat, während sie im Schreiben vom 07.09.2023 zur Begründung der Kündigung weitere Vorfälle im Vorfeld und im Verlauf des abendlichen Patentreffens am 30.08.2023 detailliert dargelegt hat, namentlich die Geschehnisse um den Studenten W. Eine Begründungspflicht zur Kündigung haben die Parteien nicht vereinbart. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist daher nicht zur Wirksamkeit der Kündigung notwendig. Selbst wenn – wie hier mit Blick auf das Schreiben vom 07.09.2023 nicht – die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Angabe des Kündigungsgrundes auf Verlangen gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB verletzt worden wäre, würde dies der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1984 – II ZR 221/83, Rn. 18, juris). 2. Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 3, 4 des Studienvertrags aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Antragstellerin (a)) zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung (b)) berechtigt war, weil ihr eine Fortsetzung des Studienvertrags nicht zumutbar ist (c)). a) Die Antragstellerin muss sich eine schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Studienvertrag vorwerfen lassen. Sie hatte sich gemäß § 3 Abs. 3 des Studienvertrags verpflichtet, den Code of Conduct der Antragsgegnerin einzuhalten sowie „alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der UNIVERSITÄT zu beeinträchtigen, die Ordnung an der UNIVERSITÄT zu stören und den Bestand der Hochschuleinrichtungen zu schädigen oder nachteilig zu beeinträchtigen.“ Das ihr gemessen hieran individuell vorwerfbare schuldhafte Verhalten besteht darin, dass sie sich – ausgehend bereits allein von ihrem Vortrag und den von ihr vorgelegten Unterlagen – in offizieller Funktion als Patin für die Erstsemester an einer privaten „Kennenlernveranstaltung“ beteiligt hat, in deren Rahmen es zu einem für sie absehbaren ritualisierten Alkoholexzess mindestens des Erstsemesters W in einer durch die Paten gemeinschaftlich aufgebauten psychologischen Drucksituation kam. Nicht entscheidend ist demgegenüber, dass sie den Abend einschließlich des „Rohrbruchs“ nicht vorab mitgeplant haben und selbst nicht die Hauptprotagonistin der Geschehnisse um den Studenten W gewesen sein mag. Von separat zu betrachtenden Geschehensabläufen im Bad und im Wohnzimmer kann nicht die Rede sein. Die Antragstellerin war nach eigenen Angaben bereits ca. 20 Minuten vor den Patenkindern vor Ort. Sie ist der detaillierten Sachverhaltsdarstellung ab Seite 2, letzter Absatz des Schreibens vom 07.09.2023 (Bl. 11.16 f. eGA-LG) nicht entgegengetreten, wonach die Erstsemester bei Ankunft von zwei Paten angewiesen wurden, nicht mehr miteinander zu sprechen und im Treppenaufgang mit dem Rücken zur Tür zu warten, sowie ihnen die Augen verbunden, brennende Teelichter auf die Hände gesetzt und Nummern zugeteilt wurden. Danach seien sie einzeln in das dunkle Wohnzimmer hereingerufen worden, in dem Kirchenmusik gelaufen sei, und hätten Fragen zu den Paten beantworten sowie im Falle einer falschen Antwort trinken müssen. Das Procedere erinnert an einen Initiationsritus. Es kann als richtig unterstellt werden, dass auch nichtalkoholische Getränke, wie z. B. Wasser, auf Wunsch zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch entsteht bei solchen Aufnahmeritualen ein Gruppenzwang zum Alkoholgenuss, der bei verständiger Betrachtung für die Antragstellerin unschwer erkennbar war. Er sorgt dafür, dass sich der Neuankömmling, der regelmäßig ein erhebliches Interesse an einer Akzeptanz durch die von den Paten repräsentierte, bestehende Studierendengemeinschaft hat und daher Loyalität und Verbundenheit signalisieren möchte, in den allgemein praktizierten bzw. als Standard vorgegebenen Alkoholkonsum fügt. Dass erheblicher Alkoholkonsum als Bestandteil „richtigen“ studentischen Verhaltens erwartet wurde, ergibt sich bereits aus der unstreitigen Aufforderung in der Patenchatgruppe an die Patenkinder, drei Kästen Bier für insgesamt zehn Personen mitzubringen. Ein Kasten Bier enthält durchschnittlich 24 × 0,33-Liter-Flaschen (insgesamt rund 8 Liter/Kasten) oder 20 × 0,5-Liter-Flaschen (insgesamt rund 10 Liter/Kasten). Außerdem wurden diverse andere harte alkoholische (Mix)Getränke (Wodka und Baccardi) ebenfalls angeboten. Auch dem zitierten Inhalt des Patenvideos (Anlage A9, Bl. 11.23 f. eGA-LG) lässt sich zwanglos entnehmen, dass Alkoholkonsum in an die Paten gerichteten Fragen zu einem Thema gemacht wurde und z. B. auch nach „Trink-Stories“ gefragt war. Ebenfalls unwidersprochen ist die Darstellung im Schreiben vom 07.09.2023, dass der Student W bereits bei dem vorbeschriebenen Trinkspiel – unter anderem in Erfüllung der „Trinkschulden“ von Mitstudentinnen – Alkohol konsumiert hatte und dass die Paten B und Z danach mit ihm, erklärtermaßen zwecks Durchführung eines „Rohrbruchs“, vom Wohnzimmer ins Bad gingen. Dabei forderten sie ihn auf, einen Kasten Bier mitzunehmen, und die Badezimmertür wurde von den im Wohnzimmer verbliebenen beiden Patinnen hinter den dreien abgeschlossen. Selbst wenn der Antragstellerin das Procedere eines „Rohrbruchs“ nicht bekannt gewesen sein mag, so legt doch allein bereits der vorbeschriebene bisherige Ablauf des Abends einschließlich des Aufbruchs der Dreiergruppe ins Bad zwecks Durchführung eines „Rohrbruchs“ für den verständigen Durchschnittsmenschen nahe, dass es darum ging, den Erstsemesterstudenten im Überlegenheitsverhältnis zwei zu eins in einem verschlossenen Raum mit Toilette bis zum Erbrechen „abzufüllen“. Der Antragstellerin hätte sich zumindest regelrecht aufdrängen müssen, dass die verschlossene Tür geeignet war, dem zahlen- und rangmäßig Unterlegenen ein Gefühl des Ausgeliefertseins zu vermitteln und dadurch den psychologischen Druck zum Alkoholkonsum erheblich zu steigern. Ein Grund, mit welchem sonstigen Ziel die Tür von außen abzuschließen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Dabei ist – worauf das Landgericht zutreffend verweist – nicht entscheidend, ob die Antragstellerin persönlich abgeschlossen hat oder dies nur mit ihrem Wissen geschah, da sie es jedenfalls unterlassen hat, bereits spätestens an dieser Stelle zu intervenieren. Die Antragstellerin hat in der Folge nichts unternommen, was ihr vorangehendes Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Obwohl der Student W sich nach ihren eigenen Angaben ca. 30 (!) Minuten lang in der vorbeschriebenen Auslieferungssituation befand und Geräusche mindestens von umfallenden Flaschen zu hören waren, die das von vornherein zu besorgende „Abfüllen“ nur bestätigen konnten, haben sie und die Patin P lediglich dreimal nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, und sich mit der bejahenden Antwort durch die Paten B und Z begnügt. Nicht etwa wurde z. B. die Tür geöffnet, um sich selbst ein Bild von der Lage zu machen, wurden die Mitpaten aufgefordert, die Prozedur abzubrechen, oder hat die Antragstellerin einen Zusammenschluss der beiden im Wohnzimmer verbliebenen Patinnen mit den restlichen vier Erstsemestern initiiert, um dieses Ziel gemeinsam zu erreichen. Der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage A11 (Bl. 11.26 eGA-LG) lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin auf eine von Gemeinschaftssinn geprägte Atmosphäre Wert legt. Aus der E-Mail vom 25.08.2023 (Anlage A10, Bl. 11.25 eGA-LG) ergibt sich ferner, dass bürgerliche Integrität und Vertrauen als Eckpfeiler angesehen werden sowie die Persönlichkeitsentwicklung als Bestandteil des Studienziels bewertet wird. Auf der Homepage der Antragsgegnerin (…) ist zum Code of Conduct, auf den auch im Studienvertrag verwiesen wird, unter „Normen guten Verhaltens“ nachzulesen, dass hierzu unter anderem Respekt, Menschenachtung, Verantwortung für andere und das Hinwirken auf eine Kultur des Befolgens akzeptierter ethischer Grundsätze gehören. Außerdem zählen dazu Hilfsbereitschaft und die gegenseitige Hilfe unter anderem in der persönlichen Entwicklung. Dem widersprechen die vorbeschriebenen Geschehnisse in eklatanter Weise. Sie sind geeignet, das „Image“ bzw. den Ruf der Antragsgegnerin unter anderem in der akademischen Welt und insbesondere bei neuen Studierenden oder am Studium Interessierten zu beschädigen und die innere Ordnung zu stören. Die Antragstellerin in ihrer Funktion als Erstsemesterpatin und damit als Repräsentantin der Studierendengemeinschaft und der Werte der Antragsgegnerin hat hieran mindestens grob fahrlässig mitgewirkt. Sie hat die Werte der Antragsgegnerin nicht verteidigt bzw. sich wenigstens eindeutig von dem Verhalten der Paten B und Z distanziert. Ob und inwieweit ihr Verhalten auch strafrechtliche Relevanz hat, ist für die Frage eines schweren Verstoßes gegen ihre Pflichten aus dem Studienvertrag unerheblich. Mit dem Vortrag, sie habe keine der bei dem Patentreffen anwesenden Personen unter psychischen Druck gesetzt und dazu genötigt Alkohol zu konsumieren, auch den „Rohrbruch“ nicht unterstützt und wer Alkohol getrunken habe, habe dies freiwillig getan, setzt die Antragstellerin letztlich nur ihre Bewertung des Geschehens gegen die abweichende Auffassung des Landgerichts und des Senats. Sie stellt aber den von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 07.09.2023 substantiiert zur Begründung der Kündigung vorgetragenen vorstehenden Sachverhalt nicht durch Schilderung eines in den maßgebenden Details abweichenden Geschehensablaufs in Abrede. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Erstsemester gleichermaßen durch die E-Mail vom 25.08.2023 gewarnt gewesen seien wie die Paten, verkennt sie deren unterlegene Position gegenüber den Paten und dass die Vorwerfbarkeit nicht etwa in einem gemeinsamen privaten „Besäufnis“ liegt, sondern in der im Zusammenhang mit einem Initiationsritus aufgebauten Drucksituation zur Förderung des Alkoholkonsums als vermeintlichem Loyalitätsbeweis. Allein bereits diese Einlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren lässt erkennen, dass sie die Wertvorstellungen der Antragsgegnerin nicht verinnerlicht und ihre Verantwortung für andere Menschen nicht verstanden hat. b) Einer Abmahnung der Antragstellerin vor der fristlosen Kündigung bedurfte es nicht. Für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitsvertrags gilt das sog. Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern sie dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips. Sie ist zugleich auch als grundsätzlich milderes Mittel zur Kündigung Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, Rn. 55 f., juris m. w. N.). Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Studienvertrag wegen einer vergleichbaren beiderseitigen Interessenlage anwendbar. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung. Der Antragstellerin ist mit dem vorbeschriebenen Verhalten eine schwere Verletzung ihrer sich aus dem Studienvertrag ergebenden Pflichten vorzuwerfen. Dabei war für sie von vorneherein aufgrund der E-Mail vom 25.08.2023 erkennbar, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Verhalten als nicht dem „Spirit“ der UNIVERSITÄT entsprechend verurteilt und gegebenenfalls mit einer Kündigung des Studienverhältnisses ahnden wird. Von dieser unmissverständlichen, erst wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis ausgesprochenen Warnung, die einer vorweggenommenen Abmahnung gleichkommt, hat sie sich nicht beeindrucken und keinerlei Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin erkennen lassen. Daher war nicht damit zu rechnen, dass eine Abmahnung sie zu einer Verhaltensänderung in der Zukunft bewegen würde. c) Zwar bedeutet der sofortige Verlust ihres Studienplatzes für die Antragstellerin eine erhebliche Härte, da sie ihr Studium jedenfalls nicht ununterbrochen fortsetzen und damit ein Bruch in ihrem Lebenslauf verbunden sein kann. Der Antragsgegnerin ist indessen nach Abwägung der wechselseitigen Interessen ein auch nur befristetes Hinnehmen eines fortbestehenden Studienverhältnisses, etwa bis zum Ende des laufenden Semesters, nicht zumutbar. Eine derartig „befristete“ Kündigung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ausschluss der Antragstellerin von offiziellen Ämtern, würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung tragen, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten offenbart hat, die Werte der Antragsgegnerin nicht mitzutragen, zu denen sie sich ebenfalls verpflichtet hatte. Auch wenn die Antragstellerin bis zum 30.08.2023 unauffällig geblieben war, musste die Antragsgegnerin aufgrund der missachteten Warnung jederzeit mit einem erneuten zur Rufschädigung geeigneten Verstoß der Antragstellerin gegen den Code of Conduct rechnen – wenn auch gegebenenfalls in anderem Kontext als der Einführungswoche oder durch andere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit universitären Aktivitäten als die streitgegenständliche. Als einzig ersichtliche wirksame Mittel, um sich hiergegen zu schützen, blieben ihr nur der sofortige Ausschluss der Antragsgegnerin aus dem Studienbetrieb und die fristlose Kündigung des Studienvertrags. Nur durch konsequente generalpräventive Sanktionierung eines erheblichen Fehlverhaltens ihrer Studierenden im universitären Kontext gegenüber anderen Studierenden, können die im Außenauftritt kommunizierten und von ihren Studierenden eingeforderten Werte unter anderem der Hilfsbereitschaft und Verantwortung für andere gelebt und wirksam geschützt werden. Dadurch wird zugleich die Verbundenheit der Studierenden mit der Antragsgegnerin gestärkt und werden die innere Ordnung sowie der „Betriebsfrieden“ wiederhergestellt und gesichert. Nur auf diese Weise kann es der Antragsgegnerin gelingen, intern wie extern glaubwürdig zu bleiben und ein seriöses „Image“ zu verteidigen, das über ihr Ansehen in der akademischen Welt, bei Geschäftspartnern und nicht zuletzt über ihre Gewinnerzielung maßgeblich mitbestimmt. Ein Vergleichsangebot nach dem Ausspruch der Kündigung kann die bereits für den Zeitpunkt der Kündigung zu beantwortende Frage nach der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht infrage stellen. Außerdem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein Vergleichsangebot unterbreitet hätte, das anzunehmen jener zumutbar gewesen wäre. 3. Ob es auch an einem Verfügungsgrund mangelt, worauf das Landgericht die Nichtabhilfeentscheidung ebenfalls gestützt hat, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts basiert auf §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand des auf Erlass einer Leistungsverfügung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilhabe am Studienbetrieb zunächst (nur) des laufenden Semesters ist und sich der Semesterbeitrag auf 7.500,00 € beläuft.