Beschluss
14 W 47/17
OLG Koblenz 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0206.14W47.17.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt.(Rn.9)
2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei beantragt und zu ihren Gunsten erlassen wurde, setzt die Umschreibung auf einen Sozius der bevollmächtigten Kanzlei den nach § 727 ZPO formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge nach der Partei voraus.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25.07.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 18.07.2016 aufgehoben und der Antrag auf Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.01.2015 auf die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 919,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt.(Rn.9) 2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei beantragt und zu ihren Gunsten erlassen wurde, setzt die Umschreibung auf einen Sozius der bevollmächtigten Kanzlei den nach § 727 ZPO formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge nach der Partei voraus.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25.07.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 18.07.2016 aufgehoben und der Antrag auf Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.01.2015 auf die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 919,28 € festgesetzt. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.01.2015 auf die Beschwerdegegnerin. 1. An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin keine Zweifel. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde wurde auch nicht gegen den Kläger oder die Beschwerdegegnerin erhoben, sondern gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2016. Wieso der Beschwerdegegnerin durch die Form der Beschwerdeeinlegung das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren versagt werden soll, erschließt sich nicht. Sie hat insgesamt in fünf Schriftsätzen (!) ausführlich in der Sache vorgetragen. Zutreffend wurde die sofortige Beschwerde auch dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist eindeutig. Letztlich bleibt dieser Einwand aber auch ohne jede Erheblichkeit, weil der Beschluss die Beschwerdegegnerin erkennbar erreicht hat. 2. Der (neue) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.07.2016 ist schon deshalb aufzuheben, weil eine Umschreibung nach § 727 ZPO, nicht aber der Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt war. Die Rechtspflegerin hat damit unzulässiger Weise zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse in der gleichen Sache erlassen. Dass die dem Kläger erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 07.01.2015 zur Akte zurückgereicht wurde, ist für den Senat nicht zu sehen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass er derzeit nicht auffindbar sei (Bl. 307 GA). Die Rechtspflegerin bezeichnet auch nicht, wo die - vom Kläger vermeintlich zurückgegebene vollstreckbare Ausfertigung sich in der Akte befinden soll. Insoweit wäre zunächst ein Verfahren nach § 733 ZPO zu beantragen und durchzuführen gewesen. Hierauf weißt die Beschwerdegegnerin sogar selbst hin, ohne aber durch den Kläger einen darauf gerichteten formgerechten Antrag stellen zu lassen. 3. Wie sich aus dem Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt, hat die Rechtspflegerin auch keinen zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss - nunmehr zugunsten des Bevollmächtigten - erlassen (hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126 Rn. 10). Ausweislich des Rubrums ist Gläubiger nämlich weiterhin die Partei, der Kläger. Nur die Auskehrung soll an die Abtretungsempfängerin erfolgen. Ein eigenes Vollstreckungsrecht kommt ihr nicht zu (§ 750 ZPO). Ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss in diesem Sinne war auch nicht beantragt. Wenn die Beschwerdegegnerin also ausführt, dass es für die Schuldnerin (Beklagte) völlig gleichgültig sei, „ob Rechtsanwalt Dr. G. oder Frau Rechtsanwältin G. Gläubiger ist“, verkennt sie nicht nur die eindeutige Rechtslage, sondern auch, dass Herr Rechtsanwalt G. im Beschluss vom 07.01.2015 nicht als Gläubiger genannt ist und er auch in dieser Weise keinen Antrag gestellt hatte. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es sei eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten erfolgt (Bl. 355 GA), liegt im Angesicht von § 750 ZPO neben der Sache. Vollstrecken könnte alleine der Kläger, wobei allein die Auszahlung eines Vollstreckungserlöses an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hätte. Für die Stellung eines eigenen Vollstreckungsantrages fehlt ihr auch nach dem angefochtenen Beschluss die Prozessführungsbefugnis. 4. In der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolgeklausel - die auf den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu setzen oder mit diesem zu verbinden wäre - nicht vor. Hierzu wäre eine Abtretung des Klägers an die Beschwerdegegnerin in der Form des § 727 ZPO notwendig. Ausweislich des Urteils des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 25.11.2014 (Bl. 279 GA) ist der Kläger Gläubiger des Kostenerstattungsanspruches (Tenor zu 2). Dementsprechend wurde der Kläger auch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2015 als Gläubiger der festgesetzten Kosten ausgewiesen (B. 294 GA). Im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Bevollmächtigten mag Letzteren wirtschaftlich der Ertrag aus dem Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist damit allerdings nicht verbunden (BGH NJW 1952, 786; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 847Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126 Rn. 13). Der Verweis auf § 126 ZPO ist verfehlt, weil der Kostenfestsetzungsantrag eben nicht für die Bevollmächtigten, sondern für den Kläger gestellt wurde (hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126 Rn. 1 und 9). Der Bevollmächtigte hat ein Wahlrecht, für wen er die Kostenfestsetzung beantragt. Dieses Wahlrecht wurde vorliegend ausgeübt. Daran müssen sich der Kläger wie die Bevollmächtigten nun festhalten lassen. Die Folge ist in § 750 ZPO eindeutig beschrieben. Die Zwangsvollstreckung kann nur von und gegen die im Titel genannten Personen betrieben werden. § 126 ZPO begründet wiederum keinen Fall der gesetzlichen Rechtsnachfolge. Eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruch des Klägers an die Beschwerdegegnerin ist in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nicht nachgewiesen und auch weder offenkundig (§ 727 Abs. 2 ZPO) noch zugestanden (§ 730 ZPO). Der Hinweis der Rechtspflegerin vom 26.08.2015 (Bl. 314) war insoweit unzutreffend. Da Herr RA G. weder als Gläubiger noch sonst Berechtigter im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2015 genannt ist, geht eine Rechtsnachfolge nach ihm ins Leere. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.