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Beschluss

12 U 1853/20

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die teilweise Zurücknahme der Berufung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.03.2022 (Berufungsantrag zu 1.) hat den entsprechenden teilweisen Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.11.2020, Az.: 3 O 48/18, wird, soweit sie nicht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.03.2022 zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21.03.2022 auf bis zu 30.000,00 € und ab dem 22.03.2022 auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die teilweise Zurücknahme der Berufung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.03.2022 (Berufungsantrag zu 1.) hat den entsprechenden teilweisen Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.11.2020, Az.: 3 O 48/18, wird, soweit sie nicht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.03.2022 zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 21.03.2022 auf bis zu 30.000,00 € und ab dem 22.03.2022 auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Die (noch streitig gebliebene) Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.11.2020, Az.: 3 O 48/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 03.02.2022 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 29.03.2022 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Beratung der Sache umfassend fest. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2022 und vom 18.04.2022 (betreffend die Widerklageanträge zu 2.1 bis 2.3) geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Was den Widerklageantrag zu 2.3 ("Sämtliche Darstellungen in Wort, Schrift oder Bild durch sich selbst oder beauftragte Dritte zu unterlassen, deren Inhalt die Behauptung ist, dass der Beklagte nicht Verwalter der Liegenschaft am …[Z] ist") angeht, ergibt sich dessen Unbegründetheit aus den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 03.02.2022 und vom 29.03.2022. Der Beklagte ist nicht Verwalter der gesamten Liegenschaft, so das er auch keinen Anspruch gegen den Kläger haben kann, eine entsprechende Behauptung zu unterlassen. Den mit der Berufung weiter betriebenen Widerklageantrag zu 2.1 ("den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten für die Monate Januar bis März 2017 eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 3.300,00 € zu zahlen") hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2022 und vom 18.04.2022 verbleibt der Senat bei seiner Überzeugung, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass er von der Eigentümergemeinschaft (und für diese) zum Verwalter der Liegenschaft …[Z] bestellt worden ist. An dieser in den Beschlüssen vom 03.02.2022 und vom 29.03.2022 ausführlich dargelegten Überzeugung des Senats ändert sich auch nichts durch die von dem Beklagten vorgelegte Hausverwalter-Vollmacht vom 28.03.2009. Einerseits legt der Beklagte nicht dar, ob die Zeugin …[B] von der (gesamten) Eigentümergemeinschaft überhaupt bevollmächtigt war, die entsprechenden Verwaltungsaufgaben auf ihn zu übertragen. Nur die vorgelegte Hausverwalter- Vollmacht vom 28.03.2009 enthält eine solche ausdrückliche Ermächtigung ("Herr …[E], kann Dritten Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen"), was aber keinen Rückschluss darauf zulässt, ob die Zeugin …[B] eine solche Kompetenz überhaupt einräumen durfte. Andererseits sieht die Hausverwalter-Vollmacht vom 28.03.2009 die Zahlung einer Vergütung an den Beklagten nicht vor. Insoweit kommt dem Beklagten auch nicht die Regelung des § 612 BGB zu Gute. Die Dienstleistung für Verwandte oder auch Freunde ist gerade ein Indiz für ein unentgeltliches Handeln (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Auflage, § 612 Rdnr. 4). Die Zeugin …[B] ist die Ehefrau des Beklagten, …[A] ist der Schwiegervater des Beklagten. Hierbei war auch zu beachten, dass gemäß den Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 03.02.2022 Zahlungen an den Beklagten ausschließlich durch …[A] und eben nicht durch die gesamte Eigentümergemeinschaft erfolgten. Die Berufung war somit, soweit nicht bereits zurückgenommen, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgten gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.