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Beschluss

12 U 1853/20

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.11.2020, Az.: 3 O 48/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.02.2022.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.11.2020, Az.: 3 O 48/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.02.2022. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass er von der Eigentümergemeinschaft zum Verwalter der Liegenschaft …[Z] bestellt worden ist. Das Landgericht hat daher der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Dieses Ergebnis und hierbei insbesondere die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte, Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandungen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (OLG Koblenz in r+s 2011, 522). Solche Zweifel setzen voraus, dass aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (BGH VI ZR 230/03, Urteil vom 08.06.204, juris; BGH VI ZR 361/02, Urteil vom 15.07.2003, juris). Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar, so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die erstinstanzlichen Feststellungen bei Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben werden. Die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Einzelrichterin ist in ihrem Ergebnis in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats zutreffend. Zu betonen ist hierbei noch einmal, dass § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung) den Richter gerade dazu auffordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Richter lediglich an die bereits oben erwähnten Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten darf. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist insoweit auch nicht von objektiven Kriterien oder Wahrscheinlichkeitsberechnungen abhängig (BGH in NJW 1989, 3161), sondern beruht auf dem Erfahrungswissen und dem Judiz des erkennenden Richters (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286 Rdnr. 13). Gemessen an den obigen Vorgaben ist die von der Einzelrichterin vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die von ihr gewonnene Überzeugung, der Beklagte sei allenfalls als "Interessenvertreter" des Zeugen …[A], keinesfalls aber als eigenständig handlungsberechtigter Hausverwalter für die (gesamte) Eigentümergemeinschaft bestellt worden. So folgere das Gericht aus der Aussage der Zeugin …[B], sie sei mit dem Beklagten viermal die Woche in die Stadt gefahren und habe die Eigentümer getroffen, wobei dann jeweils besprochen worden sei, was so anfalle, dass die Tätigkeiten des Beklagten nur in Absprache mit den Teileigentümern ausgeführt werden sollten, somit gerade nicht eigenständig. Ein weiteres Indiz finde sich in der Anlage K23. In dieser habe die Zeugin …[B] für ihren Vater, den Zeugen …[A] bekundet, dass der Beklagte keine Vergütung für seine Tätigkeit erhalte und eine Aufwandsentschädigung allein durch ihren Vater gezahlt werde. Insoweit sei es nicht nachvollziehbar, warum nur der Teileigentümer …[A] die Kosten der Verwaltungstätigkeit tragen sollte, wenn doch der Beklagte zum Verwalter der Liegenschaft für die gesamte Gemeinschaft bestellt worden wäre. Auch widerspreche die Vollmachtserteilung vom 30.03.2009 dem Hausverwaltervertrag, denn sie bevollmächtige den Beklagten umfänglich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die Liegenschaft, dies ohne die Einschränkungen der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 1 des Verwaltervertrages) und besondere Aufgaben (§ 2 des Vertrages). Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Außen- und Innenvollmacht des Beklagten nicht decken sollten. Schließlich handele es sich bei dem Schreiben vom 03.08.2009 unstreitig um eine Einzelverfügung. Sei der Beklagte zuvor umfassend bestellt worden, hätte es dieser Form nicht bedurft. Selbst bei unterstellter Teilbestellung wäre eine solche Einzelvollmacht entbehrlich, da diese gerade in § 2 des Hausverwaltervertrages inkludiert sei. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen des Landgerichts vollumfänglich an. Diese Einschätzung des Senats bezieht sich insbesondere auf die Darlegungen des Landgerichts, weshalb dieses trotz der Aussagen der Zeugen …[A] und …[B] in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020, nicht von einer Bestellung des Beklagten als eigenständigem Verwalter ausgegangen ist. Auch der Senat misst hierbei der Anlage K23 (Bl. 159 GA) maßgebliche Bedeutung bei. Die Zeugin …[B] stellt dort auf die Tatsache ab, dass ihr Mann (der Beklagte) keine Vergütung für seine Tätigkeit für die Eigentümergemeinschaft erhalte, gezahlt würde lediglich eine Aufwandsentschädigung, dies aber allein von dem Zeugen ...[A]. Auch dem Senat erschließt es sich in keiner Weise, weshalb der Zeuge ...[A] allein die Kosten der (behaupteten) Verwaltertätigkeit des Beklagten für die Eigentümergemeinschaft getragen haben soll, wenn dieser zuvor im Einverständnis mit …[C] zum Verwalter für die gesamte Eigentümergemeinschaft bestellt worden wäre (so die Behauptung des Beklagten). Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Umstand wird von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht abgegeben. Insoweit drängt sich auch dem Senat der Gedanke auf, dass der Beklagte ausschließlich die Interessen des Zeugen ...[A] gegenüber der Eigentümergemeinschaft vertreten hat und von dem Zeugen ...[A] auch entsprechend entlohnt wurde. Hierbei sei ins Gedächtnis gerufen, dass es sich bei dem Beklagten um den Schwiegersohn des Zeugen ...[A] handelt. Ein weiteres starkes Indiz gegen eine umfassende Bevollmächtigung des Beklagten "liefert" auch die Einzelverfügung vom 03.08.2009 (Bl. 47 GA). In dieser, auch von ...[C] unterzeichneten Einzelverfügung (auf diesen Umstand wird noch einzugehen sein) ist der Beklagte zusammen mit Herrn …[A] ermächtigt worden (ab sofort bis Widerruf) mit den Mietern der Liegenschaft abgeschlossene Mietkautionen anzulegen und aufzulösen. Auch für den Senat stellt sich die Frage, weshalb es dieser Einzelverfügung bedurfte, wenn zuvor der Beklagte, gemäß dessen Behauptung, umfassend zum Verwalter der Liegenschaft bestellt worden war. Aufschlussreich ist hierbei auch die Tatsache, dass diese Einzelverfügung vom 03.08.2009 sowohl von dem Zeugen ...[A] als auch von …[C] unterzeichnet worden ist. Der von dem Beklagten vorgelegte schriftliche Hausverwaltungsvertrag (Anhang zu Bl. 491 GA) ist hingegen nur von ...[A] unterzeichnet worden. Hier drängt sich dem Senat wiederum die Frage auf, weshalb ...[C] die mit weniger rechtlichen Konsequenzen behaftete Einzelverfügung vom 03.08.2009 unterzeichnet hat, den mit umfassenden Vollmachten und Rechten einhergehenden Hausverwaltungsvertrag vom 30.03.2009 aber nicht. Dass er mit dem Abschluss dieses Hausverwaltungsvertrages gemäß den Angaben des Zeugen ...[A] mündlich einverstanden gewesen sein soll, hätte ihn jedenfalls nicht daran gehindert, diesen später noch zu unterzeichnen. Dies unter anderem um Streitigkeiten wie der hier vorliegenden den Boden zu entziehen (Gesichtspunkt der Dokumentation). Weiter weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Vollmachtserteilung vom 30.03.2009 dem Hausverwaltungsvertrag teilweise widerspricht, da sie den Beklagten umfänglich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die Liegenschaft bevollmächtigt, die Einschränkungen der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 1 des Verwaltungsvertrages) und besondere Aufgaben (§ 2 des Verwaltungsvertrages) finden sich dort (Vollmachtserteilung vom 30.03.2009) hingegen nicht. Im Übrigen ist auch hier wieder festzustellen, dass beide Urkunden nur von dem Zeugen ...[A] unterzeichnet worden sind. Schließlich pflichtet der Senat dem Landgericht bei, dass auch die Schilderungen der Zeugin ...[B] in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020, sie sei mit dem Beklagten viermal die Woche in die Stadt gefahren, um sich mit den Miteigentümern zu treffen und dabei zu besprechen, was so anfalle, gegen eine selbständige und umfassende Verwaltungstätigkeit für die gesamte Eigentümergemeinschaft sprechen. Diese Angaben decken sich zudem mit den Angaben des Beklagten, er habe zunächst das gemeinsame Frühstück mit Frau …[D] und dem Kläger eingenommen und dabei die anstehenden Verwaltungsprobleme und Aufgabenstellungen besprochen. Der Senat teilt auch hier den vom dem Landgericht gezogenen Schluss, dass die Tätigkeiten des Beklagten eben nur in Absprache mit den Teileigentümern ausgeführt werden sollten und gerade nicht eigenständig waren. Nach alledem ist aber das von dem Landgericht gefundene Ergebnis, es sei zu keiner wirksamen umfassenden Bestellung des Beklagten als eigenständiger Verwalter der Liegenschaft gekommen, das zugegeben in einem gewissen Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen ...[A] in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020 steht, auf das Erfahrungswissen und das Judizium der erkennenden Richterin (siehe insoweit oben) zurückzuführen und von dem Senat nicht zu beanstanden. Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung des Beklagten war die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage auch nicht bereits wegen Fehlens des rechtlichen Interesses (Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO) abzuweisen. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist gegeben, wenn sich der Beklagte ihm zustehender Rechte gegenüber dem Kläger berühmt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 ZPO Rdnr. 14a bis 15a). Dass der Beklagte als Verwalter der Liegenschaft aufgetreten ist und für diese agiert hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach den obigen Ausführungen des Senats ist dieses Auftreten bzw. dieses "Berühmen" (im Sinne von § 256 ZPO) zu Unrecht erfolgt, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt (umfassender und selbstständiger) Verwalter der Liegenschaft war. Vorliegend war auch von einem Fortbestehen des rechtlichen Interesses auf Seiten des Klägers auszugehen. Dieses ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der Beklagte an der erstinstanzlich erhobenen Widerklage auch in der Berufungsinstanz vollumfänglich festhält. Mit der Widerklage begehrt er unter anderem für die Monate Januar bis März 2017 eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 3.300,00 € und begründet dies mit seiner Tätigkeit als selbständiger umfassender Verwalter der Liegenschaft. Dem Schutzinteresse des Klägers wäre dabei durch eine Abweisung dieser Widerklage nur unzureichend gedient, da absehbar wäre, dass der Beklagte ohne eine umfassende, grundsätzliche Klärung jederzeit für weitere Monate diese Verwaltervergütung geltend machen könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten, war der Kläger auch nicht gezwungen im Laufe des Verfahrens von der erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage überzugehen. Selbst wenn, wie der Beklagte offenbar meint, im Laufe dieses Rechtsstreits die Bezifferung einzelner Ansprüche möglich geworden sein sollte, würde auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wird im Verlauf des Rechtsstreits die Bezifferung möglich, führt dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Feststellungsklage; es muss also nicht auf eine Leistungsklage umgestellt werden.(BGH in r+s 2012, 461). Da die Berufung damit keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu 16.000,00 € festzusetzen.