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Urteil

12 U 650/16

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0206.12U650.16.00
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Leitsätze
1. Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential kann die Inanspruchnahme eines Schädigers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden ausgeschlossen sein. Ein Autorennen kann ein derartiger Wettbewerb sein (BGH, 01. April 2003, VI ZR 321/02), ebenso eine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen (BGH, 29. Januar 2008, VI ZR 98/07).(Rn.20) 2. Eine Veranstaltung, bei der es keinen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten zwischen den Fahrern gibt, sondern die Verbesserung des individuellen Fahrkönnens der Teilnehmer im Vordergrund steht („Trackday“), ist auch dann kein Autorennen und auch keine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung, wenn die Straßenverkehrsordnung nicht gilt und sowohl links als auch rechts überholt wird.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.04.2016 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.397,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 freizustellen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential kann die Inanspruchnahme eines Schädigers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden ausgeschlossen sein. Ein Autorennen kann ein derartiger Wettbewerb sein (BGH, 01. April 2003, VI ZR 321/02), ebenso eine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen (BGH, 29. Januar 2008, VI ZR 98/07).(Rn.20) 2. Eine Veranstaltung, bei der es keinen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten zwischen den Fahrern gibt, sondern die Verbesserung des individuellen Fahrkönnens der Teilnehmer im Vordergrund steht („Trackday“), ist auch dann kein Autorennen und auch keine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung, wenn die Straßenverkehrsordnung nicht gilt und sowohl links als auch rechts überholt wird.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.04.2016 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.397,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 freizustellen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.397,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 zu zahlen sowie sie von der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von netto 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.06.2015 freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...[A], ...[B] und ...[C]. Weiterhin ist der Beklagte persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.01.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang erfolgreich. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG auf Zahlung von 46.397,48 €. a) Die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge haben den Nürburgring am 7.05.2015 im Rahmen eines „Trackday“ befahren. Die Klägerin ist nicht gehindert, einen Schaden geltend zu machen, der bei einem Unfall während dieser Veranstaltung entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ausdrücklich darauf verzichtet hat, einen solchen Schaden geltend zu machen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2016 auf die Teilnahmebedingungen des „Trackday“ verwiesen, in denen es heiße, dass die Haftung der Teilnehmer untereinander bestehen bleibe und dass insoweit kein Haftungsverzicht gelte. Diese Klausel findet sich auch in der von dem Beklagten mit dem Schriftsatz vom 7.12.2015 vorgelegten „Vertragserklärung der Teilnehmer“. In den „Teilnahmebedingungen/Vertragserklärungen“ der ...[D] GmbH & Co. KG, die der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 12.01.2017 vorgelegt hat, heißt es unter Ziff. 2 der Vertragserklärungen, dass bei einer Teilnahme von nur straßenzugelassenen Fahrzeugen die Haftung der Teilnehmer untereinander bestehen bleibe. Gemäß Ziff. 3 dieser Erklärungen besteht allerdings bei der Teilnahme von straßenzugelassenen und nicht straßenzugelassen Fahrzeugen ein Haftungsverzicht. Aus den „Teilnahmebedingungen/Vertragserklärungen“ der ...[D] GmbH & Co. KG kann jedoch kein Haftungsverzicht der Klägerin abgeleitet werden, da sie keine Teilnehmerin der von der ...[D] GmbH & Co. KG organisierten Veranstaltung war. Der Klägerin ist es auch nicht aus einem anderen Grund verwehrt, Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere scheidet ein Anspruch der Klägerin nicht wegen eines stillschweigenden Verzichts bzw. nach Treu und Glauben wegen des besonderen Charakters des „Trackday“ aus. Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential kann die Inanspruchnahme eines Schädigers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden ausgeschlossen sein. Ein Autorennen kann ein derartiger Wettbewerb sein (BGHZ 154, 316), ebenso eine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen (BGH VersR 2008, 540). Der „Trackday“ war kein Autorennen und auch keine sonstige gefährliche motorsportliche Veranstaltung. Gemäß der Beschreibung der Klägerin soll ein „Trackday“ das Fahrkönnen des Teilnehmers verbessern, indem er sein Auto im Grenzbereich kennenlernt. Der „Trackday“ diene ausschließlich der Verbesserung des Fahrkönnens und nicht zum Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit. Diese Beschreibung entspricht derjenigen, die in den von dem Beklagten vorgelegten „Teilnahmebedingungen/Vertragserklärungen“ der ...[D] GmbH & Co. KG gegeben wird. Dort heißt es, dass die Veranstaltung nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und nicht der Ermittlung der kürzesten Fahrzeit, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik diene. Ziel sei die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr. Diese Beschreibungen haben ersichtlich den Zweck, den „Trackday“ von einem Autorennen abzugrenzen. Bei einem Autorennen handelt es sich um einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Ein „Trackday“ soll gerade kein Autorennen sein. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Straßenverkehrsordnung bei einem „Trackday“ nicht gelte und dass sowohl links als auch rechts überholt werde. Andererseits gibt es bei dieser Veranstaltung keinen Wettbewerb zwischen den Fahrern. An der Veranstaltung nehmen ganz unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten teil. Daraus folgt, dass sich Fahrer leistungsstarker Fahrzeuge auf schwächere Fahrzeuge einstellen und auf diese Fahrzeuge Rücksicht nehmen müssen. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Veranstaltung, bei der die Verbesserung des individuellen Fahrkönnens der Teilnehmer im Vordergrund steht. Der „Trackday“ ist damit eher ein Fahrtraining (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1610) als eine motorsportliche Veranstaltung. Wenn Personen teilnehmen, die entsprechend der Beschreibung den Grenzbereich eines Autos kennenlernen wollen, bedeutet das zwar für die anderen Teilnehmer ein gewisses Risiko. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Teilnehmer - was für eine Begrenzung der Haftung sprechen würde - diese Risiken im Sinne eines Wettkampfs wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung und der Freude an der Gefahr (vgl. dazu BGHZ 154, 316) in Kauf nehmen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der „Trackday“ am 7.05.2015 nach dem Vortrag des Beklagten auch von Fahrern genutzt worden ist, die sich auf ein Rennen vorbereiten wollten, das einige Tage später auf dem Nürburgring stattgefunden hat. Wenn das so war, sind diese Personen im Rahmen des „Trackday“ und zu den Konditionen dieser Veranstaltung unterwegs gewesen. b) Der Beklagte, der bei seiner Anhörung bestätigt hat, der Eigentümer des unfallbeteiligten Porsche zu sein, haftet in vollem Umfang für den Schaden der Klägerin. Er hat den streitgegenständlichen Unfall verursacht, indem er gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Nach der Beweisaufnahme steht zwar nicht fest, dass ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu dem Unfall geführt hat. Der Zeuge ...[A] hat ausgesagt, dass der hinter dem Fahrzeug der Klägerin fahrende Ford Focus nach links gezogen sei und dass der Beklagte keine andere Möglichkeit gehabt habe als auszuweichen und in das Gras zu fahren. Der Unfall war jedoch nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für den Beklagten unabwendbar. Nach Darstellung des Beklagten hat der vorausfahrende Ford Focus auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Klägerin verlangsamt und nach rechts geblinkt. Nach der Vernehmung des Zeugen ...[A] steht jedoch fest, dass der vorausfahrende Ford Focus nicht nach rechts geblinkt hat. Der Zeuge ...[A] hat ausgesagt, dass der Ford Focus nicht nach rechts geblinkt habe. Der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ...[A] überzeugt. Der Zeuge hatte als Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten einen guten Überblick. Er hatte eine genaue Erinnerung an das Geschehen und konnte den Ablauf detailliert beschreiben. Ihm war die Bedeutung der Aussage, dass der Ford Focus nicht nach rechts geblinkt hat, offensichtlich bewusst. Er hat sich nämlich insoweit Gedanken gemacht und dazu bekundet, dass der Ford Focus allein dadurch, dass er sich rechts gehalten habe, für die nachfolgenden Fahrzeuge signalisiert habe, dass er sie vorbei lasse. Der Zeuge ...[B] konnte keine Angaben zu einem Blinken des Ford Focus machen. Er hat erklärt, über das hinaus, was er bekundet habe, keine weiteren Einzelheiten berichten zu können. Der Zeuge ...[C] hat nur ein Blinken des Fahrzeugs der Klägerin bestätigt. Ein „Idealfahrer“, der sich äußerst sorgfältig verhält, hätte in dieser Situation - nicht nach rechts blinkender Focus - nicht überholt, sondern wäre hinter dem Ford Focus geblieben und hätte zunächst abgewartet. Der Ford Focus war in der Annäherung an das Fahrzeug der Klägerin deutlich schneller als dieses Fahrzeug. Das haben die Zeugen ...[A] und ...[B] bestätigt. Nach Aussage des Zeugen ...[A] fuhr der Ford Focus dann rechts hinter das Fahrzeug der Klägerin. Äußerste Sorgfalt hätte es geboten, zunächst zu beobachten, was der Ford Focus weiter macht. Das gilt unabhängig davon, ob es die von dem Zeugen ...[C] bekundete Anweisung gab, dass man nach rechts blinkt, wenn ein Fahrzeug überholen will. Der Senat ist im Übrigen aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ...[C] davon überzeugt, dass es diese Anweisung gab. Dann durfte der Beklagte nach dem Maßstab eines „Idealfahrers“ erst recht nicht den nicht blinkenden Ford Focus überholen. c) Eine Mithaftung der Klägerin kommt nicht in Betracht. Ein Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin ist nicht gegeben. Ein Fehlverhalten dieses Fahrers ist nicht erkennbar. Darüber hinaus stellt sich der Unfall als ein für die Klägerin unabwendbares Ereignis dar. Es besteht kein Anlass, das Fahrverhalten des Fahrzeugs der Klägerin vor der Kollision zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, durch welche Reaktion der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin den Unfall hätte verhindern können. Auch wenn man nicht davon ausgeht, dass der Unfall für den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin unabwendbar war, haftet der Beklagte allein. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ...[A] kam der Unfall dadurch zustande, dass der Beklagte durch den vorausfahrenden Ford Focus gezwungen wurde, nach links auszuweichen. Dadurch geriet der Beklagte mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und stieß gegen das Fahrzeug der Klägerin. In dem Unfallgeschehen haben sich daher die Betriebsgefahr des Ford Focus sowie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten ausgewirkt. Durch das Fahrverhalten des Ford Focus hat sich die von diesem Fahrzeug ausgehende Gefahr auch in dem Fahrzeug des Beklagten aufgebaut. Dieser somit kumuliert im Fahrzeug des Beklagten angelegten und wirksam gewordenen Betriebsgefahr steht die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin gegenüber. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG überwiegt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten so stark, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 175 - 176). d) Der Höhe nach ist der Schaden unstreitig. Bezüglich der Schadensposition Leitplanke hat die Klägerin erläutert, dass es sich um den von ihr ausgeglichenen Schaden handele, der durch den Anstoß des Fahrzeugs des Beklagten gegen das Fahrzeug der Klägerin und die anschließende Kollision des Fahrzeugs der Klägerin mit der Leitplanke entstanden sei. 2. Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € zu. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.397,48 € festgesetzt.