Urteil
12 U 668/13
OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1208.12U668.13.0A
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lässt die Pflicht eines Geschädigten, sich ernstlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die er mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft erfüllen kann, nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979, VI ZR 103/78; NJW 1979, 2142). In dem fehlenden Bemühen um eine Arbeitsstelle liegt jedoch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn dem Geschädigten, der nur Teilzeit arbeiten kann, der Arbeitsmarkt verschlossen ist, da Arbeitsplätze, für die er in Frage kommt, nur in Vollzeit bzw. als geringfügige Beschäftigungen angeboten werden.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1. trägt die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zusammen mit der Beklagten zu 1. 48 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 2. und 3. selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lässt die Pflicht eines Geschädigten, sich ernstlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die er mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft erfüllen kann, nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979, VI ZR 103/78; NJW 1979, 2142). In dem fehlenden Bemühen um eine Arbeitsstelle liegt jedoch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn dem Geschädigten, der nur Teilzeit arbeiten kann, der Arbeitsmarkt verschlossen ist, da Arbeitsplätze, für die er in Frage kommt, nur in Vollzeit bzw. als geringfügige Beschäftigungen angeboten werden.(Rn.25) Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1. trägt die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zusammen mit der Beklagten zu 1. 48 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 2. und 3. selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7.10.2001 in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein über bereits gezahlte 42.000,00 € hinaus weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche angemessene Schmerzensgeldrente, beginnend ab dem 1.10.2010 vierteljährlich im voraus, jeweils zum 1.01., 1.04., 1.07. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 7.10.2010 auf der B 41 zwischen ...[Z] und …[Y] zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 38.438,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 22.713,98 € seit Rechtshängigkeit und auf weitere 15.725,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Januar 2013 monatlich bis jeweils zum letzten Kalendertag eines Monats 1.072,52 € zu zahlen; 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm die auf den zu erstattenden und bereits erstatteten Verdienstausfall zu zahlende und gezahlte Einkommens- und Kirchensteuer jeweils gegen Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide zu erstatten; 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.181,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 143.147,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 544,09 € seit dem 23.01.2008, aus 544,09 € seit dem 23.02.2008, aus 331,64 € seit dem 11.03.2008, aus 544,09 € seit dem 26.03.2008, aus 544,09 € seit dem 23.04.2008, aus 544,09 € seit dem 24.05.2008, aus 265,97 € seit dem 14.06.2008, aus 544,09 € seit dem 24.06.2008, aus 544,09 € seit dem 23.07.2008, aus 544,09 € seit dem 23.08.2008, aus 33.929,70 € seit dem 19.09.2008, aus 544,09 € seit dem 23.09.2008, aus 544,09 € seit dem 23.10.2008, aus 544,09 € seit dem 25.11.2008, aus 2.591,82 € seit dem 12.12.2008, aus 544,09 € seit dem 23.12.2008, aus 544,09 € seit dem 24.01.2009 aus 544,09 € seit dem 24.02.2009, aus 544,09 € seit dem 24.03.2009, aus 544,09 € seit dem 23.04.2009, aus 544,09 € seit dem 24.05.2009, aus 277,03 € seit dem 19.06.2009, aus 544,09 € seit dem 23.06.2009, aus 544,09 € seit dem 23.07.2009, aus 544,09 € seit dem 25.08.2009, aus 544,09 € seit dem 23.09.2009, aus 544,09 € seit dem 23.10.2009, aus 544,09 € seit dem 24.11.2009, aus 3.311,40 € seit dem 11.12.2009, aus 544,09 € seit dem 23.12.2009, aus 544,09 € seit dem 23.01.2010, aus 544,09 € seit dem 23.02.2010, aus 506,24 € seit dem 19.03.2010, aus 544,09 € seit dem 23.03.2010, aus 544,09 € seit dem 23.04.2010, aus 1.137,60 € seit dem 21.05.2010, aus 544,09 € seit dem 26.05.2010, aus 32.938,90 € seit dem 2.06.2010, aus 544,09 € seit dem 23.06.2010, aus 544,09 € seit dem 23.07.2010, aus 544,09 € seit dem 24.08.2010, aus 10.000,00 € seit dem 10.09.2010, aus 544,09 € seit dem 23.09.2010, aus 7.263,03 € seit dem 24.09.2010, aus 3.324,47 € seit dem 20.10.2010, aus 544,09 € seit dem 23.10.2010, aus 544,09 € seit dem 23.11.2010, aus 544,09 € seit dem 23.12.2010, aus 22.241,38 € seit dem 22.02.2011, aus 544,09 € seit dem 29.01.2011, aus 544,09 € seit dem 23.02.2011, aus 544,09 € seit dem 23.03.2011, aus 544,09 € seit dem 27.04.2011, aus 544,09 € seit dem 24.05.2011, aus 544,09 € seit dem 23.06.2011, aus 544,09 € seit dem 23.07.2011, aus 544,09 € seit dem 23.08.2011, aus 544,09 € seit dem 23.09.2011 sowie aus 544,09 € seit dem 25.10.2011 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag (Antrag zu 3.) stattgegeben. Außerdem hat es die Beklagten zur Zahlung von weiterem Verdienstausfall in Höhe von 38.438,91 € nebst Zinsen und zur Zahlung von monatlichem Verdienstausfall in Höhe von 1.072,52 € ab Januar 2013 verurteilt sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen. Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die auf den zu erstattenden und bereits erstatteten Verdienstausfall zu zahlende und gezahlte Einkommens- und Kirchensteuer zu erstatten. Die weitergehende Klage (Anträge zu 1. und 2.) hat das Landgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung beantragen die Beklagten, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Außerdem hält die Beklagte zu 1. den Widerklageantrag aufrecht (Bl. 436, 330 GA). Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat eine Auskunft der Agentur für Arbeit …[Y] eingeholt dazu, ob dem Kläger seit dem Unfall vom 7.10.2001 der allgemeine (Teilzeit-)Arbeitsmarkt verschlossen ist oder ob er für bestimmte Arbeitstätigkeiten, die seine körperlichen Beeinträchtigungen berücksichtigen, vermittelt werden kann (Beschluss vom 10.12.2013, Bl. 374, 375 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben der Agentur für Arbeit …[Y] vom 11.06.2014 (Bl. 397 GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Ersatz des Verdienstausfallsschadens zuerkannt. Der Kläger hat nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, als er sich nach dem Unfall nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ...[A] im Gutachten vom 8.08.2011 sowie in seiner Anhörung beim Landgericht vom 10.08.2012 kann der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Baggerfahrer, Polier und Schweißer im Erd- und Rohrleitungsbau nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden, sondern allenfalls für unter 3 Stunden am Tag. Er kann keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten. Allerdings hält es der Sachverständige für möglich, dass der Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz durchaus vollschichtig besetzen könnte, soweit dabei nur leichte körperliche Verrichtungen, überwiegend im Sitzen und mit betriebsüblichen Pausen anfallen. Er kann, so der Sachverständige Dr. ...[A] in seinem Gutachten, durchaus viermal täglich Fußstrecken von mehr als 400 m in einer Gehzeit von unter 20 Minuten bewältigen, gegebenenfalls mit Pausen. Aufgrund seiner Wegefähigkeit wäre weiterhin eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Auch gelegentliches Treppensteigen kann der Kläger bewältigen, ebenso kann er ein Kraftfahrzeug führen. Der Kläger ist also nicht gänzlich erwerbsunfähig. In diesem Fall trifft ihn zunächst die Pflicht, sich ernstlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die er mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft ausfüllen kann. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lässt diese Pflicht nicht entfallen (BGH NJW 1979, 2142). Solche Bemühungen hat der Kläger unstreitig nicht entfaltet. Dennoch liegt in dem fehlenden Bemühen um eine Arbeitsstelle keine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Aus den von der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 28.01.2014 vorgelegten ärztlichen Gutachten aus dem Zeitraum vom 28.09.2003 bis 4.09.2013 ergibt sich durchgehend eine Einschätzung, die der Begutachtung des Sachverständigen Dr. ...[A] entspricht. Nach diesen Gutachten sind dem Kläger leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, zwischen 3 und 6 Stunden möglich. Aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit …[Y] an die LVA Rheinland-Pfalz vom 23.04.2004 (Bl. 394 GA) ergibt sich allerdings, dass eine Vermittlung des Klägers auf einen sozialversicherungspflichtigen Teilarbeitsplatz, etwa als Pförtner, Tankwart oder Montierer, dennoch nicht erfolgen konnte. Für eine anspruchsvollere Tätigkeit, z. B. im Büro, fehlen ihm die schulischen und beruflichen Voraussetzungen, da der Kläger weder einen Schulabschluss noch eine Ausbildung aufzuweisen hat. Der Arbeitsmarkt war nach dieser Auskunft dem Kläger verschlossen. Arbeitsplätze, für die der Kläger in Frage kommt, werden nur in Vollzeit bzw. als geringfügige Beschäftigungen angeboten. Diese Einschätzung der fehlenden Vermittelbarkeit des Klägers in einen leidensgerechten Arbeitsplatz teilt die Agentur für Arbeit …[Y] in ihrem Antwortschreiben vom 11.06.2014 auf das Auskunftsersuchen des Senats. Eine Verfügbarkeit des Klägers für den ersten Arbeitsmarkt ist danach nicht gegeben. Der Kläger erhält deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. In den Rentenbescheiden heißt es: „Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht...“ (Bescheid vom 7.06.2010, Bl. 67 Rücks. GA; Bescheid vom 26.09.2013, Bl. 369 GA). Danach war dem Kläger der Arbeitsmarkt wegen der nach dem Unfall verbliebenen Beeinträchtigungen und der fehlenden beruflichen Qualifikation für eine angemessene leichtere Tätigkeit verschlossen. Bei dieser Sachlage durfte er davon ausgehen, dass Bemühungen um eine andere berufliche Tätigkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären und musste sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen (BGH VersR 1991, 437). Damit ist der Kläger seiner Darlegungslast zu den von ihm entfalteten Bemühungen, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, ausreichend nachgekommen (zur Darlegungs- und Beweislast BGH NJW 1979, 2142). Nunmehr wäre es Sache der Beklagten, vorzutragen und zu beweisen, dass der Kläger entgegen dieser Annahme in einem konkreten Fall eine ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können (BGH NJW 1979, 2142). Einen solchen Nachweis hat die Beklagte auch auf den Hinweis des Senats im Termin vom 27.10.2014 nicht erbracht. Das Landgericht ist damit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Verdienstausfallschaden auf den Unfall vom 7.10.2001 zurückzuführen ist. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Verdienstausfalls ist nicht im Streit. Der Kläger hat dargelegt und durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2007 hinreichend belegt, dass er aus der zwischenzeitlichen Verkaufs- und Ausstellungstätigkeit auf Drachenfesten keinen Gewinn erzielt hat. In dem Einkommenssteuerbescheid sind die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mit - 3.590,00 € angegeben. Auch die Höhe der monatlich an den Kläger zu zahlenden Verdienstausfallrente von 1.072,52 € wird von den Beklagten der Höhe nach nicht angegriffen. Es versteht sich von selbst, dass der Anspruch des Klägers mit dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter endet. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag (Antrag zu 3.) ebenfalls zu Recht stattgegeben. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Widerklage hat hinsichtlich der zurückgeforderten Leistungen, die die Beklagte zu 1. auf den Verdienstausfall für die Zeit von Januar 2008 bis Oktober 2011 erbracht hat, keinen Erfolg. Die Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, da dem Kläger - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zugestanden hat. Die Beklagte zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der Zahlungen für den Treppenlift und den Spezialautositz. Zwar hat der Sachverständige Dr. ...[A] in seinem Gutachten ausgeführt, beide Hilfsmittel seien nicht erforderlich gewesen. Doch hat die Beklagte zu 1. den Spezialautositz auf Empfehlung der von ihr eingeschalteten Firma ...[B] (vgl. Telefax vom 17.05.2010, Bl. 180 GA) bezahlt. Der Treppenlift wurde von ...[C], einem behandelnden Arzt, empfohlen. Die Beklagte zu 1. hat sich also vor der Erstattung der Anschaffungskosten fachlichen Rat eingeholt und letztlich auf Grund dieser Empfehlungen erst Zahlungen erbracht. Von einer betrügerischen Absicht des Klägers, die Beklagte zu 1. zu schädigen und sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 3 und Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 274.607,43 €.